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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

Niedersächsischer Bußgeldkatalog für das KCanG
- Niedersachsen -

Vom 11. April 2025
(Nds. MBl. vom 11.04.2025 Nr. 163)



1. Der Bußgeldkatalog ist als Richtlinie für die zuständige Behörde bei Ordnungswidrigkeiten im Anwendungsbereich des KCanG vom 27.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207), anzuwenden.

Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge zu erreichen.

2. Eine Abweichung von den Rahmensätzen nach den Besonderheiten des einzelnen Sachverhalts bleibt unbenommen. Die Grundlage der Bemessung der Geldbuße ergibt sich aus § 17 Abs. 3 und 4 des OWiG i. d. F. vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12.07.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234). Insbesondere bei Minderjährigen sollte i. S. der erzieherischen Ziele des § 7 KCanG geprüft werden, ob eine Ermäßigung des Regel- oder Rahmensatzes in Betracht kommt.

Die Regel- und Rahmensätze gelten für einen vorsätzlichen Verstoß. Bei Fahrlässigkeit kann im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

3. Einzelne Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Norm im KCanG Zuwiderhandlung Regel- oder Rahmensatz in EUR
1 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG zwischen 25 und 30 g Cannabis (bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Trockengewicht) an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist. 250 bis 1.000
2 § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG insgesamt mehr als 50 g und bis zu 60 g Cannabis besitzt
(bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Trockengewicht).
50 bis 1.000
3 § 36 Abs.1 Nr. 4
1. Alternative
Wer entgegen § 5 Abs. 1 KCanG Cannabis konsumiert. 20 bis 1.000
4 § 36 Abs. 1 Nr. 4
2. Alternative
Wer entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 KCanG Cannabis konsumiert. 20 bis 500
5 § 36 Abs. 1 Nr. 5
1. Alternative
Wer entgegen § 6 KCanG für Cannabis wirbt oder Sponsoring betreibt. 150 bis 15.000
6 § 36 Abs. 1 Nr. 6 Wer entgegen § 10 KCanG Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genannten Zugriff schützt. 50 bis 750

4. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 01.04.2024 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.


ENDE

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