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Regelwerk, Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände

Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften *

Vom 17. Dezember 1998
(GVBl. Nr. 25 vom 30.12.1998 S. 422; 08.02.2000 S. 50 03; 22.12.2003 S. 395 04; 12.05.2005 S. 157 05; 20.01.2010 S. 362aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7832-2



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Kostentragung 00 03 05

(1) Die Landkreise tragen nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten

  1. der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen sowie der Hygienekontrolle im Rahmen des Vollzugs des Fleischhygienegesetzes ( FlHG) in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften bei Schlachtungen außerhalb öffentlicher Schlachthäuser sowie in öffentlichen Schlachthäusern mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 genannten Fälle,
  2. der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung sowie der Hygienekontrolle im Rahmen des Vollzugs des Geflügelfleischhygienegesetzes ( GFlHG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991) in der jeweils geltenden Fassung und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften bei Schlachtungen außerhalb öffentlicher Schlachthäuser sowie in öffentlichen Schlachthäusern mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 genannten Fälle,
  3. der Hygienekontrolle und der Rückstandsuntersuchung in Betrieben im Sinne des § 11b Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 und 4 der Fleischhygiene-Verordnung ( FlHV) in der Fassung vom 29. Juni 2001(BGBl. I S. 1366) in der jeweils geltenden Fassung und
  4. der Hygienekontrolle und der Rückstandsuntersuchung in Betrieben im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. l Buchst. b bis f und Nr. 2 und 3 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung ( GFlHV) vom 21. Dezember 2001(BGBl. I S. 4098; 2003 I S.456) in der jeweils geltenden Fassung (Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten der Landkreise).

(2) Die kreisfreien Städte tragen nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten

  1. der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen sowie der Hygienekontrolle im Rahmen des Vollzugs des Fleischhygienegesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften bei Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern,
  2. der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung sowie der Hygienekontrolle im Rahmen des Vollzugs des Geflügelfleischhygienegesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften bei Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern,
  3. der Hygienekontrolle und der Rückstandsuntersuchung in Betrieben im Sinne des § 11b Abs. 2 Nr. 2 bis 6 und Abs. 3 FlHV und
  4. der Hygienekontrolle und der Rückstandsuntersuchung in Betrieben im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis f und Nr. 2 und 3 GFlHV

(Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten der kreisfreien Städte).

(3) Die großen kreisangehörigen Städte tragen nach Maßgabe dieses Gesetzes im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kosten

  1. der Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung, der Untersuchung auf Trichinen sowie der Hygienekontrolle im Rahmen des Vollzugs des Fleischhygienegesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften bei Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern,
  2. der Schlachtgeflügel- und Geflügelfleischuntersuchung einschließlich der Rückstandsuntersuchung sowie der Hygienekontrolle im Rahmen des Vollzugs des Geflügelfleischhygienegesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften bei Schlachtungen in öffentlichen Schlachthäusern

(Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten der großen kreisangehörigen Städte).

§ 2 Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten der Landkreise 00 03 05

(1) Zur Deckung der Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten nach § 1 Abs. 1 erheben die Landkreise Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Bei der Gebührenbemessung sind zu berücksichtigen:

  1. die Personalkosten (Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich der Sozialabgaben) der für die Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Stellen und
  2. die mit den Untersuchungen und Kontrollen verbundenen Sach- und sonstigen Verwaltungskosten einschließlich der Kosten der Fortbildung des Untersuchungs- und Kontrollpersonals.

(3) Sehen die von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch die Erhebung von Gebühren und Auslagen vor, so sind diese nach Maßgabe der Rechtsakte festzusetzen. Die in diesen Rechtsakten vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträge und Gemeinschaftsgebühren sind nach den dort vorgesehenen Möglichkeiten beim Vorliegen der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen auf den Stand der tatsächlichen Kosten abzusenken oder anzuheben.

(4) Die Voraussetzungen zur Anhebung der durchschnittlichen Pauschalbeträge und Gemeinschaftsgebühren liegen nach der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Gesundheit ** vom 24. Oktober 1997 (BAnz. S. 13298) für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1996 vor. Bezogen auf die Verhältnisse im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt das fachlich zuständige Ministerium für die Zeit ab 1. Januar 1997 das Vorliegen der Voraussetzungen zur Abweichung von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren durch Rechtsverordnung fest und überprüft jährlich bis zum 1. April auf der Grundlage der Daten des Vorjahres, ob diese Voraussetzungen weiterhin vorliegen und ob deren Feststellung gegebenenfalls zu aktualisieren ist. Maßgebend sind die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften in ihrer jeweils geltenden Fassung; dabei sind Änderungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, vom ersten Tag des Kalendermonats an zu berücksichtigen, der auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgt.

(5) Im Rahmen seiner Zuständigkeiten für den Vollzug fletsch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften erlässt jeder Landkreis eine Satzung über die von ihm zu erhebenden Gebühren und Auslagen, in der

  1. die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen zu bestimmen sind, wobei die Gebühren wie folgt zu bemessen sind:
    1. in Zerlegungsbetrieben, in denen das Fleisch zerlegt oder entbeint wird,
      je Tonne Fleisch mit Knochen, unabhängig von der Tierart,
    2. im Übrigen
      je Tier, unterschieden nach Tierart und innerhalb der Tierart gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unterschieden nach Alter oder Gewicht;

    dabei sind die Gebührensätze nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch abweichend von den dort vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abzusenken oder anzuheben, falls das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nach Absatz 4 festgestellt ist; eine Absenkung darf nicht dazu führen, dass die durchschnittlichen Pauschalbeträge und Gemeinschaftsgebühren um mehr als den gemeinschaftsrechtlich höchstzulässigen Umfang unterschritten werden; eine Anhebung darf die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten,

  2. im Falle der Erhebung kostendeckender Gebühren, welche die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren übersteigen, eine Gebührendegression vorgesehen werden kann, die sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten in einem Betrieb oder in einer Gruppe von Betrieben, die insbesondere bezüglich Schlachtzahl oder behandelter Fleischmenge und Betriebsorganisation vergleichbar sind, bemisst und sich
    1. an der Zahl der in einem- Betrieb tierartspezifisch oder insgesamt täglich geschlachteten Tiere oder
    2. an der Menge des in einem Betrieb täglich zerlegten oder entbeinten Fleisches

    orientiert; dabei müssen die vom Landkreis je Kalenderjahr insgesamt erhobenen Gebühren die dort in diesem Kalenderjahr insgesamt entstandenen Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten abdecken; die Gebührendegression darf nicht dazu führen, dass die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren unterschritten werden.

In der Satzung nach Satz 1 ist auf die vorgenommene Abweichung von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren hinzuweisen.

(6) Die Gebühren und Auslagen sind durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die sie unterstützenden Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleurinnen und -kontrolleure in der Regel vor Beginn ihrer Tätigkeit zu erheben und fließen dem Landkreis zu.

(7) Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz mit Ausnahme seines § 8 entsprechend.

§ 3 Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten der kreisfreien und kreisangehörigen großen Städte 00 03

(1) Zur Deckung der Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten nach § 1 Abs. 2 und 3 erhebt jede betroffene kreisfreie und großen kreisangehörige Stadt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2) § 2 Abs. 2, 3 und 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Abweichung von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch vor. gesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 binden auch die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.

(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Vollzug fletsch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften erlässt jede betroffene kreisfreie und großen kreisangehörige Stadt eine Satzung über die von ihr zu erhebenden Gebühren und Auslagen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz mit Ausnahme seines § 8 entsprechend.

§ 3a Aufgabenübertragung auf private Dritte 00

(1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Vollzug Fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften können die Landkreise und die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die ihnen nach Maßgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Satzung auf einen oder mehrere private Dritte übertragen (Beleihung), wenn

  1. gewährleistet ist, dass die Aufgaben zuverlässig und unabhängig erfüllt werden,
  2. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
  3. gewährleistet ist, dass die fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlichen Vorschriften beachtet werden.

Die Übertragung ist zu befristen. Sie kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs und weiteren Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen und weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.

(2) Die Bestellung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte erfolgt durch den Beliehenen im Einvernehmen mit der beleihenden Gebietskörperschaft.

(3) Der Beliehene erhebt Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der von der beleihenden Gebietskörperschaft nach Anhörung des Beliehenen gemäß § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 3 erlassenen Satzung.

§ 3b Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung 03 05

Unbeschadet der Zuständigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die vorgesehenen Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung vom Landesuntersuchungsamt durchgeführt. Das Landesuntersuchungsamt kann auch andere staatliche Untersuchungsstellen und zugelassene nicht staatliche Untersuchungsstellen mit der Durchführung solcher Untersuchungen beauftragen.

§ 4 Entschädigungen nicht staatlicher Untersuchungsstellen

Das fachlich zuständige Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die Entschädigungen, die den von ihm zugelassenen nicht staatlichen Untersuchungsstellen zur Deckung der Aufwendungen zu zahlen sind, die diesen durch die bakteriologische Fleischuntersuchung, die Rückstandsuntersuchung, die, erforderliche Übermittlung von Untersuchungsergebnissen und die Unterstützung der zuständigen Behörde bei der Hygienekontrolle entstehen.

§ 5 Zuständigkeitsbestimmungen 00 03 05

(1) Zuständige Behörden sind:

  1. die Kreisverwaltung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen 'im Kreisgebiet und in den Stadtgebieten der kreisfreien Städte, die ihr gemäß der Anlage zugeordnet sind,
  2. die Kreisverwaltung für die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 genannten. Maßnahmen im Kreisgebiet,
  3. die Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Maßnahmen im Stadtgebiet und
  4. die Stadtverwaltung der großen kreisangehörigen Stadt für die in § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen im Stadtgebiet.

Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheiten wahr.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die übrigen Zuständigkeiten nach dem Fleischhygienegesetz, dem Geflügelfleischhygienegesetz, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie den von den Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsakten auf dem Gebiet des Fleisch- und Geflügelfleischhygienerechts zu regeln, dabei allgemeine Ordnungsbehörden als zuständige Behörden zu bestimmen und bestehende Zuständigkeitsregelungen zu ändern.

§ 6 Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das fachlich zuständige Ministerium.

§ 7 Übergangsbestimmung

Die Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 2 Abs. 5 und des § 3 Abs. 3 erlassenen gebührenrechtlichen Regelungen auf zwischen dem 1. Januar 1991 und dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes vorgenommene fleischhygienerechtliche Amtshandlungen sowie auf zwischen dem 1. Januar 1993 und dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes vorgenommene geflügelfleischhygienerechtliche Amtshandlungen, für die Gebührenbescheide am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes noch nicht erlassen oder noch nicht bestandskräftig sind, darf zu keiner höheren Kostenfestsetzung führen, als eine Berechnung nach den bisher im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung für den Vollzug fletsch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften jeweils Geltung beanspruchenden gebührenrechtlichen Regelungen ergeben wurde. Die bestandskräftigen Gebührenbescheide bleiben wirksam.

§ 8 Ermächtigung 05

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung

  1. die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen zur Deckung der Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten gemäß § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleisch-hygienerechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 bis 4 des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422) zu bestimmen, wobei die Gebühren wie folgt zu bemessen sind:
    1. in Zerlegungsbetrieben, in denen das Fleisch zerlegt und entbeint wird, je Tonne Fleisch mit Knochen, unabhängig von der Tierart,
    2. im Übrigen
  2. je Tier, unterschieden nach Tierart und innerhalb der Tierart, gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unterschieden nach Alter und Gewicht; dabei sind die Gebührensätze nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch abweichend von den dort vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abzusenken oder anzuheben, falls das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nach § 2 Abs. 4 festgestellt ist; eine Absenkung darf nicht dazu führen, dass die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren um mehr als den gemeinschaftsrechtlich höchstzulässigen Umfang unterschritten werden; eine Anhebung darf die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten,
  3. im Falle der Erhebung kostendeckender Gebühren, welche die durchschnittlichen Pauschalgebühren oder Gemeinschaftsgebühren übersteigen, eine Gebührendegression vorzusehen, die sich nach den tatsächlich anfallenden Kosten in einem Betrieb oder in einer Gruppe von Betrieben, die insbesondere bezüglich der Schlachtzahl oder behandelter Fleischmenge und Betriebsorganisation vergleichbar sind, bemisst und sich
    1. an der Zahl der in einem Betrieb tierartspezifisch oder insgesamt täglich geschlachteten Tiere oder
    2. an der Menge des in einem Betrieb täglich zerlegten oder entbeinten Fleisches orientiert; dabei müssen die im Land je Kalenderjahr insgesamt erhobenen Gebühren die dort in diesem Zeitraum insgesamt entstandenen Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten des Landes abdecken; die Gebührendegression darf nicht dazu führen, dass die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren unterschritten werden.
  4. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist auf die vorgenommene Abweichung von den in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten von Fleisch und Geflügelfleisch vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren hinzuweisen.

(2) Die Gebühren und Auslagen sind durch die amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte sowie die sie unterstützenden Fleisch- und Geflügelfleischkontrolleurinnen und -kontrolleure in der Regel vor Beginn ihrer Tätigkeit zu erheben und fließen der Staatskasse zu.

(3) Im Übrigen gilt das Landesgebührengesetz in der bis 31. Dezember 1999 geltenden Fassung mit Ausnahme seines § 8.

(4) Die Anwendung dieses Gesetzes und die aufgrund der Absätze 1 bis 3 erlassenen gebührenrechtlichen Regelungen auf zwischen dem 1. Januar 1991 und 31. Dezember 1999 vorgenommene Amtshandlungen, für die Gebührenbescheide am Tage des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung noch nicht erlassen oder noch nicht vollständig bestandskräftig sind, darf zu keiner höheren Kostenfestsetzung führen, als eine Berechnung nach den bisher im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung für den Vollzug fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften jeweils Geltung beanspruchenden gebührenrechtlichen Regelungen ergeben würde.

§ 9 Aufhebungsbestimmungen

Es werden aufgehoben:

  1. das Fleischhygiene-Ausführungsgesetz vom 15. Februar 1963 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. April 1991 (GVBl. S. 134), BS 7832-4,
  2. in § 1 der Fleischbeschaukostenordnung vom 7. August 1978 (GVBl. S. 621), geändert durch Verordnung vom 19. April 1982 (GVBl. S.130), BS 7832-4-2.

§ 10 In-Kraft-Treten

Es treten in Kraft:

  1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 Nr. 1 und 3 und, soweit sie Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten im Rahmen des Vollzugs fleischhygienerechtlicher Vorschriften betreffen, § 2 - ausgenommen Absatz 4 Satz 2 - und § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1991,
  2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 2 Nr. 2 und 4 und, soweit sie Untersuchungs- und Hygienekontrollkosten im Rahmen des Vollzugs geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften betreffen, § 2 - ausgenommen Absatz 4 Satz 2 - und § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1993,
  3. § 2 Abs. 4 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1997,
  4. § 8 am 1. Januar 2000,
  5. das Gesetz im Übrigen am Tage nach der Verkündung.

.

  Anlage 00 (zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)


Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung: erstreckt sich auf das Stadtgebiet der kreisfreien Stadt:
Alzey-Worms Worms
Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße
Kaiserslautern Kaiserslautern
Ludwigshafen Frankenthal (Pfalz) Ludwigshafen am Rhein Speyer
Mainz-Bingen Mainz
Mayen-Koblenz Koblenz
Südliche, Weinstraße Landau in der Pfalz
Südwestpfalz Pirmasens Zweibrücken
Trier-Saarburg Trier

*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften:

**) Bekanntmachung über die Befugnis zur Abweichung von den Pauschalbeträgen nach Artikel 2 Abs. 1 und 3 sowie Artikel 3 Abs. 1 der Entscheidung 88/48/EWG des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erlebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG sowie nach Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a des Anhangs der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 93/118/EG und nach Artikel 1 in Verbindung mit Anhang a Kapitel I Nr. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG.

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