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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Futtermittelsachkunde-Verordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Mai 2026
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 47 vom 29.05.2026)


Aufgrund des § 42 Absatz 1 Satz 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253, 2002 I S. 28), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 1 der Lebensmittel-, Wein- und Futtermittelzuständigkeitsverordnung vom 20. Juni 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514, 522), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 62 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. S. 514, 528), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Futtermittelsachkunde-Verordnung vom 30. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 352), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung vom 21. November 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 956, 957), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Aus- und Fortbildung" durch die Wörter "Aus-, Fort- oder Weiterbildung" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "vier" die Wörter "mindestens drei, höchstens" eingefügt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Soweit ein Mitglied vorzeitig ausscheidet, kann ein neues Mitglied für die restliche Berufungsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds nachberufen werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "Zwei Personen" durch die Wörter "mindestens eine Person" ersetzt.

bb) Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
2. eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt, "2. mindestens eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt oder eine amtliche Tierärztin oder ein amtlicher Tierarzt,"

cc) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nr. 1 sein. "Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 sein."

3. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 Übergangsvorschrift

Die vor dem 1. September 2012 vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zum Ablauf der Berufung nach § 4 weiter.

" § 13 Übergangsregelung

Am 30. Mai 2026 bestehende Berufungen nach § 4 Absatz 3 verlieren mit Ablauf des 31. Mai 2026 ihre Gültigkeit."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (31.05.2026) in Kraft.

ID 261422

ENDE

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(Stand: 02.06.2026)

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