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Regelwerk

SächsAGLFGB-VIG - Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen

- Sachsen -

Vom 25. Januar 2008
(GVBl. Nr. 1 vom 04.02.2008 S. 62 geändert durch Art. 3 08; 11.06.2009 S. 264 09; 27.01.2012 S. 130 12; 05.04.2019 S. 245 19)


Abschnitt 1
Lebensmittelüberwachungsbehörden, Zuständigkeiten

§ 1 Lebensmittelüberwachungsbehörden 08 12

(1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind:

  1. das Staatsministerium für Soziales als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde,
  2. die Landesdirektion Sachsen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde,
  3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden.

(2) Die Aufgaben der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind Weisungsaufgaben.

§ 2 Sachliche Zuständigkeiten

(1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für die amtliche Kontrolle nach

  1. dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2560), in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; davon ausgenommen sind die die Futtermittel betreffenden Vorschriften,
  2. dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365), in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des Vorläufigen Tabakgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  3. den Vorschriften zu Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. sonstigen Vorschriften zur Überwachung von Erzeugnissen gemäß § 2 Abs. 1 LFGB, von Produkten gemäß § 3 Nr. 8 LFGB und von lebenden Tieren, Stoffen und Erzeugnissen im Sinne von § 4 Abs. 1 LFGB sowie
  5. nach § 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständige Behörde für

  1. die Übertragung spezifischer Aufgaben gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1),
  2. die Benennung und Zurückziehung der Benennung von Laboratorien gemäß Artikel 12 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
  3. die Erstellung eines Notfallplanes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,
  4. die Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. a Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83),
  5. die Erteilung einer Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und
  6. die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB, soweit es sich um Sachverhalte mit landesweiter oder länderübergreifender Bedeutung handelt.

(3) Das Staatsministerium für Soziales überträgt, abweichend von Absatz 1, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen oder Zulassungen von Lebensmittelunternehmen zum innergemeinschaftlichen Handel auf die oberen Lebensmittelüberwachungsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, sofern dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder der bei den Behörden vorhandenen Fachkenntnisse zweckmäßig ist.

(4) Im Übrigen liegt die Zuständigkeit bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden.

(5) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nach § 15.

§ 3 Landesuntersuchungsanstalt

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