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Änderungstext
Drittes Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften
Vom 12. Mai 2005
(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2005 S. 157)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgesetz zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 1998 (GVBl. S. 422), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 395), BS 7832-2, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Schlachthäuser" die Worte "sowie in öffentlichen Schlachthäusern mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 genannten Fälle," eingefügt.
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Schlachthäuser" die Worte "sowie in öffentlichen Schlachthäusern mit Ausnahme der in Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 Nr. 2 genannten Fälle," eingefügt.
2. In § 2 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das abschließende Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 3
3. zur Abgeltung von besonderen Aufwendungen für Amtshandlungen, die auf Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten der Untersuchungs- und Kontrollstellen vorgenommen werden, eine zusätzliche Vergütung bestimmt werden kann und gegebenenfalls die normalen Öffnungszeiten der Untersuchungs- und Kontrollstellen festzulegen sind.
wird gestrichen.
3. § 3b erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3b Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung03
Zuständige Behörde für die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt, das auch andere staatliche Untersuchungsstellen und zugelassene nicht staatliche Untersuchungsstellen mit der Durchführung solcher Untersuchungen beauftragen kann. |
" § 3b Untersuchung nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung
Unbeschadet der Zuständigkeit für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden die vorgesehenen Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730) in der jeweils geltenden Fassung vom Landesuntersuchungsamt durchgeführt. Das Landesuntersuchungsamt kann auch andere staatliche Untersuchungsstellen und zugelassene nicht staatliche Untersuchungsstellen mit der Durchführung solcher Untersuchungen beauftragen." |
§ 3b bleibt unberührt.
wird gestrichen.
5. Folgender neue § 8 wird eingefügt:
" § 8 Ermächtigung
(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Landesgebührenrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
je Tier, unterschieden nach Tierart und innerhalb der Tierart, gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben unterschieden nach Alter und Gewicht; dabei sind die Gebührensätze nach Maßgabe der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch und Geflügelfleisch abweichend von den dort vorgesehenen durchschnittlichen Pauschalbeträgen und Gemeinschaftsgebühren abzusenken oder anzuheben, falls das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür nach § 2 Abs. 4 festgestellt ist; eine Absenkung darf nicht dazu führen, dass die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder Gemeinschaftsgebühren um mehr als den gemeinschaftsrechtlich höchstzulässigen Umfang unterschritten werden; eine Anhebung darf die tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschreiten,
(Stand: 29.03.2021)
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