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Regelwerk, Lebensmittel, Düngemittel

NDüngGewNPVO - Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat
- Niedersachsen -

Vom 28. November 2019
(Nds.GVBl. Nr. 21 vom 05.12.2019 S. 362; 03.05.2021 S. 246 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 78410



Zur akuellen Fassung

Fn. *

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 Nrn. 2, 3, 6 und 13 und Satz 5 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird verordnet:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Zum erhöhten Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden für die in § 2 bestimmten Gebiete und die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Betriebe Vorschriften erlassen, die von den Vorgaben der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung abweichen.

§ 2 Gebietskulissen

(1) Die abweichenden Vorschriften gelten für die Gebiete, die zum Schutz des Grundwassers (Gebietskulisse Grundwasser) oder zum Schutz oberirdischer Gewässer (Gebietskulisse Oberflächengewässer) in der Übersichtskarte der Anlage 1 und den Detailkarten der Anlage 2 dargestellt sind. Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung stellt die Gebietskulissen (Anlagen 1 und 2) zusätzlich unter der Internet-Adresse https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ dar.

(2) Den Gebietsabgrenzungen in den Anlagen 1 und 2 liegt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen der Stand der Feldblöcke vom 6. Februar 2019 zugrunde. Veränderungen dieses Standes berühren diese Verordnung nicht. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer Betriebsinhaberin, eines Betriebsinhabers oder mehrerer Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber.

§ 3 Abweichende Vorschriften

(1) Für die Gebietskulisse Grundwasser gelten die folgenden abweichenden Vorschriften:

  1. Abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber oder in deren oder dessen Auftrag festgestellt worden sind.
  2. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 DüV sind die dort genannten Düngemittel, die auf unbestelltes Ackerland aufgebracht werden, unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten.
  3. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 DüV haben Betriebe sicherzustellen, dass sie ab dem 31. Dezember 2021 mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können.

(2) Für die Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten die folgenden abweichenden Vorschriften:

  1. Abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber oder in deren oder dessen Auftrag festgestellt worden sind.
  2. Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV dürfen
    1. auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode, 31,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder 4,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, phosphathaltige Düngemittel
      1. a) ab dem 1. Januar 2021 höchstens bis zu 75 Prozent und
      2. b) ab dem 1. Januar 2023 höchstens bis zu 50 Prozent
        der erwarteten Nährstoffabfuhr aufgebracht werden und
    2. auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 40 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode, 50 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder 7,2 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren überschreitet, phosphathaltige Düngemittel
      1. a) ab dem 1. Januar 2021 höchstens bis zu 50 Prozent der erwarteten Nährstoffabfuhr und
      2. b) ab dem 1. Januar 2023 gar nicht
        aufgebracht werden. Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb gilt nicht für Betriebe, die nach § 35 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 270 S. 37) zertifiziert sind; für diese Betriebe ist Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa auch über den 31. Dezember 2022 hinaus maßgeblich.
  3. Abweichend von § 12 Abs. 2 Satz 1 DüV haben Betriebe sicherzustellen, dass sie ab dem 31. Dezember 2021 mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können.

(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 Nr. 3 gelten

  1. für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig in der jeweiligen Gebietskulisse liegen, und
  2. für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen nur teilweise in der jeweiligen Gebietskulisse liegen, wenn dieser Anteil mindestens
    1. 35 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes und zugleich 10 Hektar oder
    2. 35 Hektar umfasst.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a oder b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dort genannte Düngemittel aufbringt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Düngemittel nicht innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einarbeitet,
  3. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 jeweils in Verbindung mit Abs. 3 als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes zwar sicherstellt, dass der Betrieb die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern kann, aber nicht sicherstellt, dass der Betrieb die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern kann, oder
  4. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 phosphathaltige Düngemittel aufbringt.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

Übersichtskarte der Gebietskulissen Oberflächengewässer und Grundwasser Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)


(Nicht enthalten)

.

Detailkarten der Gebietskulissen Oberflächengewässer und Grundwasser Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 1)


(Nicht enthalten)

________________________________________________
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung

1. der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), und

2. der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. EG Nr. L 309 S. 22), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. EU Nr. L 158 S. 193) und aufgehoben durch die Richtlinie (EU) 2016/2284 (ABl. EU Nr. L 344 S. 1).

ENDE

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