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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Allgemeinverfügung zur Verwendung von nichtökologischen Eiweißfuttermitteln in der ökologischen Schweine- und Geflügelhaltung
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 11. November 2022
(MBl. NRW. Nr. 43 vom 21.12.2022 S. 1030)
Gl.-Nr.: 788



Archiv: 2022

Siehe auch " Beschluss zur Anerkennung der Nichtverfügbarkeit von ökologischen Eiweißfuttermitteln für die ökologische Schweine- und Geflügelhaltung als Katastrophenfall"

Allgemeinverfügung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz

1 Allgemeinverfügung

Im Rahmen des Vollzugs von

erlässt das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde folgende Allgemeinverfügung:

1.1 Die Allgemeinverfügung vom 9. August 2022 (MBl. NRW. S. 687) wird aufgehoben.

1.2 Abweichend von Anhang II Teil II Nummer 1.4.1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von adultem Geflügel und Schweinen über 35 kg bis zu maximal 2 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) füttern.

1.3 Die Genehmigung nach 1.2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022.

1.4 Im Sinne von Anhang II Teil II Nr. 1.9.3.1 Buchstabe c und Nr. 1.9.4.2. Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Tierhaltende bei ökologischer Haltung von Ferkeln bis 35 kg und Junggeflügel bis zu maximal 5 Prozent nichtökologisches Eiweißfuttermittel (bezogen auf die Trockenmasse der Futtermittel landwirtschaftlichen Ursprungs) bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten füttern.

1.5 Die Genehmigung nach 1.4 gilt bis zum Ablauf des 31. Oktober 2023.

1.6 Die Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

1.7 Restbestände von Futtermischungen für adultes Geflügel und Schweinen über 35 kg mit einem nichtökologischen Eiweißfutteranteil bis maximal 5 Prozent, die vor Inkrafttreten dieser Verfügung im Besitz der Tierhaltenden waren, dürfen bis spätestens zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in der ökologischen Haltung aufgebraucht werden.

2 Hinweise

Das ukrainische Landwirtschaftsministerium hat aktuell in einem Schreiben an die Europäische Kommission und an das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) erklärt, dass der ukrainische ökologische/biologische Export in den ersten acht Monaten des Jahres 2022 in die EU im Vergleich mit dem gleichen Zeitraum 2021 gestiegen und damit eine stabile Versorgung mit ukrainischen Bio-Produkten zu den Handelspartnern in der EU gegeben sei. Die Zulassung von Ausnahmen zur Verwendung von nichtökologischem Eiweißfutter in Europa würden sich dabei negativ auf die ukrainische Bio-Erzeugung, dem Export und den Import in die EU auswirken.

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