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Regelwerk, Lebensmittel, Düngemittel

NDüngGewNPVO - Niedersächsische Verordnung über düngerechtliche Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat
- Niedersachsen -

Vom 3. Mai 2021
(Nds. GVBl. Nr. 18 vom 07.05.2021 S. 246, ber. 08.06.2021 S. 378; 07.02.2023 S. 10 23; 27.10.2023 S. 261 23a)



Archiv: 2019

Siehe Fn *

Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und mit Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung § 13 Abs. 2 und mit § 13a Abs. 1, 3 und 6 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBI. I S. 846), wird verordnet:

§ 1 Regelungsgegenstand 23

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat werden gemäß § 13a Abs. 1 der Düngeverordnung ( DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBI. I S. 3436), in Verbindung mit der AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2)

  1. in § 2
    1. die Gebiete ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 DüV mit Nitrat belastet sind (Gebietskulisse Grundwasser), und
    2. hydrologische Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von Oberflächenwasserkörpern ausgewiesen, die im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV eutrophiert sind (Gebietskulisse Oberflächengewässer),
  2. in den §§ 3 und 4 für die in § 2 ausgewiesenen Gebiete zusätzliche abweichende Anforderungen aufgestellt und
  3. in § 5 ergänzende Anforderungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 bezeichneten Betriebe geregelt.

§ 2 Ausweisung von Gebieten 23 23a

(1) Als mit Nitrat belastete und als eutrophierte Gebiete werden die aus der Übersichtskarte der Anlage 1 und den Detailkarten der Anlage 2 ersichtlichen Gebiete ausgewiesen.

(2) Den Außengrenzen in den Anlagen 1 und 2 liegt hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen der Stand der Feldblöcke vom 5. Juli 2023 zugrunde. Verändert sich der Zuschnitt von Feldblöcken nach dem 5. Juli 2023, so gehören die neu zugeschnittenen Feldblöcke zu der jeweiligen Gebietskulisse, wenn sich ihre Fläche mit einem Anteil von mindestens 20 Prozent in den nach Absatz 1 ausgewiesenen Gebieten befindet. Änderungen nach Satz 2 werden am auf die Änderung folgenden 1. Januar wirksam, erstmalig jedoch am 1. Januar 2025. Ein Feldblock ist eine von dauerhaften Grenzen umgebene zusammenhängende landwirtschaftliche Fläche einer Betriebsinhaberin, eines Betriebsinhabers oder mehrerer Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber.

(3) Das Servicezentrum Landentwicklung und Agrarförderung stellt die Gebietskulissen unter der Internet-Adresse https://sla.niedersachsen.de/landentwicklung/LEA/ dar.

§ 3 Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Grundwasser

Für die Gebietskulisse Grundwasser gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  1. Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln; dies gilt nicht für die in § 10 Abs. 3 DüV genannten Flächen und Betriebe.
  2. Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 DüV sind die dort genannten Düngemittel beim Aufbringen auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens, einzuarbeiten; § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 DüV bleibt unberührt.

§ 4 Zusätzliche abweichende Anforderungen für die Gebietskulisse Oberflächengewässer

Für die Gebietskulisse Oberflächengewässer gelten die folgenden zusätzlichen Anforderungen:

  1. Abweichend von § 3 Abs. 6 Satz 1 DüV dürfen
    1. auf Schlägen mit einem Humusgehalt von bis zu 15 Prozent, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel)
      aa) 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der CAL-Methode,
      bb) 31,25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach der DL-Methode oder
      cc) 4,5 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem EUF-Verfahren

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