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Regelwerk

Medprod KostVO M-V - Medizinproduktekostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 22. April 2015
(GVOBl. M-V Nr. 8 vom 29.04.2015 S. 121)
Gl.-Nr.: 2013-1-146



Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 sowie des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes von; 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenerhebung

(I) Für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz oder einer aufgrund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnung werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Rahmensätze der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 6 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 Gebührenbemessung

(1) Die Gebühr für eine Amtshandlung, die im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit einer anderen Amtshandlung vor-genommen wird, kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.

(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Aufwand, so kann die vorgesehene Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden; bei einem Gebührenrahmensatz bis auf das Doppelte des entsprechenden Höchstsatzes. Der Kostenschuldner ist zu hören, wenn mit einer solchen Erhöhung zu rechnen ist. Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand, so kann die Gebühr bis auf 50 Euro reduziert oder von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

(3) Für die Entgegennahme von rechtskonformen Anzeigen wird keine Gebühr erhoben.

(4) Bei der Berechnung der Gebühr sind die Personalkostensätze und die Sachkostenpauschale des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums zu Grunde zu legen. Dabei ist der Zeitaufwand anzusetzen, der unter regelmäßigen Verhältnissen von einer ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer beantragten Amtshandlung anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mit berechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Einrichtungen miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. Bei der Festsetzung der Gebühr ist auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung fiir den Gebührenschuldner im Einzelfall zu berücksichtigen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage
(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis

(zu § 1 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Anlage


Tarifstelle Rechtsgrundlage Gebührentatbestand Gebühr
in Euro
1. Medizinproduktegesetz
1.1 §§ 26 bis 28 Überwachung
1.1.1 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte herstellen, verpacken oder in den Verkehr bringen 110 bis 2.000
1.1.2 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die klinische Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen durchführen 110 bis 2.000
1.1.3 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte errichten, betreiben oder anwenden 60 bis 2.000
1.1.4 von Betrieben und Einrichtungen, in denen Medizinprodukte ausgestellt werden 110 bis 2.000
1.1.5 von Betrieben, Einrichtungen und Personen, die Medizinprodukte sterilisieren oder aufbereiten, soweit sie nicht von der Tarifstelle 1.1.3 erfasst sind 110 bis 2.000
1.2 § 29 Absatz 1 Satz 4 Anordnungen und Maßnahmen 60 bis 5.000
1.3 § 34 Absatz 1 Bescheinigung über die Ausfuhr von Medizinprodukten (Freiverkaufszertifikat) auf Antrag 140 bis 600
1.4 Handlungen, Prüfungen, Untersuchungen, Bescheinigungen, Auskünfte, Beratung, die im Interesse oder auf Veranlassung, des Gebührenschuldners vorgenommen werden, soweit nicht Gebühren nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.3 anfallen 60 bis 2.200
2. Medizinprodukte-Betreiberverordnung
2.1 § 6 Absatz 2

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