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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften
- Bayern -

Vom 21. November 2023
(GVBl. Nr. 23 vom 14.12.2023 S. 629)


Auf Grund

verordnet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus:

§ 1

Die Verordnung zur Ausführung weinrechtlicher Vorschriften ( BayWeinRAV) vom 21. Juli 2020 (GVBl. S. 410, BayRS 7821-6-V) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Reblausherdes (mit Reblaus befallene Grundstücke oder Grundstücksteile)" durch die Wörter "mit Reblaus befallenen Grundstücks oder Grundstücksteils (Reblausherd)" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Wort "Zuckergehalt," und die Wörter " § 18 Abs. 12 der Weinverordnung," gestrichen.

b) Abs. 1

(1) Wein mit Herkunftshinweis auf einen im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen Teil eines Weinbau- oder Anbaugebiets darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn das Zuckergewicht, in Invertzucker berechnet, im Vergleich zum Gewicht des vorhandenen Alkohols nicht höher ist, als sich aus den in Anlage 2 festgesetzten Verhältniswerten ergibt. Dies gilt nicht für Jungwein.

wird aufgehoben.

c) Die Abs. 2 und 3 werden die Abs. 1 und 2.

4. In § 22 wird die Angabe "Anlage 3" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.

5. In § 27 wird die Angabe "Anlage 4" durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.

6. In § 32 Abs. 1 Nr. 8 wird die Angabe "Anlage 4 " durch die Angabe "Anlage 3" ersetzt.

7. Anlage 2

.
Zucker-Alkohol-Verhältnis Anlage 2
(zu § 13 Abs. 1)
Weine mit geschützter geografischer Angabe
Weinbaugebiet Bayern
alle Weinarten 1 : 5
Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
Qualitätswein
1. g. U. Franken

Rotweine

1 : 5
andere Weine 1 : 3,5
2. g. U. Württemberg

(Bereich Bayerischer Bodensee)

alle Weinarten

1 : 3
Prädikatswein
1. g. U. Franken
a) Rotweine

mit den Prädikaten

Kabinett und Spätlese; sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlese

unter 13 % vol liegt

1 : 5
b) andere Weine

mit den Prädikaten

Kabinett und Spätlese, sofern der natürliche Alkoholgehalt bei Spätlesen

der Rebsorte Riesling und Silvaner unter 12,5 % vol und bei den übrigen

Weißweinsorten unter 13 % vol liegt

1 : 3
2. g. U. Württemberg

(Bereich Bayerischer Bodensee)

alle Weinarten mit den Prädikaten
Kabinett und Spätlese
1 : 3

wird aufgehoben.

8. Die Anlagen 3 und 4 werden die Anlagen 2 und 3.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2023 in Kraft.

ID 232476

ENDE

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(Stand: 14.12.2023)

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