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VwV Stärkung Ökolandbau - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums Ländlicher Raum über Zuwendungen zur Stärkung des ökologischen Landbaus
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Dezember 2025
(GABl. Nr. 12 vom 31.21.2025 S. 1172)
Az.: MLR210-8224-10/8-2
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungsziel
Das Land gewährt nach dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen mit dem Ziel, umweltschonende landwirtschaftliche Produktionsmethoden einzuführen und ihre Beibehaltung zu sichern. Die Stärkung des ökologischen Landbaus in Baden-Württemberg liegt im Interesse des Umwelt- und Ressourcenschutzes sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die Förderung des ökologischen Landbaus ist ein Ziel der Landesregierung und Teil der Nachhaltigkeitsstrategie des Bundes und des Landes. Die Maßnahme entspricht auch den Zielen, die in den Erwägungsgründen der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt ber. A131. L 318 vom 09.09.2021 S.5), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2025/405 (ABl. L, 2025/405, 26.2.2025) geändert worden ist, für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren genannt werden.
1.2 Rechtsgrundlagen
Die Zuwendungen werden gewährt nach
1.3 Die Zuwendungen werden ohne Rechtsverpflichtung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt. Für die Aufhebung und Erstattung der Zuwendungen sind insbesondere die §§ 48 bis 49a LVwVfG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2 Zweck der Zuwendung
Durch die Verwaltungsvorschrift werden die Agrarumweltleistungen der ökologischen Bewirtschaftung sowie die Transaktionskosten im Sinne von Artikel 2 Nummer 56 der Verordnung (EU) 2022/2472, die mit der ökologischen Erzeugung verbunden sind, gefördert.
3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
3.1 Der Erstempfänger ist der Landesverband Erwerbsobstbau Baden-Württemberg e. V. (LVEO), Bopserstraße 17, 70180 Stuttgart. Die Zuwendungen sind in privatrechtlicher Form nach den Nummern 12.4 und 12.5 VV-LHO zu § 44 LHO vom Erstempfangenden an die Letztempfangenden weiterzuleiten.
3.2 Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind
3.3 Die Förderung ist ausgeschlossen für
4 Zuwendungsvoraussetzungen
(Stand: 20.03.2026)
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