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Regelwerk

Änderungstext

Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes

Vom 19. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 365)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 182) geändert worden ist, nach Anhörung von Sachverständigen:

Artikel 1
Änderung der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Anlage III wird die folgende Angabe alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:

INN andere nicht geschützte oder Trivialnamen chemische Namen
(IUPAC)
"Zuranolon - 1-[(3α,5β)-3-Hydroxy-3-methyl-20-oxo-19-norpregnan-21-yl]-1H-pyrazol-4-carbonitril
- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Zuranolon enthalten -".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft.

ID:253242

ENDE

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