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Regelwerk

Änderungstext

Erstes Landesgesetz zur Änderung
des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften

Vom 08. Februar 2000
(GVBl. Nr. 4 vom 17.02.2000 S. 50)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422, BS 7832-2) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In der Einleitung werden nach dem Wort "Gesetzes" die Worte "im Rahmen ihrer Zuständigkeiten" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "nicht dem gemeindlichen Benützungszwang unterliegenden" gestrichen und nach der Angabe "Nr. 2 bis 6" die Angabe "und Abs. 3 und 4" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "nicht dem gemeindlichen Benutzungszwang unterliegenden" gestrichen und nach der Angabe "Buchst. b bis f" die Angabe "und Nr. 2 und 3" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Einleitung erhält folgende Fassung:

alt neu
Die betroffenen kreisfreien und kreisangehörigen Städte tragen nach Maßgabe dieses Gesetzes die Kosten "Die kreisfreien Städte tragen nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten".

bb) In Nummer 3 werden die Worte "den gemeindlichem Benutzungszwang unterliegenden" gestrichen und nach der Angabe "Nr. 2 bis 6" die Angabe "und Abs. 3" eingefügt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "den gemeindlichem Benutzungszwang unterliegenden" gestrichen und nach der Angabe "Buchst. b bis f" die Angabe "und Nr. 2 und 3" eingefügt.

dd) In dem Klammerzusatz werden die Worte "und kreisangehörigen" gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"("

2. In § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 werden die Worte "im Landkreis" durch die Worte "vom Landkreis" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach den Worten "kreisfreien und" das Wort "großen" eingefügt.

b) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 und 3" ersetzt und nach den Worten "kreisfreie und" das Wort "große" eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Worten "kreisfreien und" das Wort "großen" eingefügt.

d) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Worten "kreisfreie und" das Wort "große" eingefügt.

4. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "kann jeder Landkreis die ihm insoweit im Kreisgebiet obliegenden Aufgaben und jede betroffene kreisfreie und kreisangehörige Stadt die ihr insoweit im Stadtgebiet" durch die Worte "können die Landkreise und die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes" ersetzt.

b) In den Absätzen 2 und 3 werden die Worte "jeweils betroffenen" durch das Wort "beleihenden" ersetzt.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
 " § 5 Zuständigkeitsbestimmungen

(1) Zuständige Behörden sind:

  1. die Kreisverwaltung für die in § 1 Abs. 1 Nr. l und 2 genannten Maßnahmen 'im Kreisgebiet und in den Stadtgebieten der kreisfreien Städte, die ihr gemäß der Anlage zugeordnet sind,
  2. die Kreisverwaltung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten. Maßnahmen im Kreisgebiet,
  3. die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Maßnahmen im Stadtgebiet und
  4. die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt für die in § 1 Abs. 3 Nr. l und 2 genannten Maßnahmen im Stadtgebiet.

Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheiten wahr.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die übrigen Zuständigkeiten nach dem Fleischhygienegesetz, dem Geflügelfleischhygienegesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsakten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts zu regeln, dabei allgemeine Ordnungsbehörden als zuständige Behörden zu bestimmen und bestehende Zuständigkeitsregelungen zu ändern."

6. Dem Gesetz wird eine Anlage angefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Artikel 3

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