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Regelwerk; Lebensmittel

Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung
Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten

- Saarland -

Vom 25. Juni 2019
(AmtsBl. Nr. 28 vom 25.07.2019 S. 572; 08.01.2021 S. 108aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3, Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1068), in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 1 bis 4, Absatz 5 der Düngeverordnung ( DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Ziel der Verordnung ist die Reduzierung der landwirtschaftlichen Nährstoffeinträge durch Nitrat in belasteten Gebieten.

(2) Die Verordnung gilt für Flurstücke, die mit einem Flächenanteil von mehr als 50 Prozent in Gebieten nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung liegen und in denen deshalb Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 Satz 4 der Düngeverordnung erforderlich sind.

(3) Die Ausweisung der belasteten Gebiete erfolgt im Geoportal des Saarlandes. Eine Übersichtskarte der Gebiete ist als Anlage 1 im Maßstab 1 : 300.000 grafisch dargestellt.

(4) Gebiete nach § 13 Absatz 5 der Düngeverordnung (nicht gefährdete Gebiete) sind alle landwirtschaftlichen Flächen, die außerhalb der Flächen nach Absatz 2 liegen.

§ 2 Abweichende Vorschriften nach § 13 Absatz 2 Satz 4 der Düngeverordnung

In den in § 1 Absatz 2 bezeichneten Gebieten gelten folgende Anforderungen:

  1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
  2. Abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 der Düngeverordnung ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit - außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau - für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. In Anlehnung an Anlage 4 Tabelle 2 und 4 der Düngeverordnung muss der im Boden verfügbare Stickstoff in der Regel in Form des mineralisierten Stickstoffs (Nmin-Methode) ermittelt werden. Betriebe, welche die Elektro-Ultrafiltrations-Verfahren (EUF-Verfahren) vor Inkrafttreten dieser Verordnung genutzt haben, dürfen diese auch zukünftig nutzen, sofern die Bedarfswerte aus dieser Methode die Bedarfswerte aus Nmin nicht überschreiten und solange das EUF-Verfahren grundsätzlich durch die zuständige Behörde zugelassen ist.
  3. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung hat der Betriebsinhaber mit Flächen in Gebieten nach § 1 Absatz 2 sicherzustellen, dass der dort genannte Kontrollwert von 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr in den ab dem Jahr 2020 begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.

§ 3 Abweichungen nach § 13 Absatz 5 der Düngeverordnung

Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen ausschließlich in Gebieten nach § 1 Absatz 4 liegen, gilt:

  1. Abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4 der Düngeverordnung, sind Betriebe, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

    von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Düngeverordnung ausgenommen.

  2. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine in § 2 Nummer 1 geforderte Untersuchung nicht durchführt,
  2. entgegen § 2 Nummer 2 die geforderte Messung nicht durchführt,
  3. entgegen § 2 Nummer 3 die dort genannten Kontrollwerte überschreitet.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Übersichtskarte der belasteten Gebiete im Saarland sowie die dazugehörigen Detailkarten 1 und 2. Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3):

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ENDE

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