VO (EWG) Nr. 2092/91 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (2)
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Erzeugungsvorschriften

Artikel 6

(1) Ökologischer Landbau schließt ein, daß bei der Erzeugung der Produkte des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial,

  1. wenigstens die Vorschriften des Anhangs I und gegebenenfalls die betreffenden Durchführungsbestimmungen eingehalten werden müssen;
  2. als Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittel-Zusatzstoffe, Stoffe für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stauungen und Haltungseinrichtungen, Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen oder Krankheiten in den Stallungen und Haltungseinrichtungen oder zu anderen Zwecken, die in Anhang II für bestimmte Stoffe aufgeführt sind, nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Stoffen zusammensetzen, welche in Anhang I erwähnt oder in Anhang II verzeichnet sind. Sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II und nur insoweit verwendet werden, als die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den einzelstaatlichen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist;
  3. nur Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet wird, das gemäß dem Verfahren des ökologischen Landhaus im Sinne von Absatz 2 erzeugt wurde;
  4. genetisch veränderte Organismen und/oder deren Derivate nicht verwendet werden dürfen: hiervon ausgenommen sind Tierarzneimittel.

(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, dass bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n)

  1. ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und/ oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen,
  2. zumindest während einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) erzeugt wurden.

(3)

  1. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus/der biologischen Landwirtschaft gewonnen wurde, während eines am 31. Dezember 2003 ablaufenden Übergangszeitraums und mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats insoweit verwendet werden, als die Verwender eines solchen Vermehrungsmaterials der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats hinreichende Beweise dafür liefern können, daß sie auf dem Markt ein die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllendes Vermehrungsmaterial für eine geeignete Sorte der betreffenden Art nicht erhalten konnten. In diesem Fall muß Vermehrungsmaterial verwendet werden, das nicht mit Erzeugnissen behandelt ist, die nicht in Anhang II Teil B aufgeführt sind, sofern es auf dem Markt erhältlich ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten andere Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie gemäß diesem Buchstaben erteilt haben.
  2. Nach dem Verfahren des Artikels 14 können folgende Maßnahmen getroffen werden:

(4) Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2002 die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere Absatz 1 Buchstabe e) und Absatz 2, und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

Artikel 6a

(1) Jungpflanzen im Sinne dieses Artikels sind Jungpflanzen für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung.

(2) Ökologischer Landbau/biologische Landwirtschaft schließt ein, daß die Erzeuger nur Jungpflanzen verwenden, die gemäß Artikel 6 erzeugt worden sind.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können Jungpflanzen, die nicht im ökologischen Landbau/in biologischer Landwirtschaft gewonnen wurden, während eines am 31. Dezember 1997 endenden Übergangszeitraums verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die Verwendung genehmigt, nachdem der oder die Verwender dieses Materials der Kontrollstelle oder -behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, daß auf dem Markt der Gemeinschaft keine geeignete Sorte der betreffenden Art erhältlich war;
  2. die Jungpflanzen wurden seit der Aussaat nur mit den in Anhang II Teilen A und B genannten Erzeugnissen behandelt;
  3. die Jungpflanzen stammen von einem Erzeuger, der sich mit einer der Regelung nach Artikel 9 gleichwertigen Kontrollregelung und mit der Auflage gemäß Buchstabe b) einverstanden erklärt hat; diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft;
  4. nach der Anpflanzung müssen die Jungpflanzen vor der Ernte mindestens sechs Wochen lang im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kultiviert worden sein;
  5. die Etikettierung eines Erzeugnisses, das von solchen Jungpflanzen stammende Zutaten enthält, darf den in Artikel 10 genannten Hinweis nicht enthalten;
  6. unbeschadet etwaiger sich aus dem in Absatz 4 genannten Verfahren ergebender Beschränkungen wird eine aufgrund dieses Absatzes erteilte Genehmigung bei Beendigung der Mangelsituation zurückgezogen; die Genehmigung gilt längstens bis 31. Dezember 1997.

(4)

  1. Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 3 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:
  2. Geht aus Informationen, die ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Genehmigungsmitgliedstaat übermittelt hat, hervor, daß eine geeignete Sorte während der Dauer der Mangelsituation erhältlich ist, so kann letzterer erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu verkürzen; er unterrichtet die Kommission, sowie die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der genannten Informationen über die von ihm getroffenen Maßnahmen.
  3. Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 genannten Ausschuß zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu ändern.

Artikel 7

(1) Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung für eine in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Verwendung nicht zugelassen sind, können in Anhang II aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. bei Verwendung zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen oder - Erkrankungen oder zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen:
  2. bei Verwendung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel:

(1a) Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor Erlaß dieser Verordnung im Einklang mit den im Gebiet der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landhaus/der biologischen Landwirtschaft üblicherweise verwendet wurden.

(1b) Was die in der Tierernährung verwendeten Mineralien und Spurenelemente anbelangt, so können hierfür zusätzliche Quellen in Anhang II aufgenommen werden, vorausgesetzt sie sind natürlichen Ursprungs oder andernfalls naturidentisch.

(2) Falls erforderlich, kann für ein in Anhang II aufgenommenes Erzeugnis folgendes angegeben werden:

(3) Änderungen des Anhangs II, die entweder die Aufnahme bzw. Streichung von Erzeugnissen des Absatzes 1 oder die Aufnahme bzw. Änderung von Angaben gemäß Absatz 2 betreffen, werden von der Kommission nach dem Verfähren des Artikels 14 erlassen.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, daß ein Erzeugnis zusätzlich in Anhang II aufgenommen werden sollte oder daß Änderungen dann vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, daß den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuß vor.

Kontrollsystem

Artikel 8

(1) Jedes Unternehmen, das Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugt, aufbereitet, lagert oder aus einem Drittland einführt, um sie später zu vermarkten, oder das diese Erzeugnisse vermarktet, ist verpflichtet,

  1. diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden; die Meldung muss die in Anhang IV genannten Angaben enthalten;
  2. seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 zu unterstellen.

Die Mitgliedstaaten können Einzelhändler, die derartige Erzeugnisse direkt an den Endverbraucher oder -nutzer verkaufen, von der Anwendung dieses Absatzes befreien, sofern sie diese Erzeugnisse nicht selbst erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort als einem Ort in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern oder aus einem Drittland einführen.

Vergibt ein Unternehmen irgendeine der in Unterabsatz 1 genannten Tätigkeiten als Auftrag an einen Dritten, so unterliegt dieses Unternehmen trotzdem den in den Buchstaben a) und b) genannten Pflichten und die weitervergebenen Tätigkeiten unterliegen dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9.

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen eine für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständige Behörde oder Stelle.

Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung ergänzender Angaben vorsehen, die ihnen für eine wirksame Kontrolle der betreffenden Unternehmen geboten erscheinen.

(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, daß den betreffenden Personen eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste mit Namen und Adressen der den Kontrollmaßnahmen unterworfenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten führen ein Kontrollverfahren ein, das von einer oder mehreren hierfür bestimmten Kontrollbehörden und/oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist und dem die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Unternehmen unterstellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit einem Unternehmen, das die Bestimmungen dieser Verordnung einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Kontrollmaßnahmen entrichtet, sichergehen kann, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.

(3) Das Kontrollverfahren umfaßt mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollanforderungen und Vorkehrungen.

(4) Im Falle der Durchführung der Kontrollregelung durch private Kontrollstellen bestimmen die Mitgliedstaaten eine Behörde zur Zulassung und Überwachung dieser Stellen.

(5) Die Zulassung einer privaten Kontrollstelle durch die Mitgliedstaaten geschieht nach Maßgabe folgender Kriterien:

  1. Standardkontrollprogramm der Stelle mit ausführlicher Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, die die Stelle den von ihr kontrollierten Unternehmen zur Auflage macht;
  2. von der Stelle für den Fall von Unregelmäßigkeiten und/oder Verstößen erwogene Sanktionen;
  3. geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle und Zuverlässigkeit;
  4. Objektivität der Kontrollstelle gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen.

(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle hat die zuständige Behörde folgende Aufgaben:

  1. Gewährleistung der Objektivität der von dieser Stelle durchgeführten Kontrollen;
  2. Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrolle;
  3. Erfassung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und/oder Verstöße und verhängten Sanktionen;
  4. Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle, falls sie die Anforderungen der Buchstaben a) und b) oder die Kriterien des Absatzes 5 nicht mehr oder die Anforderungen der Absätze 7, 8, 9 und 11 nicht erfüllt.

(6a) Vor dem 1. Januar 1996 erteilen die Mitgliedstaaten jeder gemäß den Bestimmungen dieses Artikel anerkannten oder benannten Kontrollstelle oder -behörde eine Codenummer. Sie informieren darüber die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die diese Codenummern in der in Artikel 15 Unterabsatz 3 genannten Liste veröffentlicht wird.

(7) Die Kontrollbehörde und die zugelassenen Kontrollstellen nach Absatz 1

  1. gewährleisten, daß in den von ihnen kontrollierten Unternehmen mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollmaßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden;
  2. geben keinen anderen Personen als der für das Unternehmen verantwortlichen Person und den zuständigen staatlichen Stellen Einblick in die Informationen und Daten, von denen sie bei ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erhalten.

Sie müssen jedoch auf Antrag einschlägige Informationen über die Ergebnisse ihrer Kontrollen mit anderen Kontrollbehörden oder zugelassenen Kontrollstellen austauschen, soweit dieser Antrag mit der Notwendigkeit begründet ist, zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse gemäß dieser Verordnung erzeugt wurden. Sie können diese Informationen auch von sich aus austauschen.

(8) Die zugelassenen Kontrollstellen

  1. gewähren der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und sind in dem Maße auskunfts- und unterstützungspflichtig, wie dies der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geboten erscheint;
  2. übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats alljährlich spätestens am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben und legen ihr alljährlich einen zusammenfassenden Bericht vor.

(9) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Absatz 1 müssen

  1. bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6, der Bestimmungen der Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau 31 oder der Maßnahmen des Anhangs III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;
  2. bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist untersagen.

(10) Folgende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden:

  1. die Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen nach Absatz 5 und die Maßnahmen nach Absatz 6;
  2. die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen nach Absatz 9.

(11) Ab dem 1. Januar 1998 müssen die zugelassenen Kontrollstellen unbeschadet der Absätze 5 und 6 die Bedingungen der Norm EN 45011 erfüllen.

(12)

  1. Bei der Fleischerzeugung aus der Tierproduktion vergewissern sich die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs III, daß sich die Kontrollen auf alle Stufen der Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und alle sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an den Verbraucher erstrecken, um - soweit dies technisch möglich ist - die Rückverfolgbarkeit der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und/oder Kennzeichnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen und die Folgemaßnahmen zugleich mit dem Bericht über die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 mit.
  2. Für andere tierische Erzeugnisse als Fleisch werden in Anhang III weitere Bestimmungen festgelegt, um - soweit dies technisch möglich ist - die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.
  3. In jedem Fall ist mit den gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, daß die Erzeugnisse dieser Verordnung entsprechen.

Vermerk über die im
Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Artikel 10 06

(1) Der Vermerk und/oder das Emblem betreffend die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität gemäß Anhang V dürfen nur dann auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 angebracht werden, wenn diese Artikel 5 Absatz 1 oder 3 erfüllen;

  1. bei allen Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden;
  2. dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden oder gemäß Artikel 11 eingeführt wurden;
    bei gemäß Artikel 11 Absatz 6 eingeführten Erzeugnissen muss die Durchführung des Kontrollverfahrens jedoch Anforderungen genügen, die denen nach Artikel 9, insbesondere Absatz 4 des genannten Artikels, gleichwertig sind,
  3. auf dem Etikett den Namen und/oder die Firma des Erzeugers, des Aufbereiters oder des Verkäufers und den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder -stelle sowie alle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben tragen.

(2) Etikett oder Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, der beim Käufer den Eindruck erweckt, daß der Vermerk nach Anhang V eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert oder bessere Gesundheitsverträglichkeit darstellt.

(3) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Artikel 9 Absatz 1 müssen

  1. bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6 bzw. der Maßnahmen des Anhangs III den Vermerk nach Anhang V von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;
  2. bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen das Recht auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu vereinbarenden Frist entziehen.

(4) Bei Feststellung bestimmter Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 bzw. die Anforderungen und Vorschriften des Anhangs III können nach den Verfahren des Artikels 14 Bestimmungen für den Entzug des Rechts auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V festgelegt werden.

Allgemeine Maßnahmen zur Anwendung

Artikel 10a

(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis, das einen Vermerk nach Artikel 2 und/oder Anhang V trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der mißbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und/oder Anhang V vorzubeugen.

Einführen aus Drittländern

Artikel 11 05 06

(1) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern

  1. das Produkt den Vorschriften der Artikel 5 und 6 dieser Verordnung entspricht,
  2. alle Unternehmen einschließlich der Ausführer ihre Tätigkeit einer nach Absatz 2 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben und
  3. die betreffenden Unternehmen den Einführern oder den nationalen Behörden zu jeder Zeit Unterlagen vorlegen können, die die Identität des Unternehmens, das den letzten Arbeitsgang durchgeführt hat, belegen, Aufschluss über Art bzw. Umfang der seiner Kontrolle unterliegenden Erzeugnisse geben und es ermöglichen, die Einhaltung der Buchstaben a und b durch das Unternehmen sowie die Geltungsdauer zu überprüfen.

(2) Nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren erkennt die Kommission die Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung der Kontrollen und die Ausstellung der Belege nach Absatz 1 Buchstabe c zuständig sind, an und stellt eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden auf.

Die Kontrollstellen müssen nach der einschlägigen Europäischen Norm EN 45 011 bzw. ISO Guide 65 (Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben) in der zuletzt im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Fassung akkreditiert sein. Die Kontrollstellen unterliegen einer regelmäßigen Evaluierung vor Ort, der Aufsicht und mehrjährigen Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten durch die Akkreditierungsstelle.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle erforderlichen Informationen an. Ferner kann die Kommission Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung ihrer Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage der Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(3) Aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse dürfen ferner in der Gemeinschaft mit einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden, die auf den ökologischen Landbau hinweist, sofern

  1. das Erzeugnis nach Produktionsstandards produziert wurde, die den Vorschriften der Artikel 5 und 6 für die ökologische Produktion in der Gemeinschaft gleichwertig sind,
  2. die Unternehmen Kontrollmaßnahmen unterstellt wurden, die den in den Artikeln 8 und 9 genannten Maßnahmen an Wirksamkeit gleichwertig sind und die fortlaufend und effektiv angewandt wurden,
  3. die Unternehmen ihre Tätigkeiten auf allen Stufen der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs des Erzeugnisses in dem betreffenden Drittland einem nach Absatz 4 anerkannten Kontrollsystem oder einer nach Absatz 5 anerkannten Kontrollstelle oder Kontrollbehörde unterstellt haben und
  4. die zuständige Behörde, Kontrollstelle oder Kontrollbehörde des nach Absatz 4 anerkannten Drittlandes oder eine nach Absatz 5 anerkannte Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eine Kontrollbescheinigung für das Erzeugnis erteilt hat, wonach es den Bestimmungen des vorliegenden Absatzes genügt. Das Original der Bescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein. Anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereitzuhalten.

(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren diejenigen Drittländer anerkennen, deren Produktionssystem Vorschriften unterliegt, die denen der Artikel 5 und 6 gleichwertig sind und deren Kontrollregelungen denen der Artikel 8 und 9 an Wirksamkeit gleichwertig sind, und kann diese Länder in eine entsprechende Liste aufnehmen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL 32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei dem Drittland alle erforderlichen Informationen an. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und Kontrollregelungen des betreffenden Drittlandes vorzunehmen.

Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die entsprechend anerkannten Drittländer der Kommission einen kurzen Jahresbericht über die Anwendung und Durchsetzung der geltenden Kontrollregelungen.

Auf der Grundlage der in diesen Jahresberichten enthaltenen Informationen sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Drittländer, indem sie deren Anerkennung regelmäßig überprüft. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(5) Für Erzeugnisse, die nicht gemäß Absatz 1 eingeführt und nicht aus einem nach Absatz 4 anerkannten Drittland eingeführt werden, kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren die Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Artikel 9, die in Drittländern für die Durchführung von Kontrollen und die Erteilung von Bescheinigungen nach Absatz 3 zuständig sind, anerkennen und eine Liste dieser Kontrollstellen und Kontrollbehörden erstellen. Bei der Gleichwertigkeitsprüfung sind die Leitlinien CAC/GL32 des Codex Alimentarius zu berücksichtigen.

Die Kommission prüft jeden Antrag auf Anerkennung, der von einer Kontrollstelle oder Kontrollbehörde eines Drittlandes eingereicht wird.

Bei der Prüfung der Anträge auf Anerkennung fordert die Kommission bei der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde alle nötigen Informationen an. Die Tätigkeit der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde wird von einer Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls einer dafür zuständigen Behörde regelmäßig einer vor Ort durchgeführten Evaluierung unterzogen, beaufsichtigt und über bestimmte Mehrjahreszeiträume neu beurteilt. Die Kommission kann Sachverständige beauftragen, vor Ort eine Prüfung der Produktionsstandards und der Kontrolltätigkeiten der betreffenden Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in dem Drittland vorzunehmen.

Die anerkannten Kontrollstellen oder Kontrollbehörden stellen die Bewertungsberichte der Akkreditierungsstelle oder gegebenenfalls der zuständigen Behörde über die regelmäßige Evaluierung vor Ort, die Aufsicht und über mehrere Jahre hinweg vorgenommene Wiederbewertung der Tätigkeiten zur Verfügung.

Auf der Grundlage dieser Bewertungsberichte sorgt die Kommission mit Unterstützung der Mitgliedstaaten für eine angemessene Überwachung über die anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden, indem sie eine regelmäßige Überprüfung der Anerkennung vornimmt. Die Art der Überwachung wird anhand einer Bewertung des Risikos von Unregelmäßigkeiten oder Verstößen gegen diese Verordnung oder gegen aufgrund dieser Verordnung erlassene Vorschriften festgelegt.

(6) Während des am 1. Januar 2007 beginnenden und zwölf Monate nach Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5 endenden Zeitraums kann einem Einführer in dem Mitgliedstaat, in dem der Einführer seine Tätigkeit gemäß Artikel 8 Absatz 1 gemeldet hat, von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt werden, Erzeugnisse aus Drittländern in den Verkehr zu bringen, die nicht in die Liste nach Absatz 4 aufgenommen sind, sofern der Einführer hinreichende Nachweise erbringt, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b erfüllt sind. Wenn diese Bedingungen nicht mehr erfüllt sind, wird die Genehmigung umgehend zurückgezogen. Die Genehmigung erlischt spätestens 24 Monate nach der Veröffentlichung der ersten Liste der anerkannten Kontrollstellen und Kontrollbehörden nach Absatz 5. Für eingeführte Erzeugnisse müssen Kontrollbescheinigungen vorliegen, die von einer Behörde oder Stelle ausgestellt wurden, die von der zuständigen Behörde des genehmigenden Mitgliedstaats als für die Erteilung von Kontrollbescheinigungen zuständig anerkannt wurde. Das Original der Kontrollbescheinigung muss der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers beigefügt sein, anschließend hat der Einführer sie mindestens zwei Jahre für die Kontrollstelle und gegebenenfalls die Kontrollbehörde bereit zu halten.

Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Genehmigungen mit, die er nach diesem Absatz erteilt hat, einschließlich Informationen über die betreffenden Produktionsstandards und Kontrollregelungen.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission wird eine nach diesem Absatz erteilte Genehmigung von dem in Artikel 14 genannten Ausschuss geprüft. Ergibt die Prüfung, dass die Bedingungen nach Absatz 3 Buchstaben a und b nicht erfüllt sind, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Genehmigung zurückzuziehen.

Wurden einem Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats vor dem 31. Dezember 2006 Genehmigungen zum Inverkehrbringen von aus einem Drittland eingeführten Erzeugnissen gemäß diesem Absatz erteilt, so erlöschen diese Genehmigungen bis spätestens zum 31. Dezember 2007.

(7) Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich

  1. der Kriterien und Verfahren für die Anerkennung von Drittländern und Kontrollstellen und Kontrollbehörden, einschließlich der Veröffentlichung von Listen der anerkannten Drittländer und Kontrollstellen und Kontrollbehörden, und
  2. der Unterlagen nach Absatz 1 und der Bescheinigung nach Absatz 3 Buchstabe d und Absatz 6, wobei sie den Vorteilen elektronischer Bescheinigungen, einschließlich des verbesserten Schutzes vor Betrug, Rechnung trägt.

Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft

Artikel 12

Jedes Verbot oder jede Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen des Artikels 1, die dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen der Art der Erzeugung, der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten ist unzulässig. Was jedoch die in Anhang I Teil B genannten Vorschriften für die tierische Erzeugung anbelangt, so können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem Gebiet erzeugten Tiere und tierischen Erzeugnisse strengere Vorschriften anwenden, sofern diese Vorschriften sich im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht befinden und die Vermarktung anderer Tiere oder tierischer Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung genügen, weder untersagen noch beschränken.

Verwaltungsbestimmungen und Durchführung

Artikel 13

Nach dem Verfahren des Artikels 14 können erlassen werden:

Artikel 14

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG 30.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Juli die im Vorjahr zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit, insbesondere

Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vor dem 31. März eines jeden Jahres über die Liste der zum 31. Dezember des Vorjahres zugelassenen Kontrollstellen, ihre Rechts- und Verwaltungsstruktur, ihre Standardkontrollprogramme, ihre Sanktionsregelung sowie gegebenenfalls ihr Zeichen.
Die Kommission stellt sicher, daß die Listen der zugelassenen Kontrollstellen, die ihr vor dem im Unterabsatz 2 genannten Datum mitgeteilt worden sind, jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

Artikel 15a

Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die von der Kommission zur Verwirklichung der in den Artikeln 9 und 11 sowie in den technischen Anhängen festgelegten Ziele durchzuführen sind, werden die erforderlichen Mittel jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens zugewiesen.

Artikel 16 06

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Artikel 8 und 9 durch.

(3) Für die Artikel 5, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 beginnt die Geltungsdauer am 1. Januar 1993.
Nach dem Verfahren des Artikels 14 darf die Frist bis zum Geltungsbeginn des Artikels 11 Absatz 1 für die Einfuhr aus einem Drittland für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, wenn es der Stand der Prüfung des Antrags nicht zuläßt, über die Aufnahme dieses Landes in die Liste nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu entscheiden.

(4) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 die Verwendung von Erzeugnissen, die in Anhang II nicht aufgeführte Stoffe enthalten und die ihres Erachtens die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllen, in ihrem Gebiet zulassen.

(5) Während eines Zeitraums, der zwölf Monate nach Festlegung des Anhangs VI gemäß Artikel 5 Absatz 7 endet, können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin die Verwendung von Stoffen zulassen, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Stoffe, die nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen wurden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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