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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1 vom 30.01.2020 S. 31)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), in Verbindung mit § 4 Nummer 3 Buchstabe e der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 530), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1

Die Anlage zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 389), wird wie folgt geändert:

1. In den Tarifstellen 3.2.1.1 und 3.2.1.4 wird jeweils die Angabe "8,00 bis 13,00" durch die Angabe "10,00 bis 14,00" ersetzt.

2. In der Tarifstelle 3.2.2.1 wird die Angabe "1,30 bis 1,80" durch die Angabe "1,70 bis 2,30" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 3.2.2.3 werden die Worte "je Antrag" und die Angabe "4,00 bis 5,50" gestrichen.

4. Die Tarifstelle 3.2.5.1 wird folgendermaßen neu gefasst:

Alt:


3.2.5.1 Meldung mit Meldekarte oder Telefax durch Rinderhalter, Viehhändler oder Viehhandelsunternehmen je Meldung 0,40 bis 0,70

Neu:

"3.2.5.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer durch Rinderhalter, Viehhändler oder Viehhandelsunternehmen je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70

"

5. Nach der Tarifstelle 3.2.5.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"3.2.5.4 Zuteilung von Meldekarten für Bewegungs- oder Schlachtmeldungen je Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20"

6. Die Tarifstelle 3.2.7.1 wird folgendermaßen neu gefasst:

Alt:

3.2.7.1 Meldungen mit Meldekarte oder Telefax nach §§ 40 und 42 ViehVerkV je Meldung 0,40 bis 0,70

Neu:

"3.2.7.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer nach §§ 40 und 42 ViehVerkV je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70

"

7. Nach der Tarifstelle 3.2.7.2 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"3.2.7.3 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung je Bestellung 5,00 bis 8,00
Je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20"

8. In den Tarifstellen 3.2.8.1 und 3.2.8.4 wird die Angabe "8,00 bis 12,40" durch die Angabe "10,00 bis 14,00" ersetzt.

9. Die Tarifstelle 3.2.9.1 wird folgendermaßen neu gefasst:

Alt:

3.2.9.1 Meldung mit Meldekarte oder Telefax je Meldung 0,40 bis 0,70

Neu:

"3.2.9.1 Meldung mit Meldekarte per Post oder Telefax an die speziell eingerichtete Faxnummer je Meldung 0,40 bis 0,70
bei formloser Meldung zzgl. je Meldung 0,40 bis 0,70

"

10. Nach der Tarifstelle 3.2.9.2 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

"3.2.9.3 Zuteilung von Meldekarten für die Übernahmemeldung je Bestellung 5,00 bis 8,00
je Meldekartenbogen (vier Meldungen) 0,05 bis 0,20"

11. Nach der Tarifstelle 3.2.10.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

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