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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Änderung der "Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus"
- Nordrhein- Westfalen -

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 13. November 2021
(MBl. NRW. Nr. 35 vom 06.12.2021 S. 1025)



Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
- II 4 - 63.03.10.01-000001

1

Der Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz " Richtlinien zur Förderung des ökologischen Landbaus" vom 5. November 2015 (MBl. NRW. S. 801), der zuletzt durch Runderlass vom 10. Oktober 2020 (MBl. NRW. S. 652) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1.1. wird wie folgt geändert:

a) Nach dem ersten Spiegelstrich werden folgende Wörter eingefügt:

"- der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1)".

b) Nach dem fünften Spiegelstrich werden folgende Wörter eingefügt:

"- der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.06.2018 S.1), der zu dieser Verordnung ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 der Kommission vom 26. März 2020 (ABl. L 98 vom 31.03.2020 S. 2) sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 87 vom 23.03.2020 S. 1)".

2. Nummer 4.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4.221 Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche Produktionsflächen sein, die in Nordrhein-Westfalen liegen.

Nicht förderfähig sind

  1. Landschaftselemente,
  2. Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes besteht und die im Verzeichnis nach § 34 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes erfasst sind,
  3. Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, bei denen bereits vertraglich Bewirtschaftungsauflagen, die denen der beantragten Fördermaßnahme nach diesen Richtlinien entsprechen oder darüber hinausgehen, vereinbart worden sind,
  4. Flächen im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen, von Gemeinden und Gemeindeverbänden oder des Bundes, sofern diese Flächen mit öffentlichen Mitteln zu Umwelt- oder Naturschutzzwecken erworben worden sind.

Abweichend hiervon kann im Fall der Buchstaben c und d die Bewilligungsbehörde bei landwirtschaftlich genutzten Flächen in öffentlichem Eigentum, die auch pachtzinsfrei nicht verpachtet werden können, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine Zuwendung nach diesen Richtlinien gewähren.

"4.2 Die Flächen, für die eine Zuwendung beantragt wird, müssen landwirtschaftliche Produktionsflächen sein, die in Nordrhein-Westfalen liegen. Nicht förderfähig sind Landschaftselemente."

3. Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "den Übergangsvorschriften der EU auf" durch die Wörter "der Verordnung (EU) 2020/2220 auf ein oder" ersetzt.

b) In Satz 3 wird das Wort "ist" durch das Wort "sind" ersetzt.

4. Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5.2 jährlich eine Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle gemäß Nummer 5.1 innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle vorzulegen, "5.2 jährlich eine Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle gemäß Nummer 5.1 innerhalb von sechs Wochen nach der Kontrolle vorzulegen. Das zuständige Ministerium kann vorsehen, dass die Kontrollstelle die Prüfbescheinigung unmittelbar elektronisch an die dafür vorgesehene Stelle übermittelt,"

2

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

ID: 212574

ENDE

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