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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsdüngernachweisverordnung

Vom 9. Juli 2013
(GVNRW Nr. 24 vom 19.07.2013 S. 458)



Auf Grund des § 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 1b) sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Wirtschaftsdüngernachweisverordnung vom 24. April 2012, (GV. NRW. S. 191) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 2 Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben

  1. den im abgebenden Betrieb anfallenden und den aufgenommenen Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr,
  2. den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N) und Phosphat (P2O5) im Kilogramm je Tonne Frischmasse, unabhängig von der Verwertungsrichtung,
  3. Namen und Anschrift der Empfänger mit Art und Menge der gelieferten Wirtschaftsdünger sowie den Halbjahreszeitraum des Inverkehrbringens und
  4. die Beförderer

jährlich für das jeweils vorangegangene Jahr gemäß der Anlage aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt.

(2) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren.

" § 2 Aufzeichnungspflicht

(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben
  1. den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N und Ammonium-N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse, unabhängig von der Verwertungsrichtung,
  2. Betriebsnummer, Namen und Anschrift von Abgeber und Empfänger mit Art und Menge der gelieferten Wirtschaftsdünger sowie den Halbjahreszeitraum (1. Januar bis 30. Juni bzw. 1. Juli bis 31. Dezember) des Inverkehrbringens und
  3. die Beförderer

jährlich für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt daneben unberührt.
(2) Als Betriebsnummer kann

  1. die Betriebsnummer nach § 6 a der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2011 (eBAnz 2011 AT144 V1), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 88 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), in der jeweils geltenden Fassung
    oder
  3. eine von der zuständigen Behörde auf Anforderung zugeteilte Betriebsnummer angegeben werden."

(3) Wer Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Nährstoffströme" die Wörter "elektronisch durch Eingabe in die von der zuständigen Behörde hierfür erstellte Datenbank" eingefügt.

b) Satz 2

Die Übermittlung der Daten kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.

wird aufgehoben.

3. Die Anlage wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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