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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung *
- Schleswig-Holstein -

Vom 18. Mai 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 398)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 137), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 396), wird wie folgt geändert:

1. Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 1.7.8 wird die folgende Tarifstelle 1.8 angefügt:

"1.8 Anerkennung und Kontrolle von Schweinehaltungsbetrieben nach Artikel 8 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. Nr. L 212 S. 7)
1.8.1 Amtliche Anerkennung von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 8 nach Zeitaufwand
1.8.2 Kontrollen/Audits von Schweinehaltungsbetrieben, die kontrollierte Haltungsbedingungen anwenden, nach Artikel 10 nach Zeitaufwand"

2. In der Anmerkung zu Tarifstelle 1 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:

alt neu
"Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25
Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75"
 "Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro
Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro
Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro
Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro"

3. In der Anmerkung zu Tarifstelle 3 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:

alt neu
"a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75"
 "a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro"

4. In der Anmerkung zu den Tarifstellen 4.1 bis 4.5 werden die Stundensätze folgendermaßen gefasst:

alt neu
"a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 10,75"
 "a) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 11,00 Euro
b) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 12,50 Euro
c) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 15,50 Euro
d) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 20,25 Euro"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert LVO vom 8. September 2010, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-48

ID 16/1038
ENDE

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