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Regelwerk Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

Öko-Landbau-ZuständigkeitsV
Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten und der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Öko-Landbaugesetz

- Brandenburg -

Vom 30. August 2011
(GVBl.II vom 13.09.2011 Nr. 49)


Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und auf Grund des § 2 Absatz 3 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes verordnet die Landesregierung:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 2

Die der Landesregierung durch § 2 Absatz 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes erteilte Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird auf das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Kennzeichnung und Kontrolle des ökologischen Landbaus vom 27. August 1992 (GVBl. II S. 554) außer Kraft.

ENDE

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