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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsdüngermeldeverordnung
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 17. Dezember 2020
(GVOBl. M-V Nr. 1 vom 09.01.2021 S. 2)



Aufgrund der §§ 4 und 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328) geändert worden ist, in Verbindung mit

verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:

Artikel 1

Die Wirtschaftsdüngermeldeverordnung vom 7. September 2016 (GVOBl. M-V S. 818) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3

(3) Die Daten der Aufzeichnung für das Kalenderjahr 2016 sind bis zum 31. März 2017 elektronisch zu übermitteln.

wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Die Daten für das Kalendeijahr 2016 sind bis zum 31. März 2017 elektronisch zu melden.

wird aufgehoben.

3. In § 4 wird die Angabe "Buchstabe b" durch die Angabe "Buchstabe d" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 210098

ENDE

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(Stand: 27.01.2021)

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