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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
- Niedersachsen -

Vom 8. März 2021
(Nds. MBl. Nr. 12 vom 31.03.2021 S. 583; 06.12.2023 S. 1037 23 i.K.)
Gl.-Nr.: 78500



RdErl. d. ML v. 8.3.2021 - 202.1-44010/L-7 -

Bezug: 23

  1. RdErl. v. 19.11.2020 (Nds. MBl. S. 1523) - VORIS 78550 -
  2. RdErl. V. 5.12.2018 (Nds. MBl. 2019 S. 518) - VORIS 78500 -
  3. Gem. RdErl. d. ML d. MI u. d. MJ v. 8.8.2023 (Nds. MBl. S. 604) - VORIS 78560 -
  4. AV d. MJ v. 19.8.2002 (Nds. Rpfl. S. 259), zuletzt geändert durch VV v. 29.7.2014 (Nds. Rpfl. S. 272) - VORIS 33200 -
  5. RdErl. v. 6.12.2023 (Nds. MBl. S. 1022) - VORIS 78500 -

1. Regelungsumfang 23

Dieser RdErl. beinhaltet Regelungen und Hinweise zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich Wein (ausgenommen Weinanbau), Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln inklusive der entsprechenden Berichtspflichten. Die amtliche Schlachttier- und Fleischuntersuchung, wie sie in Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a bis c der Verordnung (EU) 2017/625 1 beschrieben ist, ist nicht Gegenstand dieses RdErl. Er richtet sich an die zuständigen Behörden gemäß der ZustVO-SOG, dies sind die kommunalen Lebensmittelüberwachungsbehörden und das LAVES. Zur Unterstützung einer landesweit einheitlichen Durchführung stehen den zuständigen Behörden u. a. folgende landesweite Systeme - ein Qualitätsmanagement (QM)-System sowie ein IT-System - zur Verfügung:

Aufgrund von Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie § 5 Abs. 1 der AVV RÜb besteht landesweit das "Einheitliche Qualitätsmanagementsystem in niedersächsischen Organisationen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes (EQUINO)" auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001. Es enthält Begriffsbestimmungen in Ergänzung der rechtlichen Regelungen sowie Dokumente zur Beschreibung einer einheitlichen Vorgehensweise in der Überwachung im gesundheitlichen Verbraucherschutz. Die Nutzung dieser Dokumente dient der Sicherstellung eines einheitlich hohen Niveaus in der Überwachung.

Für die informationstechnische Unterstützung der Aufgabenerledigung im gesundheitlichen Verbraucherschutz steht das Gemeinsame Verbraucherschutzinformationssystem Niedersachsen (GeViN) den zuständigen Behörden zentral zur Verfügung. Es unterstützt die Steuerung der Aufgabenerledigung sowie die Erfüllung der Dokumentationspflichten. Die Datenerfassung erfolgt nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu e.

Die Festlegung strategischer und operativer Ziele erfolgt mit dem mehrjährigen nationalen Kontrollplan (MNKP) nach den Artikeln 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017/625. Aus diesen, aus politischen Vorgaben oder aufgrund erkannter fachlicher Notwendigkeiten wird das Arbeitsprogramm des Landes Niedersachsen erstellt.

Dieses wird mindestens jährlich aktualisiert. Zur Festlegung der operativen fachlichen Ziele im Bereich der Lebensmittelüberwachung werden jährlich Sollzahlen vorgegeben. Durch Auswertung der Daten in der Landesstatistik werden jährlich Berichte über die Zielerreichung erstellt und erforderliche Maßnahmen ergriffen (siehe hierzu Nummer 5).

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Amtliche Überwachung

Unter dem Begriff "amtliche Überwachung" i. S. dieses RdErl. sind grundsätzlich alle Überwachungshandlungen der zuständigen Behörde im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln (einschließlich der Produktüberwachung bei Wein), Bedarfsgegenständen und kosmetischen Mitteln zu verstehen. Überwachungshandlungen sind alle Maßnahmen der zuständigen Behörde, die zur Erfüllung der einschlägigen gesetzlichen Anforderungen im Bereich des Lebensmittelrechts, Bedarfsgegenständerechts, Weinrechts (soweit von diesem RdErl. umfasst) und des Rechts der kosmetischen Mittel erforderlich sind. Dies beinhaltet die amtliche Kontrolle von Betrieben, die Entnahme und Untersuchung von Proben und weitere Tätigkeiten wie z.B. die Information von Verbraucherinnen und Verbrauchern, aber auch die Erfüllung von Berichts- und Informationspflichten gegenüber anderen Stellen.

2.2 Unternehmen

Unternehmen i. S. dieses RdErl. sind Lebensmittelunternehmen. Gemäß Artikel 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 2) sind Lebensmittelunternehmen alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen. Daraus ergibt sich, dass auch Unternehmen, die Lebensmittel unentgeltlich oder nicht in der Absicht abgeben, mit dem Verkauf Gewinn zu erzielen, Lebensmittelunternehmen sind und damit der Überwachung unterliegen. Dies gilt z.B. für die sog."Tafeln" oder "Tafelläden".

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