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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände

GAPFinISchG - GAP-Finanzinteressen-Schutz-Gesetz
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik

Vom 26. Juli 2023
(BGBl. I vom 02.08.2023 Nr. 204)
Gl.-Nr.: 7847-46



§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung des Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187; L 29 vom 10.02.2022 S. 45) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen des Titels IV Kapitel I der Verordnung (EU) 2021/2116 und der zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakten der Europäischen Union, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Für Interventionen oder Maßnahmen, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes finanziert werden, gilt dieses Gesetz nur, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(3) Dieses Gesetz gilt unbeschadet der Regelungen des § 264 des Strafgesetzbuches, des Subventionsgesetzes und anderer nationaler Rechtsvorschriften, die Bestimmungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union enthalten.

§ 2 Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften

(1) Wird zum Erlangen eines Vorteiles eine Vorschrift des EU-Rechts oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass Voraussetzungen für den Erhalt des Vorteiles künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen werden, darf der Vorteil nicht gewährt werden.

(2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind Vorschriften, die einen Anspruch auf Gewährung eines Vorteiles begründen oder Voraussetzungen, Bedingungen oder sonstige Anforderungen an die Gewährung eines Vorteiles bestimmen, insbesondere

  1. die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671; L 189 vom 27.06.2014 S. 261; L 130 vom 19.05.2016 S. 18; L 34 vom 09.02.2017 S. 41; L 106 vom 06.04.2020 S. 12) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. die Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 04.11.2014 S. 56) in der jeweils geltenden Fassung,
  3. die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1; L 181 vom 07.07.2022 S. 35; L 227 vom 01.09.2022 S. 137) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. die Verordnung (EU) 2021/2116,
  5. die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Verordnungen erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in den jeweils geltenden Fassungen,
  6. das GAP-Direktzahlungen-Gesetz,
  7. das GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz,
  8. das GAP-Konditionalitäten-Gesetz,
  9. das Marktorganisationsgesetz,
  10. das Weingesetz,
  11. das Hopfengesetz,
  12. das Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz,
  13. das Agrarabsatzförderungsdurchführungsgesetz,
  14. die jeweils auf Grund der in den Nummern 6 bis 13 genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen,
  15. die jeweils zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 5 genannten Rechtsakte erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen der Länder in den jeweils geltenden Fassungen und
  16. die jeweils im Rahmen und zur Durchführung der in den Nummern 1 bis 15 genannten Rechtsvorschriften erlassenen Förderrichtlinien des Bundes und der Länder in den jeweils geltenden Fassungen.

(3) Auf einen Verwaltungsakt, der einen Vorteil entgegen Absatz 1 gewährt, sind § 10 Absatz 1 und § 14 Absatz 1 des Marktorganisationsgesetzes anzuwenden.

§ 3 Angaben zur Identifizierung

(1) Wer einen Antrag auf Gewährung eines Vorteiles stellt, hat zum Zweck der Identifizierung in jedem Antrag folgende zum Antragszeitpunkt geltende Informationen anzugeben:

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(Stand: 07.08.2023)

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