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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Änderung der Weinrechts-DVO BW
- Baden-Württemberg -

Vom 7. November 2025
(GBl. vom 21.11.2025 Nr. 110)


Es wird verordnet aufgrund von

  1. §§ 8 Absatz 2 und 22g Absatz 1 sowie § 24 Absatz 4 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 405, S. 10) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR vom 17. Februar 2004 (GBl. S. 115), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 14) geändert worden ist,
  2. § 6 Absatz 3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, ber. S. 1281) ( PflSchG), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752, 2756) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 1 der Subdelegationsverordnung MLR und
  3. § 71 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummern 1 bis 3, 5, 8, 10 Buchstabe a und Nummern 11 bis 13 PflSchG in Verbindung mit § 4 Absatz 3 der Reblausverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113, 2115) geändert worden ist:

Artikel 1

Die Weinrechts-DVO BW vom 20. August 2016 (GBl. S. 513), die zuletzt durch Artikel 112 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Zuständig nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 dieser Verordnung sind die Gemeinden.

(7) Zuständig nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 dieser Verordnung sind die unteren Landwirtschaftsbehörden."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "acht" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder erfolgt die Wiederbepflanzung nach Ablauf der Drei-Jahresfrist gemäß Absatz 2, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie der zu bepflanzenden Fläche, die im Betrieb des Antragstellers belegen sein muss, enthält. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Vordruck einzureichen. "(3) Stimmt die zu bepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche nicht überein oder soll die Wiederbepflanzung nach Ablauf der Acht-Jahresfrist nach Absatz 2 erfolgen, so ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Wiederbepflanzung zu stellen. Die Genehmigung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, der Größe und Lage der gerodeten Fläche sowie die zu bepflanzende Fläche, die im Betrieb des Antragstellers belegen sein muss, enthält. Anträge nach Satz 1 können bis zum Ende des fünften auf die Rodung folgenden Weinwirtschaftsjahres gestellt werden. Der Antrag ist bei der zuständigen Behörde auf einem von dieser ausgegebenen Vordruck einzureichen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "für die eine Umstrukturierungsbeihilfe gewährt werden kann, wird auf ein Ar und die Mindestparzellengröße," gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "in der jeweils geltenden Fassung" die Wörter "oder nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, zuletzt ber. ABl. L 227 vom 01.09.2022 S. 137), die zuletzt durch Verordnung (EU) 2024/1468 (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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