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Regelwerk, EU-Chronologisch

Verordnung (EG) Nr. 2254/2004 der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(ABl. Nr. L 385 vom 29.12.2004 S. 20)



Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel 1, insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Vorschriften über die ökologische tierische Erzeugung wurden erst vor kurzem harmonisiert und die derzeitige Entwicklung dieses Sektors gewährleistet noch immer keine ausreichende Artenvielfalt bei den auf dem Markt verfügbaren Tieren aus ökologischem Landbau. Es besteht daher weiterhin Bedarf, den Ausbau der ökologischen Tierhaltung zu erleichtern.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission 2, mit der die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 geändert wurden, wurde der Übergangszeitraum, in dem Tiere aus herkömmlicher Haltung in das System des ökologischen Landbaus eingebracht werden können, bis 31. Dezember 2004 verlängert. Diese Verlängerung hat sich jedoch insbesondere im Falle der Geflügelhaltung als nicht ausreichend erwiesen, da diese verschiedene Phasen umfasst, die normalerweise in verschiedenen spezialisierten Sektoren stattfinden.

(3) Daher besteht weiterhin Bedarf an nicht aus ökologischem Landbau stammenden Tieren. Die Bestimmungen über den Ursprung der Tiere sind daher entsprechend anzupassen.

(4) Obwohl es bereits möglich ist, die Bestimmungen über den Ursprung von Legehennen für die Eiererzeugung zu erweitern, wurden die Produktionsstandards für diese Tiere bisher noch nicht harmonisiert. Bis solche Standards festgelegt sind, sollte es gestattet sein, unter bestimmten Bedingungen nicht aus ökologischem Landbau stammende Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind, in eine ökologische Produktionseinheit einzustellen, wenn Legehennen aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind.

(5) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) In Anbetracht der Dringlichkeit der Maßnahme, da die Geltungsdauer gewisser Bestimmungen am 31. Dezember 2004 abläuft, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2004

.

  Anhang

Anhang I Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird wie folgt geändert:

a) Der erste und zweite Gedankenstrich von Nummer 3.4 erhalten folgende Fassung:

"- Legehennen für die Eiererzeugung und Geflügel für die Fleischerzeugung müssen weniger als drei Tage alt sein".

b) Ziffer 3.5 erhält folgende Fassung:

"3.5. Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu gewähren."

c) Ziffer 3.6 erhält folgende Fassung:

"3.6. Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die zuständige Kontrollbehörde oder -stelle in den nachstehend aufgeführten Fällen die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

  1. hohe Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen;
  2. Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als drei Tage sind, und Geflügel für die Fleischerzeugung, das nicht älter als drei Tage ist;
  3. für die Zucht bestimmte Ferkel, die nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und ein Gewicht von weniger als 35 kg haben müssen.

Der unter Buchstabe c) genannte Fall wird für einen Übergangszeitraum genehmigt, der am 31. Juli 2006 endet."

d) Ziffer 3.7 erhält folgende Fassung:

"3.7. Unbeschadet der Ziffern 3.4 und 3.6 dürfen aus nicht ökologischem Landbau stammende Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind, unter den folgenden Bedingungen in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden, wenn Legehennen aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

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