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Regelwerk

AVMilchGüV - AV-Milch-Güteverordnung
Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Güteprüfung und Bezahlung der Anlieferungsmilch

- Bayern -

Vom 7. Dezember 1988
(GVBl 1988, S. 387; 31.07.1998 S. 563; 05.02.2003 S. 160; 17.11.2005 S. 587; 22.07.2014 S. 286; 20.10.2014 S. 480 14; 23.12.2022 S. 695aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7842-3-L



Nachfolgend geregelt durch die §§ 53 bis 53b der Zuständigkeitsverordnung ( ZustV)

Auf Grund von

§ 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 Satz 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1952 (BGBl I S. 811), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1976 (BGBl I S. 3341), in Verbindung mit § 6 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl I S. 878), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1988 (BGBl I S. 1083),

Art. 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Vollzug des Rechts der Ernährungswirtschaft und des landwirtschaftlichen Marktwesens vom 10. Juli 1984 (GVBl S. 244, BayRS 7800-4-E),

§ 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 der Zuständigkeitsübertragungsverordnung Landwirtschaft vom 30. November 1987 (GVBl S. 442, BayRS 7801-3-E)

erlassen die Bayerischen Staatsministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeiten 14

(1) Nach Landesrecht zuständige Stelle im Sinn von § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 der Milch-Güteverordnung und zuständige Behörde nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 9 Satz 4 der Milch-Güteverordnung ist die Landesanstalt für Landwirtschaft (Landesanstalt).

(2) Untersuchungsstellen nach § 2 Abs. 8 Satz 1 der Milch-Güteverordnung, die auch die Einstufung der Anlieferungsmilch vornehmen, werden von der Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen zugelassen und bekanntgegeben, wenn sie die in § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung genannten Untersuchungen durchführen können. Die Zulassung erfolgt befristet und widerruflich durch schriftlichen Bescheid. Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Zugelassene Untersuchungsstelle nach Satz 1, die in Verbindung mit ihrer Untersuchungstätigkeit an Maßnahmen mit dem Ziel einer hygienischen Milcherzeugung mitwirkt, ist der Milchprüfring Bayern e.V. (Milchprüfring).

(3) Die Landesanstalt kann im Einzelfall Aufgaben der zugelassenen Untersuchungsstelle selbst wahrnehmen.

§ 2 Probenahme, Anerkennung von Probenahmegeräten 14

(1) Die zugelassene Untersuchungsstelle veranlasst die Entnahme und Bereitstellung der Proben durch die Molkereien und Milchsammelstellen (Milchannahmestellen); die Entnahme erfolgt in der Regel automatisch im Milchsammelwagen. In Ausnahmefällen kann die zugelassene Untersuchungsstelle selbst Proben bei Milcherzeugern entnehmen; diese haben die Probenahme zu ermöglichen. Für Tätigkeiten der zugelassenen Untersuchungsstelle, die in Milchannahmestellen durchgeführt werden, haben diese geeignete Räume und erforderliche Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Proben müssen dem Durchschnitt der Anlieferungsmilch des Milcherzeugers entsprechen; sie dürfen während und nach der Entnahme nicht verändert, einer anderen Anlieferungsmilch zugeordnet oder ausgetauscht werden. Sie sind ohne Ankündigung und verteilt auf den ganzen Monat zu entnehmen. Die Proben müssen nach der Entnahme unverzüglich gekühlt und in einem Temperaturbereich unter + 8°C gehalten werden.

(3) Milchannahmestellen dürfen Probenahmegeräte in Milchsammelwagen nur verwenden, wenn die Geräte vom Milchprüfring anerkannt sind. Die Anerkennung wird auf Antrag nach Überprüfung des Probenahmegeräts widerruflich erteilt. Die Überprüfung ist spätestens nach jeweils sechs Monaten, in begründeten Fällen auch früher zu wiederholen.

(4) Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch an Milchsammelwagen, sind dem Milchprüfring unverzüglich mitzuteilen. Nach Satz 1 veränderte Probenahmegeräte und Milchsammelwagen dürfen erst nach Zustimmung des Milchprüfrings wieder zur Probenahme verwendet werden.

(5) Der Antragsteller hat zur Überprüfung erforderliche Geräte und Milch kostenlos bereitzustellen.

(6) Der Milchprüfring kann im Rahmen der Abs. 1 bis 5 Anordnungen für den Einzelfall erlassen, insbesondere auch über die Entnahme und Bereitstellung der Proben einschließlich erforderlicher Mitwirkungsverbote sowie über die Verwendung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen.

§ 3 Untersuchungen 14

(1) Die zugelassene Untersuchungsstelle teilt die Ergebnisse der monatlichen Untersuchungen und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milchannahmestellen unverzüglich mit. Diese geben die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milcherzeugern bekannt.

(2) Die Milchannahmestellen können auf ihre Kosten von einer zugelassenen Untersuchungsstelle zusätzliche Untersuchungen durchführen lassen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in die Bewertung der Anlieferungsmilch nach der Milch-Güteverordnung einbezogen werden.

§ 4 Zusätzliche Gütemerkmale 14

Milchannahmestellen, die Gütemerkmale im Sinn des § 4 Abs. 4 Satz 1 der Milch-Güteverordnung einführen wollen, haben dies der Landesanstalt mitzuteilen. Die Untersuchungen werden auf Veranlassung und Kosten der Milchannahmestellen vom Milchprüfring oder anderen zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt.

§ 5 Berechnung des Auszahlungspreises

Für die Bezahlung der Anlieferungsmilch werden Umrechungen von Volumen in Gewicht mit dem Faktor 1,020 vorgenommen. Die in der Milchgeldabrechnung auszuweisenden Zu- und Abschläge sind gesondert und ohne Umsatzsteuer anzugeben.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 6 zuwiderhandelt oder entgegen

  1. § 2 Abs. 2 Satz 1 Proben während oder nach der Entnahme verändert, einer anderen Anlieferungsmilch zuordnet oder austauscht,
  2. § 2 Abs. 2 Satz 3 die Proben nach der Entnahme nicht unverzüglich kühlt und in einem Temperaturbereich unter + 8°C hält,
  3. § 2 Abs. 3 Satz 1 Geräte in Milchsammelwagen für die Entnahme von Proben zur Prüfung der Anlieferungsmilch verwendet, die nicht vom Milchprüfring anerkannt sind,
  4. § 2 Abs. 4 Veränderungen an Probenahmegeräten oder, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, an Milchsammelwagen nicht mitteilt oder veränderte Probenahmegeräte und Milchsammelwagen ohne Zustimmung des Milchprüfrings wieder zur Probenahme verwendet,
  5. § 3 Abs. 1 Satz 2 die Untersuchungsergebnisse und die Bewertung der Anlieferungsmilch den Milcherzeugern nicht bekanntgibt.

§ 7 Inkrafttreten 14

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.

ENDE

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