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Regelwerk

Verordnung über die Rattenbekämpfung im Lande Niedersachsen
- Niedersachsen -

Vom 29. Juli 1977
(Nds.GVBl. 10.08.1977 S. 301)
Gl.-Nr.: 210670001


Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes * vom 18. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1012), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Siebenten Anpassungsgesetzes - KOV vom 9. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1321), und der §§ 1, 15 und 18 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (Nieders. GVBl. Sb. I S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Zweiten Anpassungsgesetzes vom 2. Dezember 1974 (Nieders. GVBl. S. 535), wird im Einvernehmen mit dem Minister des Innern für das Land Niedersachsen verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind Ratten: Wanderratten (Rattus norvegicus) und Hausratten (Rattus rattus).

§ 2 Verpflichtete

Zur Rattenbekämpfung verpflichtet sind:

  1. die Personen, welche die tatsächliche Gewalt über Grundstücke (Besitzer) oder Schiffe (Ausrüster) ausüben; ist ein Grundstücksbesitzer nicht gleichzeitig Eigentümer, so kann auch der Eigentümer, bei Schiffen der Reeder oder Schiffseigner, durch die Gemeinde verpflichtet werden;
  2. die Gemeinden.

§ 3 Bekämpfungspflichten der Inhaber von Grundstücken und Schiffen

(1) Befinden sich Ratten auf einem Grundstück oder einem Schiff, so hat sie der nach § 2 Nr. 1 Verpflichtete auf seine Kosten zu bekämpfen. Dies gilt nicht bei Rattenbefall auf einem Grundstück, wenn für das gleiche Gebiet eine Maßnahme nach § 4 angeordnet ist. Ist dem Verpflichteten die Tilgung eines Rattenbefalls nicht möglich, so hat er dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde kann ihm in diesem Falle fachliche Weisungen erteilen. Bei Gefahr eines baldigen Wiederbefalls hat der Verpflichtete auf Weisung der Gemeinde Vorbeugungsmaßnahmen durchzuführen.

(2) Soweit es zur Feststellung von Rattenbefall, zur Erfolgskontrolle von Bekämpfungsmaßnahmen oder zur Überprüfung der Bekämpfungsmethoden erforderlich ist, hat der Besitzer eines Grundstücks oder eines Schiffes den Beauftragten des Gesundheitsamtes, des Regierungsveterinärrates oder der Gemeinde den Zutritt zu dem Grundstück oder Schiff und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch zu den Wohnräumen zu gestatten. Er hat die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und im Rahmen von Maßnahmen nach § 4 alle sein Grundstück oder Schiff betreffenden notwendigen Maßnahmen der Gemeinde zu dulden.

(3) Umherliegende Sachen (insbesondere Abfälle, Gerümpel) sind erst nach Beendigung der Bekämpfungsmaßnahmen von allen den Ratten leicht zugänglichen Orten, z.B. Gebäudeteilen, Viehställen, Hofplätzen, zu entfernen. Soweit es sich dabei um Abfälle handelt, sind diese nach Maßgabe des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung vom 5. Januar 1977 (Bundesgesetzbl. I S. 41) und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Abfallbeseitigungsgesetz vom 9. April 1973 (Nieders. GVBl. S. 109) zu beseitigen.

§ 4 Bekämpfungspflicht der Gemeinden

Wird in dem Gebiet einer Gemeinde ein Rattenbestand festgestellt, der geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung zu gefährden, und kann diese Gefahr nicht durch Bekämpfungsmaßnahmen auf einzelnen Grundstücken behoben werden, hat die Gemeinde in ihrem Gebiet oder dem befallenen Teil ihres Gebietes eine Entrattung bis zum Erfolg durchzuführen und Vorbeugungsmaßnahmen gegen einen neuen Rattenbefall zu treffen.

§ 5 Durchführung der Entrattungen

(1) Ratten sind so zu bekämpfen, daß Menschen, Haustiere und Wild nicht gefährdet werden. Bedarf es zur Anwendung eines Rattenbekämpfungsmittels einer besonderen Erlaubnis, so hat die Bekämpfung durch einen Erlaubnisinhaber zu erfolgen. Von einer Gemeinde angeordnete Entrattungsmaßnahmen sind in ortsüblicher Weise rechtzeitig vorher öffentlich bekanntzumachen.

(2) Werden Rattenbekämpfungsmittel an Orten ausgelegt oder aufgestellt, die Dritten zugänglich sind, so ist auf ihren Standort deutlich erkennbar hinzuweisen. Ferner sind das Mittel und sein Wirkstoff sowie die in Fällen von Vergiftungen bei Menschen und Tieren notwendigen Sofortmaßnahmen anzugeben. Der nach § 2 Nr. 1 Verpflichtete hat der Gemeinde Bekämpfungsmittelreserven, die zur Verhütung einer Wiederbesiedlung ausgelegt werden, unter Angabe ihrer Standorte monatlich zu melden. Die Gemeinde kann in Einzelfällen, in denen eine ausdrückliche Kontrolle sichergestellt ist, Ausnahmen von der Meldepflicht zulassen.

(3) Tote Ratten sind von den nach § 2 Nr. 1 Verpflichteten unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Sie können insbesondere verbrannt oder vergraben oder an eine Tierkörperbeseitigungsanstalt abgeliefert werden. Im Falle des Vergrabens müssen sie mit einer mindestens 0,50 m dicken Erdschicht bedeckt sein und dürfen nicht im Grundwasser liegen.

(4) Für die Beseitigung von Rattenbekämpfungsmitteln, die nicht mehr benötigt werden oder unbrauchbar geworden sind, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 69 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes   * handelt, wer als Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Verpflichtung zur Rattenbekämpfung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht nachkommt,
  2. gegen seine Mitwirkungs- und Duldungspflichten nach § 3 Abs. 2 verstößt,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 umherliegende Sachen nicht entfernt,
  4. bei der Rattenbekämpfung dem Gebot des § 5 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht oder nicht mit den erforderlichen Angaben auf den Standort von Rattenbekämpfungsmitteln hinweist,

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