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Regelwerk, Lebensmittel und Bedarfsgegenstände, Düngemittel

ThürDüV - Thüringer Düngeverordnung
- Thüringen -

Vom 2. Dezember 2020
(GVBl. Nr. 30 vom 18.12.2020 S. 596; 08.11.2022 S. 453 22)



Archiv: 2019

§ 1 Zweck

Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat oder Phosphat werden durch diese Verordnung

  1. Gebiete ausgewiesen, in denen abweichende oder ergänzende Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen gelten sowie
  2. für diese Gebiete zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen bei der Anwendung von Düngemitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

geregelt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen nach § 2 DüV gelten entsprechend.

§ 3 Ausweisung von Gebietskulissen

(1) Für die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 DüV ausgewiesenen Gebiete (Nitratkulisse nach Anlage 1) gelten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen

  1. abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 4 und
  2. zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 5.

In der Nitratkulisse nach Anlage 1 sind

  1. Gebiete nach Satz 1, die mit Nitrat belastet sind, und
  2. mit Nitrat belastete Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter beträgt,

ausgewiesen. Für die nach Maßgabe des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV ausgewiesenen Gebiete (Phosphatkulisse nach Anlage 2) gelten auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen nach § 7.

(2) Die landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Absatz 1 werden durch Referenzparzellen nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung bezeichnet.

(3) Die Geodaten für die Referenzparzellen nach Absatz 2 sind in digitaler Form über das Geoportal Thüringen (www.geoportalth.de) abrufbar. Zusätzlich können die relevanten Karten und Daten beim Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum während der Dienstzeiten eingesehen werden.

(4) Bei Änderungen der Gebietskulissen infolge Veränderungen des Zuschnittes von Referenzparzellen gelten die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen und die zusätzlichen abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 7 ab dem auf die jeweilige Änderung folgenden 1. Februar.

§ 4 Abweichende oder ergänzende Anforderungen in Nitratkulissengebieten

(1) Auf den Referenzparzellen nach § 3 Abs. 2 der Nitratkulisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind die in § § 13a Abs. 2 DüV geregelten Anforderungen einzuhalten.

(2) § 13a Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für ausgewiesene Flächen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

§ 5 Zusätzliche abweichende oder ergänzende Anforderungen in Nitratkulissengebieten

Auf den Referenzparzellen der Nitratkulisse nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 sind zusätzlich zu den Anforderungen nach § 4 die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:

  1. abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organischmineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen die Gehalte dieser Düngemittel an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
  2. abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff den im Boden verfügbaren Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln,
  3. abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 DüV sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 DüV bleibt unberührt.

§ 6 Nachweise, Anzeigen und Anträge bei Nitratkulissengebieten 22

(1) Der Nachweis über die Einhaltung der Düngungsbegrenzung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 DüV ist für das laufende Kalenderjahr durch Dokumentation der Düngebedarfsermittlung mit Ausweisung der Reduzierung des zulässigen Stickstoff-Düngebedarfs um 20 Prozent sowie der im Laufe des Kalenderjahres durchgeführten und vollständig aufgezeichneten Düngungsmaßnahmen entsprechend § 10

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