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Regelwerk; Lebensmittel; Düngemittel

WDüngVerbleibVO LSa - Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. Juli 2018
(GVOBl. Nr. 13 vom 12.07.2018 S. 194)



Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GVBI. LSa S. 350) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung

Diese Verordnung gilt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger mit Betriebssitz in Sachsen-Anhalt.

§ 2 Aufzeichnungspflicht

(1) Ergänzend zu den Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger haben Abgeber .und Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Verwertungsrichtung,

  1. den in Verkehr gebrachten oder aufgenommenen Wirtschaftsdünger oder sonstigen Stoff nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse, dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
  2. das Datum der Abgabe oder des Empfangs,
  3. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers und Empfängers und
  4. Name und Anschrift des Beförderers

spätestens einen Monat nach dem Inverkehrbringen oder der Übernahme aufzuzeichnen.

(2) Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, haben darüber hinaus im Falle der Aufbringung oder Feldrandlagerung den Verbleib des aufgenommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes schlagbezogen spätestens einen Monat nach der Übernahme und unter Angabe der Menge und Art in Tonnen Frischmasse sowie des Datums der Aufbringung oder Feldrandlagerung zu dokumentieren.

(3) Aufzeichnungen der ergänzenden Regelungen nach Absatz 1 und 2 sowie nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe oder Übernahme aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 3 Meldepflicht

(1) Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 1 sowie nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind für das erste Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 30. September und für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum Ablauf des 31. März des Folgejahres in das von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Meldeprogramm elektronisch zu melden. Eine Speicherung der gemeldeten Daten erfolgt längstens für die Dauer der in § 2 Abs. 3 genannten Fristen.

(2) Als Betriebsnummer kann

  1. die Betriebsnummer nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3938, 3940), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Registriernummer für Biogasanlagen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), zuletzt geändert durch Artikel 391 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1532), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057, 1058), in der jeweils geltenden Fassung oder
  4. wenn keine der unter den Nummern 1 bis 3 benannten Betriebs- oder Registriernummern vorliegt, eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer

angegeben werden.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 Abs. 1 und 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
  2. entgegen § 2 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
  3. entgegen § 2 Abs. 3 eine Aufzeichnung auf Verlangen der zuständigen Behörde nicht vorlegt,
  4. entgegen § 3

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