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Regelwerk, EU 1991, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991 S. 1, ber. L 220 S.22;
VO (EWG) 1535/92 - ABl. Nr. L 162 vom 16.06.1992 S. 15;
VO (EWG) 2083/92 - ABl. Nr. L 208 vom 24.07.1992 S. 15;
VO (EWG) 3713/92 - ABl. Nr. L 378 vom 23.12.1992 S. 21;
VO (EWG) 207/93 - ABl. Nr. L 25 vom 02.02.1993 S. 5, ber. L 44 S.35;
VO (EWG) 2608/93 - ABl. Nr. L 239 vom 24.09.1993 S. 10;
VO (EG) 468/94 - ABl. Nr. L 59 vom 03.03.1994 S. 1;
VO (EG) 1468/94 - ABl. Nr. L 159 vom 28.06.1994 S. 11;
VO (EG) 2381/94 - ABl. Nr. L 255 vom 01.10.1994 S. 84 , ber. L 21 S.21;
VO (EG) 529/95 - ABl. Nr. L 54 vom 10.03.1995 S. 10;
Beschl. 95/1/EG Euratom EGKS - ABl. Nr. L 1 vom 01.01.1995 S. 1;
VO (EG) 1201/95 - ABl. Nr. L 119 vom 30.05.1995 S. 9;
VO (EG) 1202/95 - ABl. Nr. L 119 vom 30.05.1995 S. 11;
VO (EG) 1935/95 - ABl. Nr. L 186 vom 05.08.1995 S. 1;
VO (EG) 418/96 - ABl. Nr. L 59 vom 80.03.1996 S. 10) ;
VO (EG) 1488/97 - ABl. Nr. L 202 vom 30.07.1997 S. 12;
VO (EG) 1900/98 - ABl. Nr. L 247 vom 05.09.1998 S. 6;
VO (EG) 330/1999 - ABl. Nr. L 40 vom 13.02.1999 S. 23;
VO (EG) 1804/1999 - ABl. Nr. L 222 vom 24.08.1999 S. 1, ber. L 201 S.11;
VO (EG) 331/2000 - ABl. Nr. L 48 vom 19.02.2000 S. 1;
VO (EG) 1073/2000 - ABl. Nr. L 119 vom 20.05.2000 S. 27;
VO (EG) 1437/2000 - ABl. Nr. L 161 vom 01.07.2000 S. 62;
VO (EG) 2020/2000 - ABl. Nr. L 2000 L 241 vom 26.09.2000 S. 39;
VO (EG) 436/2001 - ABl. Nr. L 63 vom 16 03.2001 S. 16;
VO (EG) 2491/2001 - ABl. Nr. L 337 vom 20 12.2001 S. 9;
VO (EG) 473/2002 - ABl. Nr. L 75 vom 16 03.2002 S. 18;
VO (EG) 223/2003 - ABl. Nr. L 31 vom 06.02.2003 S. 3;
VO (EG) 599/2003 - ABl. Nr. L 85 vom 02.04.2003 S. 15;
VO (EG) 806/2003 - ABl. Nr. L 122 vom 16.05.2003 S. 1;
VO (EG) 2277/2003 - ABl. Nr. L 336 vom 23.12.2003 S. 68;
VO (EG) 392/2004 - ABl. Nr. L 65 vom 30.03.2004 S. 1;
VO (EG) 746/2004 - ABl. Nr. L 122 vom 26.04.2004 S. 10;
VO (EG) 1481/2004 - ABl. Nr. L 272 vom 20.08.2004 S. 11;
VO (EG) 2254/2004 - ABl. Nr. L 385 vom 29.12.2004 S. 20;
VO (EG) 1294/2005 - ABl. Nr. L 205 vom 06.08.2005 S. 16;
VO (EG) 1318/2005 - ABl. Nr. L 210vom 12.08.2005 S. 11;
VO (EG) 1336/2005 - ABl. Nr. L 211 vom 13.08.2005 S. 11;
VO (EG) 1567/2005 - ABl. Nr. L 252 vom 28.09.2005 S. 1;
VO (EG) 1916/2005 - ABl. Nr. L 307 vom 25.11.2005 S. 10;
VO (EG) 592/2006 - ABl. Nr. L 104 vom 13.04.2006 S. 13;
VO (EG) 780/2006 - ABl. Nr. L 137 vom 25.05.2006 S. 9;
VO (EG) 1851/2006 - ABl. Nr. L 355 vom 15.12.2006 S. 88;
VO (EG) 1991/2006 - ABl. Nr. L 411 vom 30.12.2006 S. 18;
VO (EG) 394/2007 - ABl. Nr. L 98 vom 13.04.2007 S. 3
VO (E) 807/2007 - ABl. Nr. L 182 vom 12.07.2007 S. 19,
VO (EG) 834/2007 - ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1 *;
VO (EG) 1319/2007 - ABl. Nr. L 293 vom 10.11.2007 S. 3,
VO (EG) 1517/2007 - ABl. Nr. L 335 vom 20.12.2007 S. 13,
VO (EG) 123/2008 - ABl. Nr. L 38 vom 13.02.2008 S. 3,
VO (EG) 404/2008 - ABl. Nr. L 120 vom 07.05.2008 S. 8aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2009 gemäß Artikel 39 der VO (EG) 834/2007

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften-

gestürzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission, 1 nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, 2 nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, 3 in Erwägung nachstehender Gründe:

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim Verbraucher immer mehr Anklang. Dieser Trend schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Solche Erzeugnisse erzielen auf dem Markt höhere Preise. Gleichzeitig bedeutet der ökologische Landbau, daß der Boden weniger intensiv genutzt wird. Er kann somit zur Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen und damit zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und Agrarerzeugnissen, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raums.
Als Antwort auf die steigende Nachfrage werden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Angaben auf den Markt gebracht, denen zu entnehmen ist oder die beim Käufer den Anschein erwecken, daß sie aus ökologischem Landbau stammen oder ohne Verwendung chemisch-synthetischer Mittel erzeugt worden sind.

Einige Mitgliedstaaten haben für die Verwendung solcher Angaben bereits Rechtsvorschriften und Kontrollen eingeführt. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle sind zum Schutz des ökologischen Landbaus erforderlich, da sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen, dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch stärkere Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutlicheres Profil verleihen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

Der ökologische Landbau stellt eine besondere Art der Agrarerzeugung dar. Deshalb sollte vorgesehen werden, daß bei der Kennzeichnung des ökologischen Landbaus auf dem Etikett von Verarbeitungserzeugnissen angegeben werden muß, welche der Zutaten nach dieser Wirtschaftsweise gewonnen wurden.

Für die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen sind flexible Verfahren zur Anpassung, Ergänzung oder Präzisierung technischer Einzelheiten oder bestimmter Maßnahmen festzulegen, damit den gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden kann. Diese Verordnung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch eine entsprechende Regelung über die tierische Erzeugung ergänzt.
Im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher von Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden, empfiehlt es sich, die Grundregeln festzulegen, die mindestens erfüllt werden müssen, damit ein Erzeugnis mit dieser Kennzeichnung aufgemacht werden darf.

Ökologischer Anbau bedeutet erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung von Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmittel, die sich ungünstig auf die Umwelt auswirken oder zu Rückständen in den Agrarerzeugnissen führen können. In diesem Zusammenhang sollten die Praktiken eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in der Gemeinschaft allgemein akzeptiert sind, und zwar nach den zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Kodizes. Ferner sollten für die Zukunft Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Zulassung der Produkte erfolgt, die in dieser Form des Anbaus verwendet werden dürfen.

Der ökologische Landbau arbeitet mit vielseitigen Anbauverfahren und unter begrenzter Zufuhr nicht chemischer und wenig löslicher Dünge- und Bodenverbesserungsmittel. Diese Verfahren sollten einzeln angegeben und die Verwendungsbedingungen für bestimmte nicht chemisch-synthetische Stoffe vorgesehen werden.

Dank der vorgesehenen Verfahren läßt sich Anhang I erforderlichenfalls durch spezifischere Bestimmungen mit dem Ziel vervollständigen, daß in den auf diese Weise gewonnenen Erzeugnissen bestimmte Rückstände chemisch-synthetischer Stoffe, die aus anderen Quellen als der Landwirtschaft stammen (Belastung durch Umweltschadstoffe), nicht mehr vorhanden sein werden.

Die Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungsvorschriften erfordert grundsätzlich Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung.

Alle Betriebe, die Produkte erzeugen, aufbereiten, einführen oder vermarkten, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, müssen sich einem routinemäßigen Kontrollverfahren unterziehen, das den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen entspricht und von den zuständigen Kontrollgremien und/oder zugelassenen und überwachten privaten Stellen durchgeführt wird. In diesem Fall sollte ein gemeinschaftlicher Kontrollvermerk auf dem Etikett der Erzeugnisse, die diesem Kontrollverfahren unterliegen, angebracht werden können

- hat folgende Verordnung erlassen:

Anwendungsbereich

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen:

  1. nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse; außerdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Agrarerzeugnisse, soweit die diesbezüglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind;
  2. für den menschlichen Verzehr bestimmte, verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen und/oder tierischen Ursprungs bestehen;
  3. nicht unter Buchstabe a) erfaßte Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 3 genannten Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für einige Tierarten, für die in Anhang I keine ausführlichen Erzeugungsvorschriften vorgesehen sind, sowie die aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der Aquakultur und der Erzeugnisse der Aquakultur, die Etikettierungsvorschriften gemäß Artikel 5 und die Kontrollvorschriften gemäß den Artikels 8 und 9. Bis zur Aufnahme ausführlicher Erzeugungsvorschriften gelten einzelstaatliche Bestimmungen oder - falls solche Bestimmungen nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

(3) Die Kommission schlägt spätestens am 24. August 2001 nach dem Verfahren des Artikels 14 eine Verordnung über Etikettierungsanforderungen und Kontrollanforderungen sowie vorsorgliche Maßnahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse vor, soweit diese Anforderungen den ökologischen Landbau betreffen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung gelten für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse die einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder - falls solche Bestimmungen nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen versehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den in Artikel 6 genannten Produktionsregeln gewonnen wurden. Insbesondere die folgenden Bezeichnungen, die daraus abgeleiteten gebräuchlichen Bezeichnungen (wie Bio-, Öko- usw.) und ihre Diminutive, alleine oder kombiniert verwendet, gelten in der gesamten Gemeinschaft und in allen Amtssprachen als Hinweis auf Methoden des ökologischen Landbaus, es sei denn, sie werden nicht für in Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltene landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dieser Art der Erzeugung:

- spanisch: ecológico
- dänisch: økologisk
- deutsch: ökologisch, biologisch
- griechisch: βιολογικο
- englisch: organic
- französisch: biologique
- italienisch: biologico
- niederländisch: biologisch,
- portugiesisch: biológico
- finnisch: luonnonmukainen
- schwedisch: ekologisk

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der einzelstaatlichen Vorschriften, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die in Artikel 1 definierten Erzeugnisse gelten, wie z.B. die Bestimmungen für die Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.

Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

  1. "Etikettierung": Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketts, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis nach Artikel 1 beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen;
  2. "Erzeugung": im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführte Arbeitsgänge zur Erzeugung, Verpackung und ersten Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dieses Betriebs als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft;
  3. "Aufbereitung": Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und/oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen) sowie Verpackung und/oder Veränderung der Form des Hinweises auf den ökologischen Landbau bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und/oder verarbeiteter Erzeugnisse;
  4. "Vermarktung": Vorrätighalten bzw. Freihalten zum Verkauf, Verkauf, Ausliefern oder jedes andere Inverkehrbringen;
  5. "Unternehmen": natürliche oder juristische Personen, die Erzeugnisse des Artikels 1 gewerbsmäßig erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt bzw. diese Erzeugnisse vermarktet;
  6. "Zutaten": Stoffe, einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Aufbereitung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse nach der Begriffsbestimmung des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verwendet werden;
  7. "Pflanzenschutzmittel": Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten, 4 zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/365/EWG; 5
  8. "Detergentien": Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien, 6 zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/94/EWG, 7 die für die Reinigung bestimmter Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmt sind;
  9. "Vorverpackte Lebensmittel": jede Verkaufseinheit gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 79/112/EWG;
  10. "Zutatenverzeichnis": Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/112/EWG;
  11. "tierische Erzeugung": Erzeugung der an Land lebenden Haustiere oder domestizierten Tiere (einschließlich Insekten) und der im Süß-, Brack- oder Salzwasser für die Nutzung gehaltenen aquatischen Arten. Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei auf wildlebenden Tiere gelten nicht als aus ökologischer Erzeugung stammend;
  12. "genetisch veränderter Organismus (GVO)": jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt 8;
  13. "GVO-Derivat": Jeder Stoff, der aus oder durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält;
  14. "Verwendung von GVO und GVO-Derivaten": die Verwendung derselben als Lebensmittel, Lebensmittelzutaten (einschließlich Zusatzstoffe und Aromen), Verarbeitungshilfsstoffe (einschließlich Extraktionslösemittel), Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel-Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für Futtermittel, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG 9, Pflanzenschutzmittel, Tierarzneimittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsgut und Tiere;
  15. "Tierarzneimittel": die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel 10definierten Erzeugnisse;
  16. "homöopathische Tierarzneimittel": die Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/74/ EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel 11;
  17. "Futtermittel": Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln 12;
  18. "Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 96/25/ EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG 13;
  19. "Mischfuttermittel": Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b) der Richtlinie 79/373/EWG;
  20. "Futtermittel-Zusatzstoffe" Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung 14;
  21. "bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung": in den Geltungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung fallende Futtermittel;
  22. "ökologische Einheit/ökologischer Betrieb/ökologischer Tierhaltungsbetrieb": eine Einheit oder ein Betrieb, die/der den Vorschriften dieser Verordnung entspricht;
  23. "ökologische Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": gemäß den in Artikel 6 festgelegten Erzeugungsvorschriften erzeugte Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse;
  24. "Umstellungsfuttermittel/Umstellungsfuttermittel-Ausgangserzeugnisse"; den in Artikel 6 festgelegten Erzeugnisvorschriften entsprechende Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse; hiervon ausgenommen ist der Umstellungszeitraum, wobei diese Vorschriften zumindest ein Jahr lang vor der Ernte gelten;
  25. "konventionelle Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": Futtermittel/Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht unter die in den Nummern 23 und 24 genannten Gruppen fallen.

Etikettierung

Artikel 5

(1) In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn

  1. sich die Kennzeichnung eindeutig auf die landwirtschaftliche Erzeugung bezieht;
  2. das Erzeugnis gemäß den Vorschriften des Artikels 6 erzeugt oder aus einem Drittland im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurde;
  3. es von einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;
  4. bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung, den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.

(2) (aufgehoben)

(3) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

  1. mindestens 95 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt oder von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;
  2. alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;
  3. das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil a aufgeführten Stoffe enthält;
  4. das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlung unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;
  5. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde;
  6. das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;
  7. bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.
    Aus den Angaben zu den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft muß klar hervorgehen, daß sie sich auf eine landwirtschaftliche Produktionsweise beziehen, und es muß ihnen ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt sein, sofern diese Angaben nicht bereits eindeutig aus der Zutatenliste hervorgehen;
  8. das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Marken mir den in Artikel 2 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die dieser Vorordnung nicht genügen, sofern

(4) Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann in Anhang VI Teil C aufgenommen werden, wenn diese Zutaten nachweislich landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach Artikel 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt oder nach Artikel 11 nicht aus Drittländern eingeführt werden können.

(5) Gemäß Absatz 1 oder 3 gekennzeichnete oder beworbene pflanzliche Erzeugnisse können mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen sein, sofern:

  1. die Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 mir Ausnahme der Anforderungen in bezug auf die Dauer des Umstellungszeitraums nach Anhang I Nummer 1 voll erfüllt sind;
  2. ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde;
  3. die betreffenden Hinweise den Käufer des Erzeugnisses nicht darüber irreführen, daß es sich um ein Erzeugnis anderer Art als jene Erzeugnisse handelt, die allen Anforderungen des Absatzes 1 oder 3 genügen. Nach dem 1. Januar 1996 müssen diese Hinweise folgenden Wortlaut erhalten: "hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau" oder "hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft"; diese Worte dürfen hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype nicht auffallender aufgemacht sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses; die Worte "ökologischen Landbau/biologische Landwirtschaft" dürfen in dem Hinweis nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte "hergestellt im Rahmen der Umstellung auf';
  4. das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;
  5. bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt;

(5a) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf unbeschadet des Absatzes 3 auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn mindestens 70 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt bzw. von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

  1. alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;
  2. die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft in dem Verzeichnis der Zutaten erscheinen und eindeutig auf die Zutaten bezogen sind, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 gewonnen oder aus Drittländern gemäß Artikel 11 eingeführt wurden; diese Hinweise müssen dieselbe Farbe, Größe und Schrifttype aufweisen wie die anderen Angaben in dem Zutatenverzeichnis. Diese Hinweise müssen außerdem gesondert im gleichen Sichtbereich wie die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses aufgeführt werden unter Angabe des Anteils an Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder des Anteils an aus solchen Zutaten gewonnenen Erzeugnissen, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 erzeugt oder gemäß Artikel 11 aus Drittländern eingeführt wurden. Dieser gesonderte Hinweis muß hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype mit den anderen Angaben übereinstimmen und darf nicht auffallender sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Er hat folgende Form: "X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden" oder "X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden";
  3. das Erzeugnis als Zutaten nichtlandwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil a aufgeführten Stoffe enthält;
  4. das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlungen unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;
  5. das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;
  6. das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;
  7. bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- und Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt;
  8. das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

(6) Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, darf in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b), das teilweise aus Zutaten zubereitet wurde, die den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

  1. mindestens 50 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) entsprechen;
  2. das Erzeugnis den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstaben c), d), e) und 1) entspricht;
  3. die Hinweise auf den ökologischen Landbau/die biologische Landwirtschaft
  4. die Zutaten und ihr Anteil nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge im Verzeichnis der Zutaten erscheinen;
  5. Hinweise im Verzeichnis der Zutaten in derselben Farbe und in jeweils gleicher Größe mit gleicher Schrifttype gegeben werden.

(7) Ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

(8) Erschöpfende Verzeichnisse der Stoffe und Erzeugnisse des Absatzes 3 Buchstaben b), c) und d) sowie des Absatzes 5 a Buchstaben b), d) und e) werden in Anhang VI Teile A, B und C nach dem Verfahren des Artikel 14 aufgestellt.

(9) Für die Berechnung der in den Absätzen 3 und 6 genannten Prozentsätze gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG.

(10) In einem Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) darf eine nach den Bestimmungen des Artikels 6 gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

(11) Die Kommission überprüft diesen Artikel sowie Artikel 10 vor dem 1. Januar 1999 und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

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