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Regelwerk Lebensmittel

FlH-BelV - Fleischhygiene-Beleihungsverordnung
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der Fleischhygiene
- Bayern -

Vom 2. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 15.01.2008 S. 8; 17.10.2012 S. 544 12 Inkrafttreten; 12.12.2015 S.515 15)
Gl.-Nr.: 212 5-6-2-UG



Auf Grund von Art. 7 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz - GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, -BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 951), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz folgende Verordnung:

§ 1 Aufgabenübertragung für das Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck 12 15

Der Freistaat Bayern überträgt der Hygiene- und Prüf-GmbH (Beliehene) in 85256 Vierkirchen, vorbehaltlich Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die Wahrnehmung folgender Aufgaben der Fleischhygiene auf dem Gebiet des Landkreises Fürstenfeldbruck:

  1. die amtliche Überwachung gemäß den Art. 4, 5 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Bezug auf Frischfleisch einschließlich der Kennzeichnung und der Hygieneüberwachung sowie sonstiger von der zuständigen Behörde angeordneter Untersuchungen in Schlachtbetrieben und anderen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Betrieben,
  2. die amtliche Überwachung
    1. bei Hausschlachtungen einschließlich Schlachttieruntersuchung (ausschließlich der Befreiung von der Schlachttieruntersuchung), Fleischuntersuchung, Kennzeichnung und Probenahmen,
    2. bei der Verwendung erlegten Wildes für den privaten häuslichen Bereich einschließlich der Fleischuntersuchung und der Untersuchung auf Trichinen,
  3. die amtliche Überwachung nach § 5 Abs. 2 und 3, §§ 6, 7, 8 und 10 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung sowie
  4. die Bestellung der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten und die Übertragung von Aufgaben auf diese.

§ 2 Kosten 12 15

Die Beliehene trägt den ihr durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben entstehenden Aufwand selbst. Sie erhebt für die Wahrnehmung der ihr nach § 1 übertragenen Aufgaben Kosten nach Maßgabe des Kostengesetzes und des Kostenverzeichnisses.

§ 3 Vertragliche Gestaltung 15

Das Beleihungsverhältnis wird im Einzelnen durch Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Fürstenfeldbruck und der Beliehenen geregelt. Der Vertrag ist zeitlich zu befristen, längstens auf die Dauer von fünf Jahren.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 12 15

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

§ 5 (weggefallen) 15

§ 6 (weggefallen) 15

ENDE

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