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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. August 2022
(MBl. NRW. Nr. 31 vom 08.09.2022 S. 687; 11.12.2022 S. 1030aufgehoben)
Gl.-Nr.: 788



Zur aktuellen Fassung

Siehe auch " Beschluss zur Anerkennung der Nichtverfügbarkeit von ökologischen Eiweißfuttermitteln für die ökologische Schweine- und Geflügelhaltung als Katastrophenfall"

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)

1 Allgemeinverfügung

Im Rahmen des Vollzugs von

erlässt das LANUV als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1.1 Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von

  1. Ferkeln bis 35 kg,
  2. Junggeflügel,
  3. adultem Geflügel,
  4. adulten Schweinen

bis zu maximal 5 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) füttern, wenn keine Öko-Proteinfuttermittel verfügbar sind.

1.2 Diese Verfügung gilt vorbehaltlich weiterer Regelungen der Europäischen Kommission oder der Deutschen Bundesregierung.

1.3 Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

2 Hinweise

Mit meinem Rundschreiben vom 13. April 2022 an die biozertifizierten Unternehmen, die Mischfutter herstellen und/oder Schweine und Geflügel halten, hatte ich darüber informiert, dass Herstellende von Bio-Mischfuttermitteln für Geflügel und Schweine konventionelle Eiweißfuttermittelanteile einsetzen dürfen, wenn sie belastbare Defiziterklärungen eingereicht haben, mit der sie nachweisen, dass keine Bio-Eiweißfuttermittel verfügbar sind. Dazu habe ich auf Antrag der betreffenden Herstellenden per Bescheid jeweils bestätigt, wenn nichtökologische Bio-Eiweißfuttermittel verwendet werden dürfen.

Eine Nichtverfügbarkeit von Bio-Eiweißfutter ist für die Bio-Tierhaltenden demnach dann gegeben, wenn zur Futterlieferung und zum Lieferzeitpunkt ein gültiger Bescheid an die betreffende Herstellerin oder den betreffenden Hersteller vorliegt und keine anderen Futterherstellende in zumutbarer Reichweite innerhalb von Deutschland liefern können.

Die Kontrollstellen werden im Rahmen des Jahresaudits nach Artikel 38 Absatz 3 VO (EU) 2018/848 im nächsten Jahr bei den betreffenden Tierhaltenden überprüfen, ob die Nichtverfügbarkeit von Bio-Eiweißfuttermitteln im Zeitraum der Verfütterung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln tatsächlich gegeben war.

3 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.

Die Klage ist vor dem zuständigen nordrheinwestfälischen Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erklären, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Die Klage kann nach Maßgabe von § 55a Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) in Verbindung mit der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ( Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) vom 24. November 2017 in der jeweils gültigen Fassung in elektronischer Form erhoben werden. Die nordrheinwestfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

Die Klage muss die Klägerin oder den Kläger, die Beklagte oder den Beklagten (Land Nordrhein-Westfalen) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verfügung tritt rückwirkend am 13. April 2022 in Kraft. Sie gilt bis zur Feststellung einer grundlegenden Verbesserung der Versorgungslage, maximal jedoch bis zum Ablauf des 13. April 2023.

ENDE

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