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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung der DIMDI-Arzneimittelverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten und der Bundespflegesatzverordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und zur weiteren Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Vom 13. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 35 vom 16.07.2020 S. 1692)
Es verordnen
Artikel 1
Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung
Die DIMDI-Arzneimittelverordnung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 140), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juli 2018 (BGBl. I S. 1080) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
DIMDI-AMV - DIMDI-Arzneimittelverordnung Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information |
" BfArM-Arzneimitteldatenverordnung - Verordnung über das datenbankgestützte Informationssystem über Arzneimittel des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte". |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information oder der" durch die Wörter "Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte oder der anderen" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Datenübermittlung an das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information | " § 2 Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" und die Wörter "mit den zuständigen Behörden" durch die Wörter "mit den anderen zuständigen Behörden" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information" durch die Wörter "Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte" ersetzt.
(Stand: 20.01.2025)
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