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Regelwerk

Änderungstext

Grundsätze der Durchführung der amtlichen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Kosmetiküberwachung
- Niedersachsen -

Vom 6. Dezember 2023
(Nds. MBl. Nr. 46 vom 13.12.2023 S. 1037)


RdErl. d. ML v. 6.12.2023 - 202-44010-2560/2023 -
- VORIS 78500 -

Bezug: RdErl. v. 8.3.2021 (Nds. MBl. S. 583)
- VORIS 78500 -

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 01.01.2024 wie folgt geändert:

1. Der Bezug wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

alt neu
c) Gem. RdErl. d. ML, d. MI u. d. MJ v. 7.11.2016 (Nds. MBl. S. 1149) - VORIS 78560 - "c) Gem. RdErl. d. ML d. MI u. d. MJ v. 8.8.2023 (Nds. MBl. S. 604) - VORIS 78560 -".

b) Es wird der folgende Buchstabe e ergänzt:

"e) RdErl. v. 6.12.2023 (Nds. MBl. S. 1022) - VORIS 78500 -".

2. Nummer 1 Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
Zur Sicherstellung einer vollständigen Übersicht über die zu überwachenden Betriebe sowie einer einheitlichen Berichterstattung enthält dieser RdErl. Vorgaben zur Nutzung. "Die Datenerfassung erfolgt nach den Vorgaben des Bezugserlasses zu e."

3. In Nummer 2.3 "Planmäßige amtliche Kontrolle (Plankontrolle)" Satz 5 wird das Wort "nur" durch das Wort "insbesondere" ersetzt.

4. Nummer 3.1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3.1.1 erhält folgende Fassung:

alt neu
3.1.1 Liste der Betriebe und Unternehmer

Von den zuständigen Behörden ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 10 Abs. 1 der AVV RÜb eine Liste aller der Überwachung i. S. dieses RdErl. unterliegenden Betriebe und Unternehmer zu führen. Diese Liste umfasst sowohl die von den Gewerbeämtern übermittelten und im Geltungsbereich dieses RdErl. relevanten Betriebe als auch Betriebe, über welche die zuständige Behörde anderweitig Kenntnis erlangt hat. Die Liste ist im GeViN zu führen und enthält entsprechend Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/625 mindestens Name und Rechtsform sowie die spezifischen Tätigkeiten und Orte unter der Verantwortung des Unternehmers. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage "Datenerfassung im GeViN" zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei kann auf die Erfassung von Betrieben, welche Lebensmittel lediglich als Randprodukt anbieten (z.B. Arztpraxis mit Wasserspender, Autohaus mit Kaffeeausschank) verzichtet werden (siehe hierzu auch Nummer 2.2.2); im Falle von lebensmittelrechtlich relevanten Vorgängen sind diese jedoch zu erfassen. Weitere Hinweise zur Erfassung von Betrieben können dem Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der AG IuK9 sowie der Anlage 1 zu diesem Eckpunktepapier entnommen werden. Nicht zu beachten sind dabei die Hinweise zur Erfassung der mobilen Betriebe.

"3.1.1 Liste der Betriebe und Unternehmer

Von den zuständigen Behörden ist gemäß Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 10 Abs. 1 der AVV RÜb eine Liste aller der Überwachung i. S. dieses RdErl. unterliegenden Betriebe und Unternehmer zu führen. Die Liste ist im GeViN zu führen."

b) Die Fußnote Nummer 9

9) Eckpunktepapier der Projektgruppe Lebensmittel/Fleischhygiene der Arbeitsgruppe Information und Kommunikation der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, Stand 31.1.2018, auf der Internetseite https://fis-vl.bvl.bund.de/share/page/ und dort über den Pfad "Niedersachsen w Recht w Erlasse ML w Referat 202".

wird gestrichen.

c) Nummer 3.1.3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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Jede Kontrolle ist im GeViN zu dokumentieren, dabei sind mindestens das Datum der Kontrolle, die Kontrollart, die kontrollierten Bereiche, festgestellte Verstöße und angeordnete Maßnahmen zum kontrollierten Betrieb zu erfassen, um die Anforderungen nach Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2017/625 zu erfüllen. Die Verstöße sind den Maßnahmen zuzuordnen. Dies erfolgt möglichst zeitnah nach der Kontrolle, in der Regel aber spätestens nach einer Woche. Die genauen Erfassungsvorgaben sind der Anlage zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen. Dabei ist auch die Vorgabe des § 10 Abs. 4 der AVV RÜb zu beachten, nach der eine Begründung zu dokumentieren ist, wenn aufgrund amtlicher Kontrollen trotz festgestellter Verstöße keine Maßnahmen ergriffen wurden. "Jede Kontrolle ist in GeViN zu dokumentieren."

d) Nummer 3.1.4.3 "Dokumentation der Probenahme" wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3

Die Daten, die mindestens zu erfassen sind, sind der Anlage zu diesem RdErl. zu entnehmen. Die Erfassung hat dabei so genau wie möglich zu erfolgen.

gestrichen.

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