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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

VDLMÜ - Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der amtlichen Lebensmittelüberwachung in Berlin
- Berlin -

Vom 16. Juli 2019
(ABl. Nr. 31 vom 26.07.2019 S. 4561)



Archiv: 2013

Auf Grund des § 6 Absatz 2 Buchstabe b und c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes und des § 9 Absatz 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes bestimmt die für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung:

Abschnitt I
Allgemeines

1 Zuständigkeiten

(1) Die Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung umfasst die Überwachung des Verkehrs mit Erzeugnissen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ( LFGB), Erzeugnissen im Sinne des Weingesetzes und Tabakerzeugnissen sowie Überwachungsaufgaben im Sinne von § 4 Absatz 1 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes (Lebensmittelüberwachung) einschließlich der Entnahme, Untersuchung und Begutachtung von Proben. Die Überwachung erstreckt sich auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (VO [EG] Nummer 178/2002).

(2) Zuständige oberste Landesbehörde für den gesundheitlichen Verbraucherschutz (Lebensmittelüberwachung) ist die nach der Geschäftsverteilung des Senats für die Lebensmittelüberwachung zuständige Senatsverwaltung. Ihre Aufgaben umfasst Grundsatzangelegenheiten, Koordination, Planung, Steuerung.

(3) Im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen sind mit der Durchführung der Lebensmittelüberwachung nachstehende Stellen befasst:

  1. die Bezirksämter von Berlin - Bereich Veterinär- und Lebensmittelaufsicht (VetLeb) einschließlich der Veterinär-Grenzkontrollstelle am Flughafen Berlin-Tegel,
  2. das Landeslabor Berlin-Brandenburg (LLBB) als amtliche Untersuchungseinrichtung,
  3. das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), in dem auch die Länderkontaktstelle nach dem Europäischen Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) und als Länderkontaktstelle zur Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse (G@ZIELT) sowie die Weiterbearbeitung von Meldungen für gefährliche Verbraucherprodukte (RAPEX) im Geltungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches angesiedelt sind.

2 Sachverständige

(1) Die Lebensmittelüberwachung ist durch fachlich ausgebildete Personen durchzuführen (Sachverständige). Dies sind die in den VetLeb für die Lebensmittelüberwachung zuständigen amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (VO [EG] Nummer 854/2004), ab 14. Dezember 2019 die Tierärzt/innen im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung über amtlichen Kontrollen (VO [EG] 2017/625), Lebensmittelchemiker/-innen und Lebensmitteltechnologen/-innen sowie die im LLBB für die Untersuchung von amtlichen Proben eingesetzten wissenschaftlichen Dienstkräfte.

(2) Sachverständige im Sinne des Weinrechts sind die in der für die Weinkontrolle zuständigen Behörde als Weinkontrolleure/-innen bestellten Dienstkräfte.

(3) Einer besonderen Bestellung dieser Dienstkräfte als Sachverständige bedarf es nicht.

(4) Sachverständige sind auch die von der zuständigen Behörde zugelassenen privaten Sachverständigen, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben (Gegenproben) befugt sind. Die Zulassung kann auf bestimmte Untersuchungsbereiche beschränkt werden.

(5) Die Zulassung von Sachverständigen für die Untersuchung von zurückgelassenen Proben in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gilt auch im Land Berlin.

3 Untersuchungseinrichtungen

(1) Untersuchungen und Begutachtungen amtlich entnommener Proben erbringt im Land Berlin das LLBB. Eine Kooperation mit anderen akkreditierten Laboratorien ist insbesondere im Rahmen der Schwerpunktbildung in der Norddeutschen Kooperation möglich. Unbeschadet dieser Zuständigkeit sind die VetLeb berechtigt, Untersuchungen und Begutachtungen selbst durchzuführen, soweit sie hierzu akkreditiert sind oder sie keiner Akkreditierung bedürfen.

(2) Im Ausnahmefall, insbesondere bei nicht ausreichenden Kapazitäten, die auf unvorhersehbaren Ereignissen beruhen, kann das LLBB andere geeignete Untersuchungseinrichtungen mit einzelnen Analysen beauftragen oder an der Durchführung beteiligen. Das Einverständnis der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Senatsverwaltung ist rechtzeitig vor der Beauftragung einzuholen. Die Gesamtverantwortung für die Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt bei dem beauftragenden VetLeb.

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(Stand: 02.08.2019)

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