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Änderungstext
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Änderung von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes
Vom 19. Dezember 2025
(BGBl. I vom 23.12.2025 Nr. 365)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Die Bundesregierung verordnet aufgrund des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 182) geändert worden ist, nach Anhörung von Sachverständigen:
Artikel 1
Änderung der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Anlage III wird die folgende Angabe alphabetisch in die bestehende Reihenfolge eingefügt:
| INN | andere nicht geschützte oder Trivialnamen | chemische Namen (IUPAC) |
| "Zuranolon | - | 1-[(3α,5β)-3-Hydroxy-3-methyl-20-oxo-19-norpregnan-21-yl]-1H-pyrazol-4-carbonitril |
| - ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Zuranolon enthalten -". | ||
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (24.12.2025) in Kraft.
ID:253242
| ENDE |
(Stand: 03.02.2026)
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