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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Thüringer Düngeverordnung
- Thüringen -

Vom 8. November 2022
(GVBl. Nr. 25 vom 29.11.2022 S. 453)



Aufgrund des § 3 Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 3 und Abs. 5 sowie des § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 3 Satz 1 der Düngeverordnung ( DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1

Die Thüringer Düngeverordnung vom 2. Dezember 2020 (GVBl. S. 596) wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird

(4)Anträge auf Genehmigung einer Ausnahme nach § 13a Abs. 2 Nr. 5 Halbsatz 4 DüV sind schriftlich mindestens einen Monat vor Ausbringungsbeginn beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum einzureichen.

aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen aus Biogasanlagen nach § 5 Nr. 1 ist auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durch ein vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum anerkanntes Labor durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 DüV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 DüV zu verwenden. "(4) Die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen aus Biogasanlagen nach § 5 Nr. 1 ist auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 7 DüV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 DüV sowie für die Deckung des Phosphatdüngebedarfs entsprechend der Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 3 DüV zu verwenden."

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und die Worte "durch ein vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum anerkanntes Labor" werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und die Verweisung "Absätzen 1 bis 3 sowie 5 und 6" wird durch die Verweisung "Absätzen 1 bis 5" ersetzt.

2. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen aus Biogasanlagen nach § 7 Abs. 1 ist auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durch ein vom Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum anerkanntes Labor durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Deckung des Phosphatdüngebedarfs entsprechend der Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 3 DüV zu verwenden. "(1) Die Untersuchung von Wirtschaftsdüngern sowie Gärrückständen aus Biogasanlagen nach § 7 Abs. 1 ist auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden durchzuführen, mit einem Prüfbericht zu dokumentieren und für die Deckung des Phosphatdüngebedarfs entsprechend der Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 3 DüV sowie für die Düngebedarfsermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 7 DüV in Verbindung mit § 3 Abs. 5 DüV zu verwenden."

3. In § 10 Nr. 1 wird die Angabe "den §§ 5 Nr. 1 und 7 Abs. 1" durch die Verweisung " § 5 Nr. 1 oder § 7 Abs. 1" ersetzt.

4. Die Anlagen 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

Alt:

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 3)

Neu:

Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Nitratkulisse

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 3)
Phosphatkulisse

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 30. November 2022 in Kraft.

ID: 222517

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