Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales zur Änderung der
Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung

Vom 21. Juli 2006
(GBl. Nr. 11 vom 30.08.2006 S. 277)


Auf Grund von § 5 Abs. 3 und 4 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. 5.159) wird verordnet:

Artikel 1

Die Pharmazie- und Medizinprodukte-Zuständigkeitsverordnung vom 17. Oktober 2000 (GBl. S. 694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 2005 (GBl. S. 349), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Worten ≫Anwendbarkeit des Arzneimittelgesetzes≪ die Worte ≫einschließlich Entscheidungen wegen fehlender Erlaubnisse nach § 13 Abs. 1 oder § 72 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes≪ eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 Buchst. a werden die Angabe ≫ § 72 Satz 1≪ durch die Angabe ≪ § 72 Abs. 1 ≪ und die Worte ≫klinisch prüfen≪ durch die Worte ≫die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe entwickeln, herstellen, prüfen, verpacken oder in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbringen, soweit diese Tätigkeiten der Überwachungspflicht nach § 64 des Arzneimittelgesetzes unterliegen≪ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe ≫ § 13 Abs. 1 Satz 1,≪ die Angabe ≫ § 52a für Einrichtungen, die unter Nummer 1 Buchst. b dieses Absatzes fallen,≪ eingefügt und die Angabe ≫ § 72 Satz 1≪ durch die Angabe ≫ § 72 Abs. 1≪ ersetzt.

ccc) Nummer 5

5. die Anerkennung einer abgelegten Prüfung oder abgeschlossenen Ausbildung nach § 75 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes.

wird gestrichen.

bi)) In Satz 3 werden nach den Worten ≫in den Verkehr bringen,≪ die Worte ≫die mit Wirkstoffen handeln, aber solche nicht herstellen, sowie≪ eingefügt und die Worte ≫, sowie die Überwachung der klinischen Prüfungen bei Prüfärztinnen oder Prüfärzten und bei Tierärztinnen oder Tierärzten≪ gestrichen.

2. Nach § 4 wird der neue § 5 eingefügt.

3. Die bisherigen §§ 5 bis 7 werden § § 6 bis 8.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion