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Regelwerk, Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

VwV ökologischer Landbau -
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über das Kontrollverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

- Baden-Württemberg -

Vom 12. September 2002
(GABl. Nr. 12 vom 30.10.2002 S. 742aufgehoben)
- Az.: 23 - 8224.23 -



Folgeregelung

1 Rechtsgrundlagen

Nach Artikel 9 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den Ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 198 S. 1) - im folgenden: EG-VO - ist ein Kontrollverfahren zu schaffen, das durch hierfür bestimmte Kontrollbehörden oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist.

In Baden-Württemberg wurde mit Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum vom 24. April 1992 (GBl. S. 240) - im Folgenden: Zuständigkeitsverordnung - das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde und Kontrollbehörde im Sinne der EG-VO bestimmt. Die Durchführung des Kontrollverfahrens im Übrigen obliegt zugelassenen privaten Kontrollstellen, die gegenüber den von ihnen kontrollierten Unternehmen in den Formen des Privatrechts tätig werden.

Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten ergänzend die Leitlinien zum Kontrollsystem (Stand: 6. April 2001) - im Folgenden Leitlinien-, welche beim Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung 3) erhältlich sind.

2 Private Kontrollstellen

2.1.1 Zulassung

Jedes Unternehmen, das die Bestimmungen der EG-VO einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Überwachung entrichtet, muss sichergehen können, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden (Artikel 9 Abs. 2 der EG-VO). Demgemäß müssen die privaten Kontrollstellen bereit sein, sich allen Antrag stellenden Unternehmen zu öffnen, ohne Rücksicht z.B. auf deren Verbandszugehörigkeit.

2.1.2.1 Private Kontrollstellen werden auf Antrag durch das Regierungspräsidium Karlsruhe, Abteilung 3, Schlossplatz 1-3, 76131 Karlsruhe für einen oder mehrere der folgenden Bereiche gemäß Anhang III der EG-VO zugelassen:

  1. Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen,
    A.1 Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur,
    A.2 Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion.
  2. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln.
  3. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln aus Drittländern.
  4. Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben.

2.1.2.2 Im Antrag auf Zulassung ist die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 9 Abs. 5 und 11 der EG-VO sowie Nummer 2 und 5 der Leitlinien zu belegen und zu bestätigen.

Insbesondere sind folgende Nachweise über Maßnahmen zur Sicherstellung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit der Kontrollstelle darzulegen:

2.1.2.3 Zur Abdeckung der Haftungsrisiken der privaten Kontrollstellen ist der Abschluss einer ausreichenden Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

2.1.2.4 Ein abgestufter Sanktionskatalog ist nachzuweisen. Die zu verhängenden Sanktionen sind auf den Einzelfall auszurichten, wobei die Schwere der Verfehlung zu berücksichtigen ist. In der Regel ist folgende Abstufung von Maßnahmen und Sanktionen vorzusehen:

Der Erlass von Verwaltungsakten zur Entfernung des Hinweises und des Vermerks ist dem Regierungspräsidium Karlsruhe vorbehalten (§ 2 Nr. 5 der Zuständigkeitsverordnung); Zwangsmaßnahmen der Kontrollstelle sind nicht zulässig.

Die Verhängung einer Vertragsstrafe im nachzuweisenden Sanktionskatalog scheidet aus.

2.1.2.5 Will eine private Kontrollstelle mit Sitz in Baden-Württemberg außerdem in einem anderen Bundesland tätig werden, so ist dies im Antrag auf Zulassung mitzuteilen. Dem anderen Bundesland ist vom Regierungspräsidium Karlsruhe eine Mehrfertigung des Zulassungsbescheides zu übersenden.

2.1.3 Bei Erfüllung der Voraussetzungen hat das Regierungspräsidium Karlsruhe die Zulassung auszusprechen. Dabei ist zu beachten:

Für die Zulassung werden Gebühren nach § 3 LGebG erhoben, soweit nicht Gebührensätze nach § 2 LGebG festgesetzt sind.

2.1.4 Im Zulassungsbescheid für eine private Kontrollstelle, die in dem Land zugelassen wurde, in dem die Kontrollstelle ihren Hauptgeschäftssitz oder der Vertreter seinen Wohnsitz hat und die in Baden-
Württemberg tätig werden will, sollen - soweit zutreffend - die Nebenbestimmungen und sonstigen Maßgaben aus dem Zulassungsbescheid des anderen Bundeslandes entsprechend übernommen werden.

2.1.5 Das Regierungspräsidium Karlsruhe kann die Zulassung als private Kontrollstelle nach § 49 LVwVfG widerrufen. Ein solcher Widerruf ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, wenn

2.2 Aufgaben

Vorbehaltlich der Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Karlsruhe haben die zugelassenen privaten Kontrollstellen folgende Aufgaben:

2.2.1 Annahme der Meldungen über die Tätigkeit der Unternehmen nach Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO und unverzügliche Weiterleitung an das Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständiger Behörde für die Entgegennahme der Meldungen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe kann auf die Weiterleitung der Angaben nach Anhang IV Buchstaben b), c) und e) der EG-VO verzichten, wenn die Meldung gemäß Anlage 1 der Leitlinien von der privaten Kontrollstelle bestätigt wird.

2.2.2 Durchführung der Kontrollverfahren nach Artikel 9 in Verbindung mit Anhang III der EG-VO und Nummern 4 bis 7 der Leitlinien und Ausfertigung einer Bestätigung für das kontrollierte Unternehmen, sofern die Konformität mit den Anforderungen der EG-VO und der Nummer 5 der Leitlinien festgestellt wurde.

2.2.3 Berichterstattung gemäß Nummer 6 der Leitlinien an das Regierungspräsidium Karlsruhe.

2.3 Kosten der Kontrolle

Die privaten Kontrollstellen stellen ihre Kosten dem kontrollierten Unternehmen unmittelbar in Rechnung.

Die Kosten sind für alle kontrollierten Unternehmen nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen.

3 Regierungspräsidium Karlsruhe als zuständige Behörde und Kontrollbehörde

3.1 Aufgaben

Die dem Regierungspräsidium Karlsruhe obliegenden Aufgaben sind in der Zuständigkeitsverordnung niedergelegt.

Das Regierungspräsidium Karlsruhe soll verwaltungsrechtliche Maßnahmen nach § 2 Nr. 5 der Zuständigkeitsverordnung (Erlass von Verwaltungsakten einschließlich deren Androhung, der Anhörung hierzu nach § 28 LVwVfG, der Anordnung des sofortigen Vollzugs nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und der Vollstreckung der Verwaltungsakte nach dem LVwVG) in der Regel nur treffen, wenn das Unternehmen Aufforderungen der zugelassenen privaten Kontrollstelle, die im Rahmen des Kontrollvertrages ergangen sind, nicht oder nicht rechtzeitig oder vollständig Folge leistet oder im Fall der Eilbedürftigkeit.

3.2 Berichtspflicht

Das Regierungspräsidium Karlsruhe übersendet die gemäß Nummer 1 der Leitlinien vorgesehenen Daten zu den dort genannten Terminen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und nachrichtlich dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum.

Es übersendet außerdem der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und den anderen betroffenen Bundesländern sowie dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum:

Das Regierungspräsidium Karlsruhe berichtet der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und nachrichtlich dem Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum über bekannt gewordene Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der EG-VO bei einem Erzeugnis eines anderen Mitgliedstaates im Sinne von Artikel 10a Abs. 1 der EG-VO.

3.3 Fachliche Unterstützung

Soweit bei der Abwicklung des Kontrollverfahrens eine fachliche Unterstützung im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung erforderlich ist, kann das Regierungspräsidium Karlsruhe Landesanstalten oder andere Behörden oder Stellen einschalten.

4 Lebensmittelüberwachung

Die Zuständigkeit der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden nach dem Lebensmittel und Bedarfsgegenständegesetz bleibt unberührt.

5. Unternehmen

5.1 Meldung

Das Unternehmen hat seine Tätigkeit nach Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO gemäß Nummer 2.2.1 zu melden.

5.2 Kontrollvertrag

Das Unternehmen muss sich nach Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO dem Kontrollverfahren unterstellen. Zu dessen Vollzug ist eine Vereinbarung (Kontrollvertrag) zwischen Kontrollstelle und Unternehmen abzuschließen, welche die gegenseitigen Rechte und Pflichten nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthält (vgl. Nr. 2.1.3 fünfter Spiegelstrich).

Hierzu gehört als Pflicht des Unternehmens insbesondere

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