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Regelwerk, Lebensmittel- & Bedarfsgegenstände, Betäubungsmittel

CanZustVO - Cannabisgesetz-Zuständigkeitsverordnung
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Cannabisgesetz

- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Juni 2024
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 04.07.2024 S. 467; 08.04.2025 Nr. 54 25 i.K)
Gl.-Nr.: B 200-0-56



§ 1 Zuständigkeiten des Landeslabors Schleswig-Holstein

Das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) ist zuständige Behörde nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes ( KCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 2) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 KCanG und die behördliche Überwachung nach § 27 KCanG sowie die damit verbundenen Maßnahmen.

§ 2 Zuständigkeiten des für Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums

Das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem KCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landeslabor Schleswig-Holstein in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 1.

§ 3 Zuständigkeiten des Landesamts für soziale Dienste

Das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein ist zuständige Behörde nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes ( MedCanG) vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 27) für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinischwissenschaftlichen Zwecken durch Apotheken.

§ 4 Zuständigkeiten der Kreise und kreisfreien Städte

Die Behörden der Kreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden nach § 17 Absatz 1 Satz MedCanG für die Überwachung des Verkehrs mit Cannabis zu medizinischen oder medizinischwissenschaftlichen Zwecken durch Ärztinnen und Ärzte.

§ 5 Zuständigkeiten des für Gesundheit zuständigen Ministeriums

Das für Gesundheit zuständige Ministerium ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde für die Angelegenheiten nach dem MedCanG. Es ist Fachaufsichtsbehörde über das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein in dessen Zuständigkeitsbereich nach § 3.


ENDE

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