VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (3)
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Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe 
02a, 07, 07a
Anhang I

A. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

1.1. Die Grundregeln gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a), b) und d) und insbesondere nach diesem Anhang müssen auf den Anbauflächen normalerweise während eines Umstellungszeitraums von mindestens zwei Jahren vor der Aussaat oder, bei Grünland, von mindestens zwei Jahren vor seiner Verwertung als Futter mittel aus ökologischer Erzeugung oder, im Fall anderer mehrjähriger Kulturen als Grünland, von mindestens drei Jahren vor der ersten Ernte der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse befolgt worden sein. Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens zu dem Zeitpunkt, an dem der Erzeuger seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 gemeldet und seinen Betrieb dem durch Artikel 9 vorgeschriebenen Kontrollsystem unterstellt hat.

1.2. Die Kontrollbehörde oder -stelle kann jedoch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beschließen, als Teil des Umstellungszeitraums rückwirkend jeden früheren Zeitraum anzuerkennen, in dem

  1. die Parzellen unter ein Programm zur Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren 28 oder von Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen 29 oder ein anderes amtliches Programm fielen, sofern im Rahmen der betreffenden Programme gewährleistet ist, dass auf diesen Parzellen keine Erzeugnisse verwendet wurden, die nicht in Anhang II Teil A und B aufgeführt sind, oder
  2. die Parzellen natürliche Flächen oder landwirtschaftliche Nutzflächen waren, die nicht mit anderen als den in Anhang II Teil A und B aufgeführten Erzeugnissen behandelt wurden. Dieser Zeitraum kann nur rückwirkend berücksichtigt werden, sofern der Kontrollbehörde oder -stelle ausreichende Nachweise vorliegen, die ihr die Gewähr dafür geben, dass die Bedingungen während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren erfüllt wurden.

1.3. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde kann die Kontrollbehörde oder -stelle beschließen, den Umstellungszeitraum in bestimmten Fällen unter Berücksichtigung der früheren Nutzung der Parzellen über die Dauer gemäß Nummer 1.1 hinaus zu verlängern.

1.4. Für Parzellen, die bereits auf den ökologischen Landbau umgestellt oder in Umstellung begriffen sind und die mit einem nicht in Anhang II aufgeführten Mittel behandelt werden, kann der Mitgliedstaat in den folgenden Fällen für den Umstellungszeitraum eine kürzere Dauer als die gemäß Nummer 1.1 festlegen:

  1. Parzellen, die im Rahmen einer von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats für sein gesamtes Hoheitsgebiet oder bestimmte Teile desselben für eine bestimmte Kultur vorgeschriebenen Krankheits- oder Schädlingsbekämpfungsmaßnahme unter Verwendung eines nicht unter Anhang II Teil B fallenden Mittels behandelt worden sind;
  2. Parzellen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Versuchen, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats genehmigt wurden, mit einem nicht in Anhang II Teil A und B aufgeführten Mittel behandelt worden sind.

Die Dauer des Umstellungszeitraums wird in diesen Fällen unter Berücksichtigung sämtlicher nachstehender Faktoren festgelegt:

2. Fruchtbarkeit und biologische Aktivität des Bodens sind zu erhalten bzw. in geeigneten Fällen zu steigern durch:

  1. Anbau von Leguminosen, Gründüngungspflanzen bzw. Tiefwurzlern in einer geeigneten weitgestellten Fruchtfolge.
  2. Einarbeitung von kompostiertem oder nicht kompostiertem organischen Material, das in Betrieben gewonnen wurde, die nach den Vorschriften dieser Verordnung wirtschaften. Im Hinblick auf die Genehmigung gemeinsamer technischer Vorschriften für die biologische tierische Produktion können Nebenerzeugnisse der Tierhaltung, wie Stallmist, verwendet werden, wenn sie aus Zuchtbetrieben stammen, welche die geltenden einzelstaatlichen Regelungen bzw. in Ermangelung solcher Regelungen international anerkannte Praktiken der ökologischen tierischen Erzeugung befolgen.

Andere organische oder mineralische Düngemittel im Sinne von Anhang II dürfen nur dann ergänzend eingesetzt werden, wenn der Nährstoffbedarf der Pflanzen im Rahmen der Fruchtwechselwirtschaft bzw. die Aufbereitung des Bodens nicht allein mir den in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Mitteln sichergestellt werden können.

Für die Aktivierung vom Kompost können geeignete Zubereitungen auf der Basis von Mikroorganismen oder auf pflanzlicher Basis verwendet werden. Sogenannte ,biodynamische Zubereitungen aus Gesteinsmehlen, Wirtschaftsdünger oder Pflanzen können ebenfalls für die Zwecke dieser Nummer verwendet werden.

3. Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter müssen durch die ganzheitliche Anwendung folgender Maßnahmen bekämpft werden:

4. Das Sammeln eßbarer Wildpflanzen und ihrer Teile, die in der freien Natur, in Wäldern und auf landwirtschaftlichen Flächen natürlicherweise vorkommen, gilt als Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus, sofern - diese Flächen in den drei Jahren vor dem Sammeln der Pflanzen nicht mit anderen Mitteln als den Mitteln gemäß Anhang II behandelt worden sind;- das Sammeln die Stabilität des natürlichen Habitats und die Erhaltung der Arten im Sammelgebiet nicht beeinträchtigt.

5. Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich diese ausschließlich aus folgenden Bestandteilen zusammen- setzen:

5.1. Stallmist und tierische Exkremente (einschließlich Erzeugnisse gemäß Anhang II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91), der

  1. entweder aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammt;
  2. oder die Anforderungen des Anhangs II Teil A erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erfüllt, und zwar bis zu einem Höchstanteil von 25 % 16, jedoch nur, wenn das Erzeugnis gemäß Nummer 5.1 Buchstabe a) nicht verfügbar ist;

5.2. nicht unter Nummer 5.1 fallende Erzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs (z.B. Stroh) aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben;

5.3. nicht chemisch behandelter Torf;

5.4. Holz, das nach dem Schlagen nicht chemisch behandelt wurde;

5.5. mineralische Stoffe gemäß Anhang II Teil A der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, Wasser und Erde.

B. Tiere und tierische Erzeugnisse von folgenden Arten: Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten), Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden und Geflügel

1. Allgemeine Grundregeln

1.1. Die tierische Erzeugung ist integrierender Bestandteil zahlreicher ökologisch wirtschaftender Betriebe.

1.2. Die tierische Erzeugung muß das Gleichgewicht der landwirtschaftlichen Betriebssysteme fördern, indem sie zur Deckung des Bedarfs der Pflanzen an Nährstoffen und zur Verbesserung der organischen Bodensubstanz beiträgt. Sie fördert so den natürlichen Kreislauf zwischen Boden und Pflanze, Pflanze und Tier sowie Tier und Boden. Im Rahmen dieses Konzepts entspricht die flächenunabhängige Produktion nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

1.3. Durch die Verwendung erneuerbarer natürlicher Quellen (Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Leguminosen und Futterpflanzen) wird eine Kombination von Pflanzenbau und Tierhaltung und der entsprechenden Weidesysteme ermöglicht, die die langfristige Erhaltung und Verbesserung der Böden sowie die Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft fördert.

1.4. Die ökologische Tierhaltung wird flächengebunden betrieben. Sofern keine Ausnahmeregelung gemäß diesem Anhang vorliegt, müssen die Tiere Auslauf haben; die Tierbelegung je Flächeneinheit ist so zu begrenzen, daß Pflanzenbau und Tierhaltung in der Produktionseinheit miteinander kombiniert werden können und jede Belastung der Umwelt, insbesondere des Bodens, der Oberflächengewässer und des Grundwassers, auf ein Minimum reduziert wird. Der Tierbesatz ist unmittelbar an die verfügbaren Flächen gebunden, um Probleme infolge einer Überweidung und Erosion zu verhindern und die Ausbringung tierischer Ausscheidungen zu ermöglichen, so daß nachteilige Effekte auf die Umwelt vermieden werden. Ausführliche Vorschriften über die Verwendung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft sind in Abschnitt 7 enthalten.

1.5. Im ökologischen Landbau müssen alle Tiere innerhalb einer Produktionseinheit nach den Grundregeln dieser Verordnung gehalten werden.

1.6. Jedoch ist eine dieser Verordnung nicht entsprechende Tierhaltung im Betrieb zulässig, sofern sie in einer Produktionseinheit erfolgt, deren Gebäude und Flächen von dem gemäß dieser Verordnung wirtschaftenden Betriebsteil deutlich getrennt sind, und sofern es sieh um eine andere Tierart handelt.

1.7. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen Tiere, die nicht gemäß dieser Verordnung gehalten werden, jedes Jahr während eines begrenzten Zeitraums die Weiden der nach dieser Verordnung wirtschaftenden Einheiten benutzen, sofern die betreffenden Tiere aus einer extensiven Tierhaltung (gemäß der Festlegung in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 17 oder, bei anderen nicht in dieser Verordnung genannten Arten, gemäß der Festlegung in Anhang VII der vorliegenden Verordnung, bei der die Anzahl der Tiere 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr entspricht) stammen und sich keine anderen Tiere, die den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, gleichzeitig auf dieser Weide befinden. Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu genehmigen.

1.8. Als zweite Abweichung von diesem Grundsatz dürfen Tiere, die gemäß dieser Verordnung gehalten werden, auf einer Gemeinschaftsweide gehalten werden, sofern

  1. die Weide seit mindestens drei Jahren mit keinen anderen als den gemäß Anhang II zulässigen Erzeugnissen behandelt wurde;
  2. alle Tiere, die sich auf der betreffenden Weide befinden und nicht den Anforderungen dieser Verordnung unterliegen, aus einer extensiven Haltung entsprechend der Festlegung in Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 stammen oder bei anderen nicht in der betreffenden Verordnung genannten Arten die Anzahl der Tiere 170 kg Stickstoff je Hektar und Jahr gemäß der Festlegung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung entspricht;
  3. alle tierischen Erzeugnisse, die von den gemäß dieser Verordnung gehaltenen Tieren in dem Zeitraum erzeugt werden, in dem sie auf diesen Weiden gehalten werden, nicht als

Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gelten, es sei denn, es kann der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nachgewiesen werden, daß die betreffenden Tiere in angemessener Weise von den nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechenden Tieren getrennt waren.

2. Umstellung

2.1. Umstellung von für die tierische Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus genutzten Flächen

2.1.1. Bei der Umstellung einer Produktionseinheit muß die gesamte für Futter verwendete Fläche der Einheit die Regeln des ökologischen Landbaus erfüllen, wobei die in Teil A dieses Anhangs für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse festgelegten Umstellungszeiträume durchlaufen werden müssen.

2.1.2. Abweichend von diesem Grundsatz kann der Umstellungszeitraum für Weiden, Freigelände und Auslaufflächen für Nichtpflanzenfresser auf ein Jahr verkürzt werden. Dieser Zeitraum kann auf sechs Monate verkürzt werden, wenn die betreffenden Flächen in der jüngsten Vergangenheit mit keinen anderen als den in Anhang II dieser Verordnung genannten Erzeugnissen behandelt wurden. Diese Ausnahme ist von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu genehmigen.

2.2. Umstellung von Tieren und tierischen Erzeugnissen

2.2.1. Sollen tierische Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau vermarktet werden, so müssen die Tiere nach den Regeln dieser Verordnung gehalten werden, und zwar für mindestens zwölf Monate bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens;

2.2.2. Abweichend von Nummer

2.2.1 und für die Zwecke des Aufbaus eines Bestands können Kälber und Meine Wiederkäuer für die Fleischerzeugung während eines am 31. Dezember 2003 ablaufenden Übergangszeitraums als Tiere aus ökologischem Landbau vermarktet werden, sofern

2.3. Gleichzeitige Umstellung

2.3.1. Abweichend von den Nummern 2.2.1, 4.2 und 4.4 verkürzt sich bei einer gleichzeitigen Umstellung der gesamten Produktionseinheit einschließlich Tieren, Weiden und/oder Futterflächen der kombinierte Umstellungszeitraum insgesamt für Tiere, Weiden und/oder Futterflächen unter folgenden Bedingungen auf 24 Monate:

  1. die Ausnahme gilt nur für die vor der Umstellung vorhandenen Tiere und ihre Nachzucht sowie zugleich für die Futterflächen/Weiden;
  2. die Tiere werden hauptsächlich mit Erzeugnissen aus der Produktionseinheit gefüttert.

3. Herkunft der Tiere

3.1. Bei der Wahl der Rassen oder Linien ist der Fähigkeit der Tiere zur Anpassung an die Umweltbedingungen, ihrer Vitalität und ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten Rechnung zu tragen. Außerdem müssen die Rassen oder Linien so ausgewählt werden, daß die für bestimmte, in der Intensivhaltung verwendete Rassen oder Linien typischen Krankheiten oder Gesundheitsprobleme (z.B. Streßsyndrom der Schweine, PSE-Syndrom, plötzlicher Tod, spontaner Abort, schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erforderlich machen, usw.) vermieden werden. Einheimischen Rassen und Linien ist der Vorzug zu geben.

3.2. Die Tiere müssen aus Produktionseinheiten stammen, die nach den in Artikel 6 für die verschiedenen Produktionsarten festgelegten Grundregeln der Erzeugung und den Bestimmungen dieses Anhangs wirtschaften. Sie müssen lebenslang in diesem Produktionssystem verbleiben.

3.3. Im Rahmen einer ersten Ausnahmeregelung können die Tiere einer Tiererzeugungseinheit, die die Vorschriften dieser Verordnung nicht erfüllen, nach vorheriger Genehmigung der Kontrollbehörde oder der Kontrollstelle umgestellt werden.

3.4 Wenn mit dem Aufbau eines Bestands begonnen wird und Tiere aus ökologischem Landbau nicht in ausreichender Menge verfügbar sind, können unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen im Rahmen einer zweiten Ausnahmeregelung Tiere, die nicht aus ökologischem Landbau stammen, in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden:

3.5. Diese Ausnahme ist zuvor von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu gewähren.

3.6. Im Rahmen einer dritten Ausnahmeregelung genehmigt die zuständige Kontrollbehörde oder -stelle in den nachstehend aufgeführten Fällen die Erneuerung oder den Wiederaufbau des Bestands, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

  1. hohe Sterberate aus gesundheitlichen Gründen oder in Katastrophensituationen;
  2. Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als drei Tage sind, und Geflügel für die Fleischerzeugung, das nicht älter als drei Tage ist;
  3. für die Zucht bestimmte Ferkel, die nach dem Absetzen gemäß den Vorschriften dieser Verordnung gehalten werden und ein Gewicht von weniger als 35 kg haben müssen.

Der unter Buchstabe c) genannte Fall wird für einen Übergangszeitraum genehmigt, der am 31. Juli 2006 endet.

3.7. Unbeschadet der Ziffern 3.4 und 3.6 dürfen aus nicht ökologischem Landbau stammende Legehennen für die Eiererzeugung, die nicht älter als 18 Wochen sind, unter den folgenden Bedingungen in eine ökologische Produktionseinheit eingestellt werden, wenn Legehennen aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind:

3.8. Im Rahmen einer vierten Ausnahmeregelung dürfen zur Ergänzung der natürlichen Bestandsvergrößerung und zur Bestandserneuerung (nullipare) weibliche Jungtiere alljährlich in einem Umfang von bis zu 10 % des Bestands an ausgewachsenen Equiden oder Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) oder bis zu 20 % des Bestands an ausgewachsenen Schweinen, Schafen oder Ziegen aus nichtökologischen Tierhaltungsbetrieben eingestellt werden, wenn Tiere aus ökologischem Landbau nicht verfügbar sind und eine Genehmigung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle vorliegt.

3.9. Die in der vorgenannten Ausnahmeregelung vorgesehenen Prozentsätze finden keine Anwendung auf Produktionseinheiten mit weniger als zehn Equiden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen. Für diese Einheiten wird die unter Nummer 3.8 genannte Erneuerung auf ein Tier im Jahr beschränkt.

3.10 Diese Prozentsätze können nach Stellungnahme und mit Genehmigung der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in den folgenden besonderen Fällen auf bis zu 40 % angehoben werden:

3.11. Im Rahmen einer fünften Ausnahmeregelung ist die Einstellung männlicher Zuchttiere aus nichtökologischem Tierhaltungsbetrieben zulässig, sofern diese Tiere anschließend nach den Grundregeln gemäß dieser Verordnung gehalten und gefüttert werden.

3.12. Bei Zukäufen aus Einheiten, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind nach Maßgabe der Bedingungen und Einschränkungen der Nummern 3.3. bis 3.11 als Voraussetzung für das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau die unter Nummer 2.2.1 genannten Fristen einzuhalten; innerhalb dieser Fristen müssen alle Bedingungen dieser Verordnung erfüllt werden.

3.13. Bei Zukäufen von Tieren aus Einheiten, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, sind die Hygienevorschriften besonders zu beachten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann nach Maßgabe der örtlichen Lage besondere Maßnahmen, wie z.B. einen Screeningtest und Quarantänezeiträume, vorsehen.

3.14. Die Kommission wird bis zum 31. Dezember 2003 einen Bericht über die Verfügbarkeit von Tieren aus ökologischem Landbau im Hinblick darauf vorlegen, daß gegebenenfalls dem Ständigen Ausschuß ein Vorschlag unterbreitet wird, mit dem sichergestellt werden soll, daß die gesamte ökologische Fleischproduktion von Tieren stammt, die in ökologischen Betrieben geboren und gehalten wurden.

4. Futter

4.1. Das Futter soll den ernährungsphysiologischen Bedarf der Tiere in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken und dient eher der Qualitätsproduktion als der Maximierung der Erzeugung. Mastmethoden sind zulässig, sofern sie in jedem Stadium der Aufzucht reversibel sind. Zwangsfütterung ist verboten.

4.2. Die Tiere müssen mit ökologischen Futtermitteln gefüttert werden.

4.3. Außerdem müssen Tiere nach den Regeln dieses Anhangs unter Verwendung von Futter von der betreffenden Einheit oder, wenn dies nicht möglich ist, Futter von anderen Einheiten oder Unternehmen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung wirtschaften, aufgezogen werden. Des Weiteren müssen bei Pflanzenfressern, außer zu der Jahreszeit, wenn sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, mindestens 50 % des Futters aus der Einheit selbst kommen oder, wo dies nicht möglich ist, in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen ökologisch wirtschaftenden Betrieben erzeugt werden.

4.4. Bis 31. Dezember 2008 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 50 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 80 % betragen.

Ab 1. Januar 2009 ist die Beimischung von Umstellungsfuttermitteln im Durchschnitt bis zu maximal 30 % der Ration zulässig. Stammen diese Umstellungsfuttermittel aus einer Einheit des eigenen Betriebs, kann dieser Satz 60 % betragen.

Im Durchschnitt können bis zu 20 % der Gesamtmenge der an die Tiere verfütterten Futtermittel aus der Beweidung bzw. Beerntung von Dauergrünland oder Parzellen mit mehrjährigen Futterkulturen im ersten Jahr der Umstellung stammen, sofern diese Flächen Teil des Betriebs sind und in den letzten fünf Jahren nicht zu einer Einheit des Betriebs mit ökologischer Erzeugung gehört haben. Im Falle, dass sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel von im ersten Jahr der Umstellung befindlichen Parzellen verwendet werden, darf der kombinierte Gesamtanteil dieser Futtermittel die in den Absätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstanteile nicht überschreiten.

Diese Prozentzahlen werden jährlich als Anteil der Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet.

4.5. Die Ernährung von jungen Säugetieren erfolgt auf der Grundlage von natürlicher Milch, vorzugsweise Milch der Muttertiere. Alle Säugetiere werden je nach Art für einen Mindestzeitraum - bei Rindern (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten) und Equiden sind dies drei Monate, bei Schafen und Ziegen 45 Tage und bei Schweinen 40 Tage - mit natürlicher Milch ernährt.

4.6. Unbeschadet der Vorschriften dieses Anhangs über das Futter der Tiere bestimmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Gebiete oder Regionen, in denen Wandertierhaltung (einschließlich des Auftriebs von Tieren zu Bergweiden) möglich ist.

4.7. Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten nach Verfügbarkeit der Weiden zu den verschiedenen Jahreszeiten ein Maximum an Weidegang gewähren. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration muß aus frischem, getrocknetem oder siliertem Rauhfutter bestehen. Die Kontrollbehörde oder -stelle kann jedoch bei Milchvieh für höchstens drei Monate während der frühen Laktation eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulassen.

4.8. Abweichend von Nummer 4.2 ist die Verwendung von konventionellen Futtermitteln landwirtschaftlicher Herkunft in begrenztem Umfang erlaubt, soweit die Landwirte der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des Mitgliedstaats glaubhaft nachweisen können, dass ihnen eine ausschließliche Versorgung mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau nicht möglich ist.

Der zulässige Höchstanteil an konventionellen Futtermitteln beträgt je Zwölfmonatszeitraum

  1. bei Pflanzenfressern 5 % im Zeitraum vom 25. August 2005 bis zum 31. Dezember 2007;
  2. bei anderen Arten

Diese Prozentsätze beziehen sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft und werden jährlich berechnet. Der zulässige Höchstanteil von konventionellen Futtermitteln an der Tagesration beträgt, außer während der Jahreszeit, zu der sich die Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode befinden, 25 % der Trockenmasse.

4.9. Abweichend von Nummer 4.8 kann bei Futtermittelertragsverlusten, insbesondere aufgrund außergewöhnlicher Witterungsverhältnisse, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats für einen begrenzten Zeitraum in einem spezifischen Gebiet einen höheren Prozentsatz konventioneller Futtermittel in begründeten Fällen zulassen. Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde kann die Kontrollbehörde oder -stelle diese Ausnahme auf einzelne Tierhalter anwenden.

4.10. Unbeschadet der Nummer 4.13 dürfen Tiere in der Wander- bzw. Hüteperiode auf konventionellen Flächen grasen, wenn sie von einer Weidefläche zu einer anderen Weidefläche getrieben werden. Die Aufnahme konventioneller Futtermittel in Form von Gräsern oder anderer Vegetation, die die Tiere in dieser Periode fressen, darf nicht über 10 % der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen. Dieser Prozentsatz bezieht sich auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlicher Herkunft.

4.11. Der Tagesration für Schweine und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Rauhfutter beizugeben.

4.12. Nur die in Anhang II Teil D Nummern 1.5 und 3.1 genannten Erzeugnisse dürfen als Zusatz- und Behandlungsstoffe bei der Silageerzeugung verwendet werden.

4.13. Konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann für die Tierernährung verwendet werden, wenn sie in Anhang II Teil C Abschnitt 1 aufgeführt sind (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs), und zwar mit den im vorliegenden Anhang vorgesehenen mengenmäßigen Beschränkungen, und wenn sie ohne Verwendung chemischer Lösungsmittel hergestellt oder zubereitet wurden.

4.14. Konventionelle Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs und ökologische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs dürfen nur verwendet werden, wenn sie in Anhang II Teil C Abschnitt 2 aufgeführt sind, und zwar mit den in diesem Anhang festgelegten mengenmäßigen Beschränkungen.

4.15. Spätestens bis zum 24. August 2003 werden Teil C Abschnitte 1, 2 und 3 und Teil D des Anhangs II mit dem Ziel überprüft, insbesondere die konventionellen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse landwirtschaftlichen Ursprungs, die in der Gemeinschaft in ausreichender Menge im ökologischen Landbau erzeugt werden, zu streichen.

4.16. Zur Deckung des ernährungsphysiologischen Bedarfs der Tiere ist für die Tierernährung nur der Zusatz der in Anhang II Teil C Abschnitt 3 (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mineralischen Ursprungs) und Teil D Nummern 1.1 (Spurenelemente) und 1.2 (Vitamine, Provitamine und chemisch eindeutig beschriebene Stoffe mit ähnlicher Wirkung) genannten Erzeugnisse zulässig.

4.17. Zur Tierernährung dürfen nur die in Anhang II Teil D Nummern 1.3 (Enzyme), 1.4 (Mikroorganismen), 1.5 (Konservierungsstoffe), 1.6 (Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe), 1.7 (Stoffe mit antioxydierender Wirkung), 1.8 (Silierzusatzstoffe), 2 (bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung) und 3 (Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung) genannten Erzeugnisse für die in Bezug auf die vorgenannten Kategorien genannten Zwecke verwendet werden. Antibiotika, Kokzidiostatika und andere Arzneimittel, Wachstumsförderer und sonstige Stoffe zur Wachstums- oder Leistungsförderung dürfen in der Tierernährung nicht verwendet werden.

4.18. Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung und bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung dürfen nicht unter Verwendung von GVO oder von GVO-Derivaten hergestellt worden sein.

5. Krankheitsvorsorge und tierärztliche Behandlung

5.1. Die Krankheitsvorsorge im Rahmen der ökologischen tierischen Erzeugung beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. Wahl geeigneter Rassen oder Linien, wie in Abschnitt 3 dargelegt;
  2. Anwendung tiergerechter Haltungspraktiken, die den Bedürfnissen der einzelnen Tierarten gerecht werden sowie eine hohe Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten fördern und Infektionen vorbeugen;
  3. Verfütterung hochwertiger Futtermittel, regelmäßiger Aus lauf und Weidezugang zur Förderung der natürlichen Immunität der Tiere;
  4. Gewährleistung einer angemessenen Besatzdichte, um Überbelegung und damit zusammenhängende Tiergesundheitsprobleme zu vermeiden.

5.2. Bei Befolgung der obengenannten Grundsätze dürfte es möglich sein, Tiergesundheitsprobleme zu begrenzen, so daß die Tiergesundheit hauptsächlich durch vorbeugende Maßnahmen sichergestellt werden kann.

5.3. Wenn ungeachtet aller genannten vorbeugenden Maßnahmen ein Tier erkrankt oder sich verletzt, ist es unverzüglich zu behandeln, erforderlichenfalls in getrennten, geeigneten Räumlichkeiten.

5.4. Für die Verwendung von Tierarzneimitteln im ökologischen Landbau gelten folgende Grundsätze:

  1. Phytotherapeutische Erzeugnisse (z.B. Pflanzenextrakte (aus genommen Antibiotika), Pflanzenessenzen usw.), homöopathische Erzeugnisse (z.B. pflanzliche, tierische und mineralische Stoffe) sowie Spurenelemente und die in Anlage II Teil C Abschnitt 3 aufgeführten Erzeugnisse sind chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika vorzuziehen, sofern sie tatsächlich eine therapeutische Wirkung auf die betreffende Tierart und die zu behandelnde Krankheit haben.
  2. Kann mit den obengenannten Mitteln eine Krankheit oder eine Verletzung tatsächlich oder voraussichtlich nicht wirksam behandelt werden und ist eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden oder Qualen des Tieres erforderlich, so dürfen in Verantwortung eines Tierarztes chemisch-synthetische allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika verabreicht werden.
  3. Die präventive Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischen Tierarzneimittel oder von Antibiotika ist verboten.

5.5. Zusätzlich zu den obengenannten Grundsätzen gelten folgende Vorschriften:

  1. Die Verwendung von Wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderer künstlicher Wachstumsförderer) sowie die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z.B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten. Hormone dürfen jedoch im Fall einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung einem einzelnen Tier verabreicht werden.
  2. Tierärztliche Behandlungen von Tieren oder Behandlungen von Gebäuden, Geräten und Einrichtungen sind, soweit sie gemäß einzelstaatlichen oder Gemeinschaftsvorschriften vor- geschrieben sind, zulässig; dies schließt die Verwendung immunologischer Tierarzneimittel ein, wenn in einem spezifischen Bereich, in dem sich die Produktionseinheit befindet, anerkanntermaßen Krankheitsfälle aufgetreten sind.

5.6. Müssen Tierarzneimittel verwendet werden, so sind die Art des Mittels (einschließlich der pharmakologischen Wirkstoffe) sowie die Einzelheiten der Diagnose, die Dosierung, die Art der Verabreichung, die Dauer der Behandlung und die gesetzliche Wartezeit genau anzugeben. Diese Angaben sind der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mitzuteilen, bevor die Tiere oder die tierischen Erzeugnisse als Tiere oder Erzeugnisse des ökologischen Landhaus vermarktet werden dürfen. Die behandelten Tiere sind eindeutig als solche - im Fall großer Tiere einzeln, im Fall von Geflügel oder Kleinvieh einzeln oder partienweise - zu kennzeichnen.

5.7. Die Wartezeit zwischen der letzten Verabfolgung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und der Gewinnung von von einem solchen Tier stammenden Lebensmitteln aus ökologischem Landbau muß doppelt so lang sein wie die gesetzlich vorgeschriebene Zeit bzw., wenn keine Wartezeit angegeben ist, 48 Stunden betragen.

5.8. Erhalt ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb eines Jahres mehr als zwei oder ein Maximum von drei Behandlungen mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika (oder mehr als eine therapeutische Behandlung, wenn der produktive Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist), so dürfen die betreffenden Tiere oder von diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse nicht an dieser Verordnung entsprechend verkauft werden, und die Tiere müssen vorbehaltlich der Zustimmung der Kontrollbehörde oder -stelle die Umstellungszeiträume gemäß Abschnitt 2 durchlaufen; hiervon ausgenommen sind Impfungen, Parasiten-Behandlungen sowie von den Mitgliedstaaten eingeführte obligatorische Tilgungspläne.

6. Tierhaltungspraktiken, Transport und Identifizierung von tierischen Erzeugnissen

6.1. Tierhaltungspraktiken

6.1.1. Grundsätzlich muß die Fortpflanzung der Tiere in der ökologischen Tierhaltung im Natursprung erfolgen. Künstliche Besamung ist jedoch zulässig. Andere Formen der künstlichen Fortpflanzung (z.B. Embryonentransfer) sind verboten.

6.1.2. Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, Kupieren des Schwanzes, Zähne abkneifen, Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen im ökologischen Landbau nicht systematisch durchgeführt werden. Bestimmte Interventionen können von der Kontrollbehörde oder -stelle aus Sicherheitsgründen (z.B. Enthornung junger Tiere) oder zur Verbesserung der Gesundheit, des Tierschutzes oder der Hygiene der Tiere jedoch gestattet werden. Diese Eingriffe sind an den Tieren im geeignetsten Alter von qualifiziertem Personal so durchzuführen, daß das Leiden für die Tiere dabei auf ein Minimum reduziert wird.

6.1.3. Die physische Kastration ist zur Qualitätssicherung und zur Erhaltung der traditionellen Produktionsverfahren (Schlachtschweine, Mastochsen, Kapaune usw.) unter den im letzten Satz der Nummer 6.1.2 genannten Bedingungen gestattet.

6.1.4. Es ist untersagt, Tiere in Anbindung zu halten. Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle kann jedoch von diesem Grundsatz abweichen und bei einzelnen Tieren diese Praxis auf begründeten Antrag des Tierhalters genehmigen, wenn dies aus Sicherheits- bzw. Tierschutzgründen notwendig ist und die Anbindung zeitlich begrenzt wird.

6.1.5. In Abweichung von den Bestimmungen der Nummer 6.1.4 dürfen Rinder in bereits vor dem 24. August 2000 bestehenden Gebäuden angebunden werden, sofern für regelmäßigen Auslauf gesorgt wird und die Tiere im Einklang mit den Anforderungen hinsichtlich der artgerechten Behandlung auf reichlich mit Einstreu versehenen Flächen gehalten und individuell betreut werden. Diese Abweichung, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle genehmigt werden muß, gilt für einen Übergangszeitraum, der am 31. Dezember 2010 abläuft.

6.1.6. Als weitere Abweichung dürfen Rinder in kleinen Betrieben angebunden werden, wenn es nicht möglich ist, die Rinder in Gruppen zu halten, deren Größe ihren verhaltensbedingten Bedürfnissen angemessen wäre, sofern sie mindestens zweimal in der Woche Zugang zu Freigelände -, Auslauf- oder Weideflächen haben. Diese Abweichung, die von der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle genehmigt werden muß, gilt für Betriebe, die den bis zum 24. August 2000 für die tierische Erzeugung im Rahmen des ökologischen Landbaus geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder - falls solche Bestimmungen nicht bestehen - den von den Mitgliedstaaten akzeptierten oder anerkannten privaten Standards genügen.

6.1.7. Die Kommission unterbreitet vor dem 31. Dezember 2006 einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen der Nummer 6.1.5.

6.1.8. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muß sich die Größe der Gruppe nach dem Entwicklungsstadium der Tiere und nach den verhaltensbedingten Bedürfnissen der betreffenden Tierart richten. Es ist verboten, Tiere unter Bedingungen zu halten oder zu ernähren, die zu Anämie führen könnten.

6.1.9. Das Mindestschlachtalter bei Geflügel beträgt:

81 Tage bei Hühnern,
150 Tage bei Kapaunen,
49 Tage bei Pekingenten,
70 Tage bei weiblichen Flugenten,
84 Tage bei männlichen Flugenten,
92 Tage bei Mulard-Enten,
94 Tage bei Perlhühnern,
140 Tage bei Truthähnen und Bratgänsen.

Erzeuger, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen auf langsamwachsende Rassen zurückgreifen.

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