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Regelwerk, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Wirtschaftsdünger-Meldeverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 9. September 2026
(GVBl. Nr. 25 vom 14.09.2026)



Aufgrund des § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) in Verbindung mit § 15 Abs. 5 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Sitz in Rheinland-Pfalz, die Wirtschaftsdünger abgeben oder empfangen. Wirtschaftsdünger im Sinne dieser Verordnung ist:

  1. Wirtschaftsdünger nach § 2 Satz 1 Nr. 2 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752), und
  2. Stoffe, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten. § 1 Satz 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), bleibt unberührt.

§ 2 Meldepflicht

(1) Abweichend von § 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger haben Abgeber und Empfänger nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger bei Abgabe und Empfang von Wirtschaftsdünger, unabhängig von der Art der Verwendung und der Herkunft,

  1. die Betriebsnummer, die Betriebsart, den Namen und die Anschrift des Abgebers sowie des Empfängers,
  2. das Datum der Abgabe oder des Empfangs,
  3. die Art des Wirtschaftsdüngers,
  4. die Menge des Wirtschaftsdüngers in Tonnen Frischmasse,
  5. den Prozentanteil Trockenmasse in der Frischmasse,
  6. die Gehalte von Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Phosphat, jeweils in Kilogramm pro Tonne Frischmasse und
  7. den Anteil von Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft am Gesamtstickstoffgehalt

spätestens einen Monat nach Abschluss der Abgabe oder der Übernahme auf der von der zuständigen obersten Landesbehörde zur Verfügung gestellten Datenbank elektronisch zu melden. Die Meldung nach Satz 1 erfüllt für den Empfänger zugleich die Anforderungen des § 4 Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.

(2) Als Betriebsnummer ist die Betriebsnummer nach § 7 GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3523) zu verwenden. Ist eine Betriebsnummer nicht vorhanden, so hat der Betrieb eine Betriebsnummer bei der zuständigen Behörde anzufordern.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung (15.09.2026) in Kraft.


ENDE

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