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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung
- Bayern -

Vom 7. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 19 vom 31.10.2019 S. 602)



Auf Grund des Art. 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 3 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes ( GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 145 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und für Gesundheit und Pflege:

§ 1

Die Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung (GesVSV) vom 1. August 2017 (GVBl. S. 402, BayRS 2120-11 -U), die durch Verordnung vom 7. Mai 2018 (GVBl. S. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 12 wird nach der Angabe " § 6 Abs. 1 Satz 2," die Angabe " § 8 Abs. 3, § 11b Abs. 2 Nr. 2," eingefügt.

b) Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. nach § 14a Abs. 2, 8 bis 10, § 14d Abs. 2, 6 bis 8 und § 24 Abs. 5 der Schweinepest- Verordnung sowie nach § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung hin- sichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, "3. nach § 14a Abs. 2, 8 bis 10, § 14d Abs. 2, 2a, 5a, 6 Satz 1 und Abs. 7 der Schweinepest-Verordnung; nach § 14d Abs. 8 der Schweinepest-Verordnung, soweit sie für die entsprechende Anordnung im gefährdeten Gebiet zuständig wäre; nach § 14l der Schweinepest- Verordnung, soweit sie für die entsprechende Maßnahme zuständig wäre; nach § 24 Abs. 1 der Schweinepest-Verordnung, soweit die Schutzmaßregeln von der Regierung angeordnet wurden; nach § 24 Abs. 5 der Schweinepest-Verordnung sowie nach § 14g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Schweinepest-Verordnung hinsichtlich der Zulassung von Schlachtstätten, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetrieben zum Zweck des innergemeinschaftlichen Verbringens und der Ausfuhr nach Art. 12 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit auch eine Zuständigkeit für die Zulassung nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 besteht,"

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach dem Wort "(Kontrollbehörde)" die Angabe "nach Art. 5a GDVG" eingefügt.

b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 werden die Wörter "überregional tätigen" gestrichen und nach dem Wort "bedürfen," die Wörter "sofern für ein vom Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 1 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird," angefügt.

bb) Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter "überregional tätigen" gestrichen.

bbb) Buchst. d

d. Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,

wird aufgehoben.

ccc) Die Buchst. e bis g werden die Buchst. d bis f.

ddd) Die Buchst. h und i

h. Hersteller von kosmetischen Mitteln einschließlich Tätowiermitteln,

i. Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt,

werden aufgehoben.

eee) Die Buchst. j bis o werden die Buchst. g bis l.

fff) Buchst. p wird Buchst. m und am Ende wird das Wort "sowie" gestrichen.

ggg) Nach Buchst. m wird folgender Satzteil angefügt:

", sofern für ein von dem Betrieb hergestelltes oder verarbeitetes Lebensmittel in Tabelle 2 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,".

cc) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Anhang 1 Nr. 7.1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 2. Mai 2013 mit insgesamt 40.000 oder mehr Plätzen, die einem Genehmigungsverfahren gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen, "3. Betrieben, die kosmetische Mittel einschließlich Tätowiermittel und Permanent-Make-Up herstellen, sofern für das Produkt in Tabelle 3 der Anlage ein Referenzwert genannt und dieser erreicht wird,"

dd) Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4.

ee) Es werden die folgenden Nrn. 5 und 6 angefügt:

"5. Anlagen der Aquakultur in geschlossenen Kreislaufsystemen sowie der Aquaponik, sofern die Tiere für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und der in Tabelle 4 der Anlage genannte Referenzwert erreicht wird, sowie

6. Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:

  1. Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,
  2. Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt,".

c) Abs. 2 Satz 3

Ein Betrieb ist überregional tätig, wenn er dafür ausgelegt ist, stetig ein Gebiet mit mindestens 1,5 Millionen Einwohnern direkt oder indirekt als wesentlicher Marktteilnehmer zu versorgen.

wird aufgehoben.

d) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 1a wird Nr. 2.

bb) Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

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