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Regelwerk, Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

VwV Stärkung Ökolandbau - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Dezember 2025
(GABl. Nr. 12 vom 31.21.2025 S. 1172)
Az.: MLR210-8224-10/8-2


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1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen

1.1 Zuwendungsziel

Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Förderung des ökologischen Landbaus ist ein Ziel der Landesregierung und Teil der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes und des Landes. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt ber. A131. L 318 vom 09.09.2021 S.5), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/405 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist, für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genannt werden.

1.2 Rechtsgrundlagen

Die Zuwendungen werden gewährt nach

  1. der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 327 vom 21.12.2022 S. 1), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2023/2607 (ABl. L, 2023/2607, 23.11.2023) geändert worden ist,
  2. den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO),
  3. dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz ( LVwVfG) sowie
  4. nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind insbesondere die §§ 48 bis 49a LVwVfG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2 Zweck der Zuwendung

Durch die Verwaltungsvorschrift werden die Agrarumweltleistungen der ökologischen Bewirtschaftung sowie die Transaktionskosten im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2022/2472, die mit der ökologischen Erzeugung verbunden sind, gefördert.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

3.1 Der Erstempfänger ist der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e. V. (LVEO), Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart. Die Zuwendungen sind in privatrechtlicher Form nach den Nummern 12.4 und 12.5 VV-LHO zu § 44 LHO vom Erstempfangenden an die Letztempfangenden weiterzuleiten.

3.2 Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind

  1. natürliche oder juristische Personen, die als Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) 2022/2472 in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg halten, oder beides und
  2. Unternehmergruppen nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848, sofern sie als Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Verordnung (EU) 2022/2472 im Agrarsektor oder nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2472 in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und sich aus Mitgliedern zusammensetzen, die landwirtschaftliche Flächen in Baden-Württemberg halten, oder beides.

3.3 Die Förderung ist ausgeschlossen für

  1. Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die nach Nummer 3.2 Buchstabe a eine Förderung beantragen und Mitglied in einer Unternehmergruppe nach Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 sind,
  2. Letztempfängerinnen und Letztempfänger, die gleichzeitig eine Förderung nach dem Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl Maßnahme D2 Ökolandbau beantragt haben,
  3. Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Nummer 59 der Verordnung (EU) 2022/2472,
  4. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben und
  5. Unternehmen, die unabhängig von der gewählten Rechtsform nicht unter die Definition der Kleinstunternehmen, kleinen und mittlere Unternehmen nach Anhang I der Verordnung (EU) 2022/2472 fallen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

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