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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und weiterer Verordnungen
Vom 16. September 2026
(BGBl. I Nr. 266 vom 21.09.2026 EU)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet aufgrund
und
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund des § 78 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Apothekenbetriebsordnung
Die Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 5 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Vertretung darf insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten. | "Die Vertretung darf, wenn es sich nicht um eine gegenseitige Vertretung von Verantwortlichen handelt, die nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Apothekengesetzes für dieselbe Filialapotheke oder Zweigapotheke benannt sind, insgesamt drei Monate im Jahr nicht überschreiten." |
2. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
"Das Qualitätsmanagementsystem muss auch Regelungen über den Apothekenbetrieb in Krisensituationen, insbesondere in kurzfristigen Energiemangellagen, umfassen."
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
"(4) Wird eine Apotheke durch einen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder 3 des Apothekengesetzes benannten Verantwortlichen geleitet, ist das Qualitätsmanagementsystem mit dem Betreiber abzustimmen."
3. § 3 Absatz 5a Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers auch durch anderes als das pharmazeutische Personal ausgeführt werden, soweit es sich um Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutischkaufmännische Angestellte, sowie Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutischkaufmännischen Angestellten befinden, handelt. | "Das Umfüllen einschließlich Abfüllen und Abpacken oder Kennzeichnen von Arzneimitteln darf unter Aufsicht eines Apothekers auch von Apothekenhelfern, Apothekenfacharbeitern, pharmazeutischkaufmännischen Angestellten, Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des pharmazeutischkaufmännischen Angestellten befinden, oder von weiterem nichtpharmazeutischen Personal der Apotheke mit geeigneten Kenntnissen ausgeführt werden." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 1 muss eine Apotheke nicht über ein Laboratorium verfügen, wenn die Feststellung der Identität von Arzneimitteln und Ausgangsstoffen nach § 6 Absatz 3a Satz 1 und § 11 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 3a Satz 1 von einer anderen Apotheke durchgeführt wird, die von demselben Betreiber betrieben wird."
b) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe "Für die Herstellung von Arzneimitteln" durch die Angabe "Sofern Arzneimittel hergestellt werden" und die Angabe "vorzusehen" durch die Angabe "zu nutzen" ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| (3) Eine Zweigapotheke muß mindestens aus einer Offizin, ausreichendem Lagerraum und einem Nachtdienstzimmer bestehen. Absatz 2 Satz 1 und 3 findet keine Anwendung. |
(Stand: 23.09.2026)
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