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Regelwerk

Milch-Gütedurchführungsverordnung
Verordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung

- Hessen -

Vom 4. September 2009
(GVBl Nr. 14 vom 30.09.2009 S. 384; 27.05.2014 S. 135 14)



Siehe Fn. *
Aufgrund des § 10 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 2. Juni 1999 (GVBl. I S. 319), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2006 (GVBl. I S. 138), wird verordnet:

§ 1 Probenahme 14

(1) Die Proben für die Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878, 1081), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2132), sind unverzüglich nach Aufforderung der Untersuchungsstelle durch die Molkereien oder andere Milchabnehmer zu entnehmen. Die Termine der Probenahmen sind so festzulegen, dass sie unregelmäßig über den Monat verteilt sind.

(2) Die Proben sind ohne Unterbrechung der Kühlkette in einem Temperaturbereich von + 4° C bis + 10° C unverzüglich zur Untersuchungsstelle zu transportieren. Die Proben für die bakteriologischen Untersuchungen sind zusätzlich chemisch zu konservieren.

§ 2 Probenahmeanlagen in Milchsammelwagen 14

Die Halterin oder der Halter eines Milchsammelwagens hat

  1. eine Probenahmeanlage vor dem ersten Einsatz und danach mindestens zweimal jährlich von der zuständigen Stelle prüfen zu lassen,
  2. Veränderungen an Probenahmeanlagen und, soweit sie sich auf die Probenahme auswirken, auch am Milchsammelwagen der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und
  3. für die Reinigung und Desinfizierung der Probenahmeanlage und für einen ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen, auch während der Fahrt, zu sorgen.

Für die Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 hat die Molkerei Geräte, Behälter und Milch zur Verfügung zu stellen.

§ 3 Mittelwertberechnung, Bewertungen der Teilmengen 14

(1) Die Ermittlung der Mittelwerte bei Fett und Eiweiß erfolgt nach dem in der Anlage beschriebenen Verfahren der robusten Mittelwertbestimmung. Sofern im laufenden Monat nur zwei auswertbare Messergebnisse vorliegen, ist hilfsweise das letzte Messergebnis des Vormonats zur Berechnung heranzuziehen. Liegt nur ein Messergebnis vor, ist ebenfalls das letzte Vormonatsergebnis zur arithmetischen Mittelwertsberechnung heranzuziehen.

(2) Wird die Milch in ungleichen Abständen abgeholt, sind die Probeergebnisse der Teilmengen sachgerecht zu ermitteln. Die zusammengefassten Teilmengen von bis zu zwei Tagen gelten als ein Messergebnis. Wird in einer Teilmenge Hemmstoff nachgewiesen, gilt die Gesamtenge als postiv.

§ 4 Unterrichtungspflichten

Die Molkereien haben die Milcherzeugerinnen und die Milcherzeuger mit der Milchgeldabrechnung über alle für die Vergütung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse zu unterrichten. Den Milcherzeugerinnen und den Milcherzeugern ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren, soweit sie ihre Milchanlieferungen betreffen.

§ 5 Zulassung einer Untersuchungsstelle

(1) Eine Zulassung wird erteilt, wenn Untersuchungen nach § 2 Abs. 1 bis 5 der Milch-Güteverordnung durchgeführt werden können und die die Untersuchung durchführenden Laboratorien nach der Europäischen Norm EN ISO/IEC 17025 über "Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien" akkreditiert sind und betrieben werden.

(2) Über den Antrag auf Zulassung als Untersuchungsstelle ist innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden. Eine beantragte Zulassung gilt nach Ablauf von drei Monaten als erteilt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung der zuständigen Stelle nicht erfolgt ist.

(3) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Milch- und Fettgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 Proben transportiert,
  2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 die chemische Konservierung von Proben unterlässt,
  3. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 1 eine Prüfung einer Probenahmeanlage nicht vornehmen lässt,
  4. einer Anzeigepflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 2 nicht nachkommt,
  5. entgegen § 2 Satz 1 Nr. 3 den Pflichten zur Reinigung und Desinfektion der Probenahmeanlage sowie zum ausreichenden Schutz des Milchansaugstutzens vor Verunreinigungen bei Milchsammelwagen nicht nachkommt,
  6. die Mittelwertberechnung nach § 3 nicht entsprechend den dort genannten Anforderungen vornimmt oder
  7. den Unterrichtungspflichten nach § 4 Satz 1 nicht nachkommt.

§ 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Milch-Gütedurchführungsverordnung vom 24. Juli 1984 (GVBl. I S. 210)1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 14

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

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