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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Mai 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 47 vom 29.05.2026)
Aufgrund des § 42 Absatz 1 Satz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2002 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 522), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:
Die Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 30. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956, 957), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Aus- und Fortbildung" durch die Wörter "Aus-, Fort- oder Weiterbildung" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "vier" die Wörter "mindestens drei, höchstens" eingefügt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Soweit ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, kann ein neues Mitglied für die restliche Berufungsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds nachberufen werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Zwei Personen" durch die Wörter "mindestens eine Person" ersetzt.
bb) Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 2. eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt, | "2. mindestens eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt oder eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt," |
cc) Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nr. 1 sein. | "Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sein." |
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Übergangsvorschrift
Die vor dem 1. September 2012 vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zum Ablauf der Berufung nach § 4 weiter. |
" § 13 Übergangsregelung
Am 30. Mai 2026 bestehende Berufungen nach § 4 Absatz 3 verlieren mit Ablauf des 31. Mai 2026 ihre Gültigkeit." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (31.05.2026) in Kraft.
ID 261422
| ENDE |
(Stand: 02.06.2026)
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