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Regelwerk Lebensmittel & Bedarfsgegenstände

Saarländische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung - Verordnung über besondere Anforderungen bei der Düngung in belasteten Gebieten
- Saarland -

Vom 13. Dezember 2022
(Amtsbl. I Nr. 2 vom 12.01.2023 S. 8)



Archiv: 2019 2021

Aufgrund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5, § 15 Absatz 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Ziel der Verordnung ist, Einträge von Nitrat in Grundwasserkörper aus landwirtschaftlich genutzten Flächen zu reduzieren.

(2) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat regelt diese Verordnung

  1. die Abgrenzung der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 der Düngeverordnung in Verbindung mit § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausweisung von mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebieten (AVV Gebietsausweisung - AVV GeA) vom 10. August 2022 (BAnz AT 16.08.2022 B2),
  2. die für diese Gebiete geltenden zusätzlichen Anforderungen nach § 13a Absatz 3 der Düngeverordnung,
  3. die Anforderungen in anderen als den ausgewiesenen Gebieten nach § 13a Absatz 7 der Düngeverordnung.

(3) Die belasteten Gebiete nach Absatz 2 Nummer 1 sind in den Anlagen 1 bis 3 grafisch dargestellt. Die konkret betroffenen Flurstücke sind in der Anlage 4 aufgeführt. Die Daten über diese Gebiete werden von dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium geführt sowie auf Datenträger und archiviert gesichert niedergelegt. Sie stehen zusätzlich im Geoportal des Saarlandes (https://geoportal.saarland.de/) zur Verfügung.

§ 2 Zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 der Düngeverordnung

(1) In den nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 wegen Belastung mit Nitrat ausgewiesenen Gebieten gelten neben obligatorischen Anforderungen nach § 13a Absatz 2 der Düngeverordnung folgende zusätzliche Anforderungen nach § 13a Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 9 der Düngeverordnung:

  1. Abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 der Düngeverordnung darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ausgenommen ist Festmist von Huftieren oder Klauentieren) sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn bei aufzubringenden Mengen bis 750 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr mindestens die von den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum Rheinland-Pfalz herausgegebenen Nährstoffgehalte übernommen werden. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 750 bis zu 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist alle drei Jahre eine Untersuchung dieser Düngemittel auf ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden zu veranlassen. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 2.500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist jährlich, spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausgebracht ist, eine Untersuchung nach Satz 2 zu veranlassen. Die Berechnung der aufzubringenden Stickstoffmengen erfolgt anhand der Stickstoff-Ausscheidungen nach Anlage 1 Tabelle 1 in Verbindung mit Anlage 2 Düngeverordnung. Werden verschiedene Düngemittel nach Satz 1 eingesetzt, so bezieht sich die Untersuchungspflicht auf die Stickstoffmenge jedes einzelnen.
  2. Abweichend von § 10 Absatz 3 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 der Düngeverordnung, sind nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1 der Düngeverordnung und § 10 Absatz 1 und 2 der Düngeverordnung ausgenommen, die
    1. abzüglich von Flächen nach § 10 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Düngeverordnung weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
    2. höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
    3. einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff aufweisen und
    4. keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organischmineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

(2) Unter Anwendung von § 13a

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