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Regelwerk; Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung - Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten
- Saarland -

Vom 8. Januar 2021
(Amtsbl. I Nr. 4 vom 21.01.2021 S. 108; 13.12.2022/23 S. 8aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2019

Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 3, Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Ziel der Verordnung ist Einträge von Nitrat in Grundwasserkörper aus landwirtschaftlich genutzten Flächen zu reduzieren.

(2) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat regelt diese Verordnung

  1. die Abgrenzung der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten ( AVV GeA) vom 3. November 2020 (BAnz AT 10.11.2020),
  2. die für diese Gebiete geltenden zusätzlichen Anforderungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung,
  3. die Anforderungen in anderen als den ausgewiesenen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngeverordnung.

(3) Die belasteten Gebiete nach Absatz 2 Nummer 1 sind in den Anlagen 1 bis 3 grafisch dargestellt. Die Daten über diese Gebiete werden von dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium geführt sowie auf Datenträger und archiviert gesichert niedergelegt. Sie stehen zusätzlich im Geoportal des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/) zur Verfügung.

§ 2 Zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung

(1) In den nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 wegen Belastung mit Nitrat ausgewiesenen Gebieten gelten neben obligatorischen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung folgende zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung:

  1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn bei aufzubringenden Mengen bis 750 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr mindestens die von den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz herausgegebenen Nährstoffgehalte übernommen werden. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 750 bis zu 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist alle drei Jahre eine Untersuchung dieser Düngemittel auf ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden zu veranlassen. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist jährlich, spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausgebracht ist, eine Untersuchung nach Satz 2 zu veranlassen. Die Berechnung der aufzubringenden Stickstoffmengen erfolgt anhand der Stickstoff-Ausscheidungen nach Anlage 1 Tabelle 1 in Verbindung mit Anlage 2 Düngeverordnung. Werden verschiedene Düngemittel nach Satz 1 eingesetzt, so bezieht sich die Untersuchungspflicht auf die Stickstoffmenge jedes einzelnen.
  2. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, sind nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

(2) Unter Anwendung von § 13a Absatz 5 der Düngeverordnung wird von der Ausweisung der eutrophierten Gebiete im Sinne des § 13a Absatz 1 Nummer 4 der Düngeverordnung abgesehen.

§ 3 Ausnahme nach § 13a Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 3 der Düngeverordnung

Die Anforderung nach § 13a Absatz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 der Düngeverordnung gilt nicht für Dauergrünlandflächen, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 v. H. nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist.

§ 4 Erleichterungen nach § 13a Absatz 7 der Düngeverordnung

Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig außerhalb von Gebieten nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 liegen, gilt Folgendes:

  1. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, sind Betriebe, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens auf drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organischmineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,

    von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen.

  2. Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1 der Düngeverordnung haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1 des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1 geforderte Untersuchung nicht durchführt,
  2. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1,
  3. entgegen § 13a Absatz 5 in Verbindung mit § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 der Düngeverordnung die dort genannten Gewässerabstände nicht einhält.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung vom 25. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 572) außer Kraft.

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Übersichtskarte der mit Nitrat belasteten Gebiete im Saarland Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3)


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Detailkarte 1 Anlage 2
(zu § 1 Absatz 3)

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Detailkarte 2 Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3)



ENDE

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