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Regelwerk Allgemein, Landwirtschaft/Ernährung Lebensm.Bedarfsgegenstände Öko

Öko-Landbaugesetz DVO - Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Öko-Landbaugesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 8. Juli 2009
(GBl. Nr. 13 vom 24.07.2009 S. 340; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 2 Abs. 3 Satz 1 des Öko-Landbaugesetzes (ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S.2358) wird verordnet:

§ 1 Aufgaben der Kontrollstellen

(1) Die Kontrollstellen, die für das Land Baden-Württemberg nach § 2 Abs. 2 Nr.1 in Verbindung mit § 4 ÖLG von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassen worden sind, führen das Kontrollverfahren durch:

  1. nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EG Nr. L 189 vom 20. Juli 2007, S.1),
  2. nach Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. EG Nr. L 250 vom 18. September 2008 S.1) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. nach künftigen Durchführungsvorschriften zu der in Nummer 1 genannten Verordnung.

(2) Die Kontrollstellen führen jährlich bei mindestens zehn Prozent der von ihnen in Baden-Württemberg kontrollierten Unternehmen, jedoch mindestens bei einem Unternehmen, zusätzliche unangekündigte Kontrollen durch.

§ 2 Mitwirkung der Kontrollstellen

(1) Die Kontrollstellen im Sinne von § 1 wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde mit, indem sie

  1. die Meldungen nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 von Unternehmen, die sich ihrer Kontrolle nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung unterstellen, entgegennehmen und unverzüglich an die Behörde weiterleiten,
  2. der Behörde jährlich ein Verzeichnis der Unternehmen, die ihrer Kontrolle nach Artikel 28 Abs. 1 Buchstabe b der in Nummer 1 genannten Verordnung unterstellt sind, vorlegen,
  3. Maßnahmen nach Artikel 30 Abs. 1 Unterabsatz 1 der in Nummer 1 genannten Verordnung durchführen,
  4. die zuständige Behörde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ÖLG über festgestellte Unregelmäßigkeiten (Artikel 30 Abs. 1 Unterabsatz 1 der in Nummer 1 genannten Verordnung) und schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung (Artikel 30 Abs. 1 Unterabsatz 2 der in Nummer 1 genannten Verordnung) unverzüglich unterrichten,
  5. der Behörde jährlich einen zusammenfassenden Bericht vorlegen, der insbesondere
    1. die nach Artikel 30 der in Nummer 1 genannten Verordnung getroffenen Maßnahmen bei Verstößen und Unregelmäßigkeiten und
    2. die nach § 3 erteilten Ausnahmegenehmigungen darstellt,
  6. der Behörde unverzüglich berichten, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhalten, welche die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Bestimmungen des Öko-Landbaugesetzes, des Öko-Kennzeichengesetzes in der Fassung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 79) oder nach Bestimmungen der auf deren Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung begangen wurden.

(2) Die Kontrollstellen wirken auch bei der Erfüllung der Aufgaben der zuständigen Behörde in folgenden Fällen mit:

  1. bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.889/2008 bezüglich Eingriffen bei Tieren,
  2. bei der rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume als Teil des Umstellungszeitraums bei Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen nach Artikel 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,
  3. bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr.889/2008, dass Rinder in Kleinbetrieben angebunden werden,
  4. bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 40 Abs.1 Buchstabe a Nr.v der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 bei der Parallelerzeugung von Dauerkulturen,
  5. bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zur Verwendung nichtökologischer Tiere, wenn keine ökologischen Tiere zur Verfügung stehen,
  6. bei der Erteilung von Genehmigungen nach Artikel 45

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