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Regelwerk; Lebensmittel; Düngemittel

WDüngVerbleibVO LSa - Verordnung über Aufzeichnungs- und Meldepflichten zum Verbleib von Wirtschaftsdünger des Landes Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -

Vom 2. Juli 2018
(GVOBl. Nr. 13 vom 12.07.2018 S. 194; 30.07.2026 S. 383 26)



Aufgrund des § 4 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136). zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 8 der Subdelegationsverordnung Landwirtschaft vom 2. August 2013 (GVBl. LSa S. 403), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. November 2016 (GVBI. LSa S. 350) und Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSa S. 549), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich der Verordnung 26

Diese Verordnung gilt für Abgeber und Empfänger von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger(gültig bis 30.09.2026 mit Betriebssitz) in Sachsen-Anhalt.

§ 2 Aufzeichnungspflicht 26

(Gültig bis 30.09.2026)
(1) Ergänzend zu den Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger haben Abgeber .und Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Verwertungsrichtung,

  1. den in Verkehr gebrachten oder aufgenommenen Wirtschaftsdünger oder sonstigen Stoff nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse, dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
  2. das Datum der Abgabe oder des Empfangs,
  3. Name, Anschrift, Betriebsnummer und Betriebsart des Abgebers und Empfängers und
  4. Name und Anschrift des Beförderers

spätestens einen Monat nach dem Inverkehrbringen oder der Übernahme aufzuzeichnen.

(Gültig ab 01.10.2026)
(1) Ergänzend zu den Aufzeichnungen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger haben Abgeber .und Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten (sonstige Stoffe), unabhängig von der Verwertungsrichtung,

  1. den in Verkehr gebrachten oder aufgenommenen Wirtschaftsdünger oder sonstigen Stoff nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse, dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, den Anteil der Trockensubstanz (TS-Gehalt) an der Gesamtmasse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
  2. das Datum der Abgabe oder des Empfangs,
  3. Name, Anschrift, Betriebs- oder Registriernummer und Betriebsart des Abgebers und Empfängers und
  4. Name und Anschrift des Beförderers

spätestens einen Monat nach dem Inverkehrbringen oder der Übernahme aufzuzeichnen.

(Gültig bis 30.09.2026)
(2) Empfänger von Wirtschaftsdünger sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, haben darüber hinaus im Falle der Aufbringung oder Feldrandlagerung den Verbleib des aufgenommenen Wirtschaftsdüngers oder sonstigen Stoffes schlagbezogen spätestens einen Monat nach der Übernahme und unter Angabe der Menge und Art in Tonnen Frischmasse sowie des Datums der Aufbringung oder Feldrandlagerung zu dokumentieren.

(Gültig ab 01.10.2026)
(2) Aufzeichnungen der ergänzenden Regelungen nach Absatz 1 sowie nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe oder Übernahme aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

(Gültig bis 30.09.2026)
(3) Aufzeichnungen der ergänzenden Regelungen nach Absatz 1 und 2 sowie nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger sind für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe oder Übernahme aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 3 Meldepflicht 26

(1) Die Daten der Aufzeichnungen nach § 2 Abs. 1 sowie nach § 3

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