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BbgWDüngMeldeV - Brandenburgische Wirtschaftsdüngermeldeverordnung
Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten beim Inverkehrbringen und der Übernahme von Wirtschaftsdünger im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 12. Juni 2025
(GVBl. II Nr. 38 vom 16.06.2025)
Archhiv: 2020
Auf Grund des § 15 Absatz 5 in Verbindung mit den §§ 4 und 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), von denen § 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und § 15 Absatz 5 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) und auf Grund des § 1 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung vom 22. Januar 2019 (GVBl. II Nr. 9) sowie § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Düngerechts vom 31. August 2020 (GVBl. II Nr. 76) verordnet die Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Aufzeichnungspflicht
(1) Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, können ihrer Aufzeichnungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger nachkommen, indem sie die dort genannten Angaben in die von der nach § 1 Absatz 4 der Dünge-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch übermitteln.
(2) Als Registrier- oder Betriebsnummer in der nach Absatz 1 genannten Datenbank ist anzugeben:
§ 2 Meldepflicht
Bei der Verbringung von Stoffen gemäß § 1 Absatz 1 nach Brandenburg haben Empfänger dieser Stoffe unter Angabe der Registrier- oder Betriebsnummer gemäß § 1 Absatz 2 die Angaben nach § 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr der zuständigen Stelle auf der von ihr zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch zu melden.
§ 3 Datenspeicherung
Die nach den §§ 1 und 2 gemeldeten Daten sind sieben Jahre nach dem Ablauf des Düngejahres in der Datenbank zu speichern.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 30. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wirtschaftsdüngermeldeverordnung vom 23. November 2020 (GVBl. II Nr. 108) außer Kraft.
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(Stand: 24.06.2025)
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