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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung

Vom 16. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 417 vom 19.12.2024)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

Artikel 1

Die GAP-Konditionalitäten-Verordnung vom 7. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2244), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

2. In § 3 Absatz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe "4" ein Komma und die Wörter "sofern die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind," eingefügt.

3. In § 4 Absatz 3 werden nach den Wörtern "der antragstellenden Person steht" die Wörter "und die umzuwandelnde Fläche und die Ersatzfläche nicht identisch sind" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Nummer 1 und 2" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "mit einer Genehmigung zur Umwandlung von Dauergrünland" gestrichen.

5. In § 11 Absatz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

6. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 ist eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur zulässig, soweit die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist. "(1) Innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 sind das Umwandeln oder das Pflügen von Dauergrünland zulässig, sofern eine standortangepasste nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur etabliert wird und sofern die Fläche für Direktzahlungen förderfähig ist."

7. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:

" § 12a Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen

Sofern innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 die Neuansaat, Neuanpflanzung oder die Rodung von Dauerkulturen erforderlich wird, ist, soweit erforderlich, eine tiefer als 30 Zentimeter reichende Bodenwendung zulässig. Neuansaat, Neuanpflanzung und Rodung von Dauerkulturen sind in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis und nur in dem jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen."

8. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe " § 14" durch die Angabe " § 16" ersetzt.

9. In § 15 wird in der Überschrift das Wort "Wasserläufen" durch das Wort "Gewässern" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 23" durch die Angabe " § 26" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

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