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Regelwerk; Lebensm.&Bedarfsgegenstände

GAPAusnV - GAP-Ausnahmen-Verordnung
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023

Vom 14. Dezember 2022
(BGBl. I Nr. 52 vom 21.12.2022 S. 2366; 23.02.2024 Nr. 67 24)
Gl.Nr.: 7847-45-2



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9b Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 2017 (BGBl. I S. 3824) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (ABl. L 199 vom 28.07.2022 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland

(1) Abweichend von § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244) in der jeweils geltenden Fassung muss der Begünstigte für das Antragsjahr 2023 nicht die Pflicht zum jährlichen Wechsel der Hauptkultur einhalten.

(2) Soweit nach § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung vorgesehen ist, dass auf einem Teil der Ackerflächen eines Betriebes ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgt, bleibt diese Pflicht von Absatz 1 unberührt.

§ 3 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen 24

(1) Zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung kann für das Antragsjahr 2023 auch eine Fläche angerechnet werden, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Begünstigte beantragt:

  1. Zahlungen für die Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben a oder b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. Zahlungen für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1), die die 4 Prozent-Verpflichtung aus dem GLÖZ-Standard "Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente" als Fördervoraussetzung umfassen.

Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb angebaut wird.

(2) Verfügt der Begünstigte über Ackerflächen, die sowohl in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2021 als auch in einem Sammelantrag für das Antragsjahr 2022

  1. nach § 10 Absatz 2 Nummer 6 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung als nicht für die Erzeugung genutzte Flächen oder
  2. nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung in der zum Zeitpunkt des Stellens des jeweiligen Antrages maßgeblichen Fassung in Bezug auf die Flächennutzung im Umweltinteresse als brachliegende Fläche

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